Therapieweisung

Bei der Therapieweisung kann das Gericht eine verurteilte Person anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch behandeln zu lassen. Diese Weisung ist für die betroffene Person nicht freiwillig, sondern verpflichtend.

Führungsaufsicht 

Die Therapieweisung findet im Rahmen der so genannten Führungsaufsicht statt. Eine Führungsaufsicht kann nach der Entlassung aus der Haft angeordnet werden, wenn die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft erschwert ist – beispielsweise bei verurteilten Sexualstraftätern. Durch die Führungsaufsicht soll durch Kontrolle und unterstützende Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Entlassene nicht wieder straffällig wird. Verstößt der Straftäter gegen die Therapieweisung oder begeht er eine weitere Straftat, kann die Entlassung widerrufen werden. 

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