Kostenfallen

Kostenfallen findet man auf Internetseiten, die Kunden durch eine bewusst missverständliche Gestaltung gegen ihren Willen zum Abschluss von Käufen oder Abonnements verleiten wollen. Anbieter täuschen die Verbraucher und können sich dadurch strafbar machen

Lockangebote vor allem für Jugendliche 

Auf zahlreichen Internetseiten wurde in der Vergangenheit mit dem kostenfreien Herunterladen von Softwareprogrammen geworben. So wurden etwa Frei-SMS oder Routenplaner oder die Erstellung eines Horoskops angeboten. Im Nachhinein entpuppten sich diese vermeintlich günstigen Angebote aber als kostenpflichtig oder die Nutzer schlossen, ohne es zu merken, ein teures Abonnement ab. Die teilweise horrenden Preise verstecken sich im Kleingedruckten. Oft kommt bei solchen Kostenfallen kein rechtswirksamer Vertrag zustande oder der Vertrag kann noch angefochten werden. Doch viele Internetnutzer fühlen sich unter Druck gesetzt, beispielsweise durch scharf formulierte Briefe von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, die die Ansprüche der Anbieter durchsetzen wollen. 

Neues Gesetz schützt vor Kostenfallen 

Ein Gesetz, das im August 2012 in Kraft getreten ist (§ 312g BGB), stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer wirklich seine Kostenpflicht kennt. Damit soll unseriösen Geschäftsmodellen der Boden entzogen werden. Zentraler Punkt des neuen Gesetzes ist die sogenannte „Buttonlösung“. Demnach kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher im Internet nur zu Stande, wenn er ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen auf Online-Plattformen, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Das Bundesministerium der Justiz beantwortet auf seiner Webseite die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kostenfallen im Internet

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