Definition
Unter „Haustürgeschäften“ versteht man Vertragsabschlüsse, die vor der eigenen Wohnung bzw. Haustür, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder auch auf Kaffeefahrten zustande kommen. Der Vertrag bzw. Kauf kommt nicht aufgrund einer persönlichen Initiative zustande, sondern spontan im Moment des Zusammentreffens mit dem Vertreter. In der Regel wird der Kunde vom Verkäufer überrumpelt und lässt sich ohne ausreichende Überlegung auf das Geschäft ein, entweder um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Doch besonders junge und ältere Menschen können sich oft nicht gegen die Überredungskünste der gewieften Geschäftsmänner durchsetzen. Während sich junge Menschen häufig geschmeichelt fühlen, sind ältere Menschen meist froh über den Überraschungsbesuch und von da an den psychologischen Tricks ihres Gegenübers hilflos ausgesetzt.
Empfehlungen für Verbraucher
- Ein Vertrag sollte nie voreilig unterschrieben werden, Misstrauen ist angebracht!
- Bei Interesse sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen und stattdessen um Unterlagen bitten, diese sorgfältig prüfen und Preise vergleichen.
- Die Teilnahme an Werbeveranstaltungen und Kaffeefahrten ist freiwillig und verpflichtet nicht zum Kauf, auch dann nicht, wenn man Werbegeschenke angenommen hat.
- Im Fall eines ungewollten Haustürgeschäfts mit dubiosem Vertrag besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Geschäft zu widerrufen (Frist = 14 Tage). Die juristischen Klauseln zum Widerrufsrecht befinden sich im § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).