Schuld und Strafbarkeit
Die Schuldunfähigkeit ist im Strafgesetzbuch (§§19, 20, 21 StGB) geregelt. Das deutsche Strafrecht legt dabei zugrunde, dass jemand schuldfähig gehandelt haben muss, um sich strafbar zu machen. Das ist etwa der Fall, wenn er bei Begehung der Tat z. B. sehr stark alkoholisiert oder erheblich seelisch gestört war, und dieser Zustand dazu geführt hat, dass der Täter das Unrecht seiner Handlung nicht sehen oder nach dieser Einsicht nicht entsprechend handeln konnte. Schuldunfähigkeit liegt darüber hinaus bei allen Kindern vor, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt waren. Dem entgegen steht etwa die Notwehr. Ein Täter hat dann Schuld, wenn ihm sein gesetzeswidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn er sich bewusst auch anders hätte entscheiden können. Es gibt auch Gründe, warum jemand schuldunfähig ist, obwohl er eine rechtswidrige Tat begangen hat.
Schuldunfähigkeit von Kindern
Im deutschen Strafrecht wird vorausgesetzt, dass Menschen ab einem gewissen Alter dazu fähig sind, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden und danach handeln zu können. Schuldunfähig ist hingegen, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§19 StGB). Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren muss im Einzelfall festgestellt werden, ob sie zur Verantwortung gezogen werden können. Ein Jugendlicher ist dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§3 JGG).
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Auch bei Erwachsenen kann eine Schuldunfähigkeit attestiert werden. Zum Beispiel dann, wenn eine psychische Störung vorliegt. In Paragraph 20 des Strafgesetzbuchs heißt es dazu: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Neben der kompletten Schuldunfähigkeit kann auch eine verminderte gegeben sein. Zum Beispiel, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich eingeschränkt ist. Dann kann Strafe gemildert werden.
Schuldunfähigkeit wegen Vollrauschs
Zu den in Paragraph 20 StGB genannten Bewusstseinsstörungen zählt auch Alkohol. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere Drogen in einen Rausch versetzt, und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und deshalb nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war, wird dennoch bestraft: mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe (§323a StGB). In der Regel ist ein Täter ab drei Promille Blutalkoholkonzentration schuldunfähig, bei Tötungsdelikten ab 3,3 Promille. Die verminderte Schuldunfähigkeit wird im Allgemeinen ab 2 Promille, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille angenommen. Das Gericht kann von diesen Richtwerten abweichen. Wer sich bewusst betrinkt, um eine mögliche Schuldunfähigkeit für seine Straftat zu konstruieren, erhält unter Umständen das volle Strafmaß, also je nach Delikt mehr als fünf Jahre.