Recht und Justiz

„Legendierte Kontrollen“

Wertvolles rechtmäßiges Mittel im Rahmen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Von Dr. Christopher Sievers, Kiel1

1 Einleitung

Bereits seit mehreren Jahren beschäftigt das Problem der sog. „legendierten Kontrollen“ Wissenschaft und Praxis.2„Legendierte Kontrollen“ sind Durchsuchungsmaßnahmen auf Grundlage des Polizei- oder Zollrechts, obwohl parallel gegen den Betroffenen bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, aus dem Hinweise die Maßnahme auf präventiver Rechtsgrundlage unterstützen. Mit seiner Entscheidung vom 26.4.2017 hat der 2. Strafsenat des BGH3 nun zu begrüßende Rechtsklarheit geschaffen. Der Senat hat die „legendierte Kontrolle“ in der vorliegenden Form für rechtmäßig erachtet. Die abgewogene Entscheidung schützt dabei die Beschuldigtenrechte auf angemessene Art und Weise, sichert zugleich aber auch eine effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Bereich der schweren Kriminalität.

2 Zugrunde liegender Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der Angeklagte am 17.8.2015 gegen 5.20 Uhr als Führer und alleiniger Insasse seines Fahrzeugs VW Touran von der BAB 3 kommend im Bereich der Ausfahrt L.-S. auf dem Gelände des nahe gelegenen ICE-Bahnhofs einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei entdeckte die Polizei in einem eigens dafür präparierten Hohlraum hinter dem Armaturenbrett des Fahrzeugs insgesamt neun Päckchen Kokain.4 Der Angeklagte hatte das Kokain zuvor von einer unbekannten Person in den Niederlanden übernommen und gegen 4.00 Uhr morgens zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs nach Deutschland eingeführt. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten B., der sich zur Tatzeit in Marokko aufhielt. B. hatte den Betäubungsmitteltransport telefonisch organisiert und den Kontakt zu dem Lieferanten in den Niederlanden hergestellt. Der Angeklagte war als seine „rechte Hand“ für die Entgegennahme und den Transport der Betäubungsmittel zuständig und hatte zuvor noch ausstehende Geldbeträge bei Betäubungsmittelabnehmern aus früheren Lieferungen für die Bezahlung des Kokains einzutreiben.

Das LG hat seine Überzeugung von diesem Sachverhalt unter anderem auf die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten erlangten Erkenntnisse und auf die Aussagen der dabei tätig gewordenen Polizeibeamten gestützt. Es hat deren Aussagen zum Auffinden des Kokains im Fahrzeug, die hierzu gefertigten Lichtbilder und das Betäubungsmittelgutachten des BKA Wiesbaden vom 28.9.2015 für verwertbar gehalten. Der Angeklagte hat der Verwertung von Beweismitteln, die mit der Fahrzeugdurchsuchung im Zusammenhang stehen, in der Hauptverhandlung widersprochen. Dies vor folgendem Hintergrund:
Im April 2015 hatte eine Vertrauensperson gegenüber der Kriminalpolizei Frankfurt a.M. angegeben, dass eine marokkanische Personengruppe im Frankfurter Stadtteil P. in großem Stil mit Drogen handelt. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ein Ermittlungsverfahren ein und führte im Weiteren verdeckte Ermittlungen durch. Aufgrund hierdurch erlangter Erkenntnisse wurden der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. identifiziert und in der Folge als Beschuldigte geführt. Durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhielten die Ermittlungsbehörden Hinweise auf einen für Mitte August 2015 geplanten BtM-Transport des Angeklagten, den der Hintermann B., der Ende Juli 2015 mit seiner Familie vorübergehend nach Marokko gereist war, telefonisch organisiert hatte. Auf Grundlage eines ermittlungsrichterlichen Beschlusses wurde das Fahrzeug des Angeklagten mit einem Peilsender versehen. Ab dem 14.8.2015 wurde der Angeklagte auch observiert, wodurch die Ermittlungsbehörde Kenntnis von seiner Einreise am frühen Morgen des nächsten Tages in die Niederlande erlangte. Da eine Zusammenarbeit mit den niederländischen Strafverfolgungsbehörden nicht zustande kam, wurde die Observation an der Landesgrenze abgebrochen.

Am Tattag, dem 17.8.2015 gegen 1.15 Uhr, erhielten die ermittelnden Frankfurter Kriminalbeamten über den Peilsender Kenntnis davon, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten wieder in Richtung Deutschland in Bewegung gesetzt hatte. Sie besprachen das weitere Vorgehen. Es erschien ihnen notwendig zu verhindern, dass Betäubungsmittel in erheblichem Umfang in Deutschland in Umlauf gerieten; zugleich waren die Beamten an der Sicherung etwaiger Beweise interessiert. Sie wollten auch verhindern, dass der damalige Mitbeschuldigte B., der sich zu diesem Zeitpunkt in Marokko aufhielt, von den bereits laufenden Ermittlungen erfahren und eine Wiedereinreise nach Deutschland deshalb unterlassen würde. Darum beschlossen sie, das Fahrzeug des Angeklagten in Deutschland – wenn möglich – einer sog. „legendierten Kontrolle“ durch Beamte der Verkehrspolizei zu unterziehen, um den Erfolg der laufenden Ermittlungsmaßnahmen gegen den Hintermann nicht zu gefährden. Durch die Legende einer Verkehrskontrolle sollte verhindert werden, dass infolge des Zugriffs auf den Kurier bislang verdeckt geführte, technisch und personell aufwändige Ermittlungen aufgedeckt und der Hintermann in Marokko gewarnt würde. Bei vergleichbaren Lagen war entsprechend verfahren worden, richterliche Durchsuchungsbeschlüsse für zu kontrollierende Fahrzeuge, bei denen ihr Anlass hätte aufgedeckt werden müssen (§ 107 StPO), waren nicht eingeholt worden. Die Beamten hielten auch diesmal die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses in Fortsetzung der üblichen Praxis für nicht erforderlich. Dementsprechend verständigten sie die Autobahnpolizei Wiesbaden und fragten vorsorglich die Unterstützung durch einen Diensthundeführer an.

