Prävention

Gewalt gegen Frauen: Möglichkeiten der Kriminalprävention

Von EKHK a.D. Klaus Kemper, Duisburg

3.2 Frauen mit engerer Beziehung zum Täter

Hier handelt es sich in der Regel um häusliche oder Partnerschaftsgewalt. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem November 2019 erfasste das BKA für das Jahr 2018 insgesamt 140.755 Opfer vollendeter sowie versuchter Gewalttaten in Partnerschaften, beginnend bei Tötungsdelikten über Sexualstraftaten bis hin zu Bedrohung, Stalking und Zwangsprostitution. Insgesamt 114.393 (81,3%) dieser Geschädigten waren Frauen, deren Anteil z.B. bei Sexualdelikten bei 98,4% und bei vorsätzlicher einfacher Körperverletzung bei ca. 80% lag.6 Da der Großteil dieser Straftaten in der Regel „hinter verschlossenen Türen“ begangen wird, ist es verständlicherweise kaum möglich, im Vorfeld präventiv tätig zu werden. Vielmehr kann die Polizei im Rahmen enger Zusammenarbeit zwischen Streifendienst sowie Fach- und Vorbeugungsdienststelle erst nach Bekanntwerden der Delikte Maßnahmen ergreifen, die die Geschädigten davor schützen können, erneut Opfer eines, wie auch immer gearteten, Übergriffs durch den Täter zu werden. Das beginnt bei dessen Wohnungsverweisung einschließlich des damit verbundenen Rückkehrverbotes sowie der Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung. Grundlage für diese Maßnahmen ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, kurz „Gewaltschutzgesetz“.7 Wichtig ist eine enge Zusammenarbeit der Polizei mit den örtlichen Frauenberatungsstellen sowie anderen mit diesem Thema befassten Hilfeorganisationen. Sie erleichtert weitere Maßnahmen, wie eine eventuell vorüberübergehende Unterbringung in einem Frauenhaus sowie weitergehende Beratungen bezüglich des zukünftigen Verhaltens der Geschädigten und deren Rechte und beugt somit möglichen erneuten Übergriffen durch den Täter vor. Entsprechendes Info-Material liegt bei allen mit dem Thema befassten Institutionen aus.

 


Opfer nach Übergriff durch den Lebenspartner.


Bildrechte: ProPK.

 

Anmerkungen

 

  1. Der Autor war Leiter des Kriminalkommissariats für Kriminalprävention und Opferschutz (KK KP/O) beim Polizeipräsidium Duisburg.
  2. Definition des Begriffes „Gewalt gegen Frauen“ bei der vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking.
  3. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
  4. ProPK – Programm polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Polizei-beratung.de.
  5. BGBl 2016 I, S. 2460.
  6. Pressemitteilung des BMFSFJ v. 25.11.2019, www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html.
  7. BGBl 2001 I, S. 3513; geä. durch Gesetz v. 1.3.2017, BGBl 2017 I, S. 386.

 

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