Die Strafbarkeit von Mitgliedern der „Letzten Generation“
Von Prof. Dr. Dennis Bock und Benjamin Mischke, Kiel
3 Fazit
Die Beteiligten der Straßenblockaden machen sich gem. § 240 StGB strafbar. Unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit gem. §§ 303 I, 305 I StGB in Betracht. Bei unbefugtem Betreten fremder Grundstücke liegt ein Hausfriedensbruch gem. § 123 I StGB vor. Eine Strafbarkeit nach § 323c II StGB ist möglich, wird aber regelmäßig mangels Vorsatzes nicht vorliegen. Ebenso kann es zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gem. §§ 229, 222 StGB kommen.
Ob die LG tatsächlich eine kriminelle Vereinigung ist, ist unklar und ggf. gerichtlich festzustellen. Nach hier vertretener Auffassung liegt eine Strafbarkeit nach § 129 I 1 StGB nicht vor, sodass auch die Spender sich nicht nach § 129 I 2 Var. 1 StGB strafbar machen.
Eine Berücksichtigung der Ziele der LG findet auf Rechtswidrigkeitsebene nicht statt, wird aber auf Ebene der Strafzumessung relevant.47 Bei dieser ist außerdem das geringe Maß der Gewalt strafmildernd zu berücksichtigen. Zu einer Straflosigkeit führen diese Ziele jedoch nicht.
Bildrechte: LG.
Anmerkungen
- Prof. Dr. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften. Benjamin MIschke ist studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Bock.
- Jüngst die ausführliche Dokumentation von Spiegel-TV: www.youtube.com/watch (Teil 1) und www.youtube.com/watch (Teil 2) zuletzt abgerufen am 14.7.2023.
- Zur Flughafenblockade www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Klima-Aktivisten-blockieren-Hamburger-Flughafen-fuer-mehrere-Stunden,flughafen2780.html, zuletzt abgerufen am 14.7.2023.
- Fischer § 240 StGB Rn. 8; Joecks/Jäger § 240 StGB Rn. 12.
- Zur lediglich psychischen Zwangswirkung und dem sog. „vergeistigtem Gewaltbegriff“ s. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 359.
- Zur Entwicklung des Gewaltbegriffs s. Fischer § 240 Rn. 11 ff.; zur Sitzblockadenentscheidung des BVerfG s. BVerfGE 92, 1 = NJW 1995, 1141.
- S. dazu die sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH: BGHSt 41, 182; BGH NJW 1995, 2862; BGH NStZ-RR 2002, 236.
- Allgemein zu dieser Rechtsfigur s. Rengier AT § 43 Rn. 23 ff.
- Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (403).
- Rengier AT § 43 Rn. 3.
- Zur Kausalität nach dieser Formel s. Rengier AT § 13 Rn. 3 ff.
- Grundlegend zur objektiven Zurechnung Roxin/Greco AT I § 11 Rn. 1 ff.
- Diese wird von der h.M. bzgl. des Nötigungserfolgs gefordert: s. BGHSt 4, 210; BGHSt 5, 245; MüKo-StGB/Sinn § 240 Rn. 105; Bock BT I S. 215.
- Vgl. Rengier AT § 14 Rn. 8.
- So auch Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (404).
- OLG Naumburg NJW 2018, 2064; Kindhäuser/Zimmermann AT § 17 Rn. 17.
- Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (404) mit Verweis auf den sog. „Klimabeschluss des BVerfG“, s. BVerfGE 157, 30 = NJW 2021, 1723 Rn. 198.
- Zum Gegenwärtigkeitsbegriff des § 32 StGB s. Fischer § 32 StGB Rn. 16 ff.
- BGHSt 48, 255 (258 f.); BGH NJW 1979, 2053 (2054).
- OLG Naumburg NStZ 2013, 718 (720).
- Zieschang JR 2023, 141 (144 f.).
- So im Ergebnis auch Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (404 f.).
- Joecks/Jäger § 240 StGB Rn. 21.
- Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (404).
- AG Flensburg JR 2023, 136.
- S. dazu Bock AT Kapitel 6 Rn. 78 ff.
- Vgl. Bock BT I S. 216 ff.
- Bock BT I S. 217.
- S. bereits Fn. 16.
- So auch Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (405).
- BGHSt 35, 270 (276 ff.).
- Darstellung einiger vom BGH abweichenden Auffassungen bei Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401 (407).
- So auch AG Tiergarten NStZ 2023, 242 Rn. 9 ff.
- Fischer § 305 StGB Rn. 3.
- S. bereits Fn. 7.
- S. bereits Fn. 2.
- Zum Begriff s. Lackner/Kühl/Heger § 121 StGB Rn. 3.
- Vgl. BT-Drucks. 18/11275, 11.
- Fischer § 129 StGB Rn. 10.
- BGHSt 27, 325.
- BGH NStZ-RR 2018, 369.
- BGHSt 7, 225; vgl. Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schittenhelm § 129 StGB Rn. 7.
- BGHSt 31, 204 (206).
- BGHSt 15, 260; BGHSt 41, 56; Fischer § 129 Rn. 17.
- So auch Fischer § 129 StGB Rn. 14.
- MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz § 129 Rn. 112.
- BGHSt 35, 270 (276 ff.).
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