Zeugnisverweigerungsrecht

Aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts wird bestimmten Personen in einigen Fällen zugestanden, vor Gericht und bei Ermittlungsbehörden keine Angaben machen zu müssen. Dies ist bei manchen Berufsgruppen und aus persönlichen Gründen der Fall.

Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts 

Das Zeugnisverweigerungsrecht soll Zeugen vor Gewissenskonflikten schützen. Ein solches Dilemma entsteht etwa dann, wenn die Person eine wahrheitsgetreue Aussage machen soll, diese aber zum Beispiel nahe Verwandte strafrechtlich belasten würde. Umfasst das Zeugnisverweigerungsrecht eine komplette Unterlassung von Auskünften über Dritte, so bezieht sich das Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO) auf den Zeugen selbst und nur auf einzelne Fragen, die er während eines Strafverfahrens nicht beantworten muss. 

Gründe für die Verweigerung 

Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht können Personen aus drei unterschiedlichen Gründen machen: 

  • aus persönlichen Gründen (§383 ZPO, zum Beispiel wenn man Ehegatte der Prozesspartei ist) 
  • aus beruflichen Gründen (§53 StPO und §383 ZPO, bei Geistlichen, Anwälten, Ärzten und Journalisten) 
  • aus sachlichen Gründen (§384 ZPO, etwa wenn die Gefahr der eigenen Strafverfolgung besteht) 

Persönliche Gründe 

Paragraph 383 der Strafprozessordnung besagt, dass man das Zeugnis vor Gericht oder gegenüber Ermittlungsbehörden aus persönlichen Gründen verweigern darf. Persönliche Gründe liegen zum Beispiel dann vor, wenn man mit dem Menschen, über den man befragt wird, verlobt oder verheiratet ist, mit ihm in einer Lebenspartnerschaft lebt, in gerader Linie mit ihm verwandt oder verschwägert ist oder war. 

Berufliche Gründe 

In manchen Berufen ist Verschwiegenheit oder sogar eine Schweigepflicht essentiell. Deshalb verfügen Angehörige folgender Berufsgerufen laut Paragraph 53 der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht

  • Geistliche 
  • Journalisten 
  • Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Patentanwälte 
  • Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer 
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 
  • Ärzte und Zahnärzte 
  • Psychologische Psychotherapeuten 
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten 
  • Apotheker 
  • Hebammen 
  • Mitglieder einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 
  • Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle 
  • Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages. 

Sachliche Gründe 

In bestimmten Ausnahmefällen sprechen sachliche Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 348 StPO). Zum Beispiel könnte eine Zeugenaussage vor Gericht zur Folge haben, dass ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden entsteht. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn mit der Aussage ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart werden würde. 

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