Nachdem der Angeklagte gegen 4.00 Uhr wieder nach Deutschland eingereist war und die BAB 3 in Richtung Frankfurt a.M. befuhr, traf sich eine Streife der Autobahnpolizei Wiesbaden – die Zeugen POK`in Bi. und PKA A. – mit dem Leiter des Observationsteams und weiteren Kriminalbeamten aus Frankfurt a.M. auf dem Gelände des ICE-Bahnhofs in M. Der Streife wurde neben der Beschreibung und dem Kennzeichen des Fahrzeugs des Angeklagten mitgeteilt, dass es um das Auffinden professionell verbauten Rauschgifts gehe. Es solle versucht werden, das Fahrzeug anzuhalten. Falls sich für eine Kontrolle ein Vorwand fände, wäre das „schön“. Sofern der Fahrer flüchten würde, sollte er jedoch nicht verfolgt werden. In der Folge wurde die Streife mit Hilfe des Observationsteams an den vom Angeklagten gesteuerten VW Touran „herangeführt“.

Bildrechte bei Manfred Vollmer/GdP

Kurz vor der Abfahrt L.-N. beobachteten die Beamten, dass der Angeklagte an einer Baustelle etwa 10 km/h zu schnell fuhr und nahmen dies zum Anlass für eine Verkehrskontrolle. Sie überholten und setzten das Zeichen „Bitte folgen“. Der Angeklagte kam dem nach und folgte dem Polizeifahrzeug an der Ausfahrt L.-S. auf das Gelände des nahegelegenen ICE-Bahnhofs. Dort teilte POK`in Bi. dem Angeklagten mit, dass er zu schnell gefahren sei, verlangte dessen Papiere und fragte ihn, ob er verbotene Gegenstände bei sich führe, was dieser verneinte. Weitere Polizeibeamte kamen hinzu, unter anderem erschien ein Diensthundeführer mit einem Betäubungsmittelspürhund, der das Fahrzeug beschnüffelte und im Bereich der über dem Radio befindlichen Lüftungsdüsen anschlug. Als die Polizeibeamten feststellten, dass die Lüftungsdüsen nicht funktionierten, durchsuchten sie das Fahrzeug eingehender und fanden nach Entfernen des Ablagefachs der Mittelkonsole neun Pakete mit Kokain in einem Hohlraum. Daraufhin belehrten sie den Angeklagten als Beschuldigten und nahmen ihn vorläufig fest. Die Beamten der Verkehrspolizei fertigten auf der Dienststelle einen Bericht, in dem sie Hinweise auf die Ermittlungen der Kriminalpolizei Frankfurt a.M. unterließen, wodurch der Eindruck entstand, es habe sich um eine zufällige Verkehrskontrolle gehandelt.

KOK Z. von der Polizeidirektion Limburg, der die polizeilichen Ermittlungen in der Folge führte, wurde nach Dienstantritt von der Sicherstellung des Kokains informiert und belehrte den Angeklagten ein weiteres Mal mündlich als Beschuldigten, ohne auf das Ermittlungsverfahren in Frankfurt a.M. hinzuweisen. Auf seine Frage, wieviel Kokain im Fahrzeug gewesen sei, antwortete der Angeklagte: 6,5 kg. Auf Vorhalt, es seien aber bereits 8 kg brutto sichergestellt worden, zuckte er lediglich mit den Schultern. Weitere Angaben zur Sache machte der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der Hauptverhandlung.

Der Haftrichter des AG Limburg an der Lahn erließ am 18.8.2015 in Unkenntnis der Ermittlungen der Kriminalpolizei in Frankfurt a.M. antragsgemäß Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Besitzes von BtM in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel treiben mit BtM in nicht geringer Menge. Der gesondert Verfolgte B. reiste am 4.9.2015 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.10.2015 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des AG Frankfurt a.M. vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Datum vom 20.10.2015 übersandte die Kriminaldirektion Frankfurt a.M. einen Vermerk an den Ermittlungsführer der Kriminaldirektion Limburg, der die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. zusammenfasste. Daraus ergab sich auch, dass die Fahrzeugkontrolle nicht zufällig durchgeführt worden war. Der Vermerk ging am 23.10.2015 bei der Staatsanwaltschaft Limburg ein, die ihn per Telefax am 26.10.2015, mehrere Wochen vor Anklageerhebung am 7.12.2015, an den Verteidiger des Angeklagten übersandte.

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