Zeugenaussage

Bei einer Zeugenaussage schildert eine Person während eines Prozesses oder Verfahrens ihre Wahrnehmungen, um dadurch einen Sachverhalt aufzuklären. Dies geschieht vor allem bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder in der Verwaltung.

Pflicht zur Aussage 

Wer Zeuge zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, einer Straftat oder sonstigen Geschehen war, die während eines Prozesses oder Verfahrens wichtig sein könnten, wird gebeten, eine Zeugenaussage zu machen. Vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft besteht die Pflicht zum Erscheinen beziehungsweise zur Aussage – es sei denn, jemand macht von seinem gültigen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das besteht etwa dann, wenn Zeuge und Beschuldigter in einem bestimmten verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen. Auch gewisse Berufsgruppen wie Ärzte, Geistliche oder Journalisten haben das Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings muss ein Zeuge auch in dem Fall, wenn er nichts aussagen wird oder meint, nichts aussagen zu können, vor Gericht erscheinen. Eine anonyme Aussage ohne Angaben des Namens ist in den allermeisten Fällen nicht möglich. 

Zeugenvernehmung 

Zu Beginn einer Zeugenvernehmung bei der Polizei muss der Zeuge seine vollständigen Personalien angeben. Danach wird er über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt. Der Beamte nennt den Namen des Beschuldigten und die Tat, die er begangen haben soll. Erst dann wird der Zeuge aufgefordert, seine Aussage zum Sachverhalt zu machen. Seine Angaben werden protokolliert. Am Ende kann der Zeuge alles noch einmal durchlesen. Entspricht der Inhalt der Wahrnehmung, unterschreibt der Zeuge das Protokoll und die vorangegangene Belehrung. 

Zeugenbelehrung und Eid 

Vor seiner Aussage bei Gericht wird der Zeuge belehrt. Dabei wird ihm noch einmal deutlich gemacht, dass er die Wahrheit sagen muss. Meinungen, Mutmaßungen und Beurteilungen gehören nicht in eine Zeugenaussage – es sei denn, es wird explizit danach verlangt. Belastet sich ein Zeuge mit seiner Aussage selbst, hat er das Recht, zu dieser Frage zu schweigen. Wenn sich ein Zeuge in einem Punkt nicht sicher ist, sollte er das sagen. Auch, wenn er eine Frage nicht richtig verstanden hat, sollte er nachfragen statt sich selbst etwas zurechtzulegen. Ein Zeuge ist auch verpflichtet, sich bei Bedarf körperlich untersuchen zu lassen (§ 81 c StPO). Wer vor einem Gericht lügt, also eine Falschaussage macht, macht sich strafbar. Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Zeuge aus Nachlässigkeit etwas Falsches sagt. Eine Zeugenaussage muss in der Regel nicht unter Eid gemacht werden. Laut Strafprozessordnung (§ 59 StPo) wird ein Zeuge nur vereidigt, wenn es „das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält“. Das Strafmaß für einen Meineid liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. (§ 154 StGB). 

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