Kriminalität

Zeugenermittlung am Tatort; Dokumentation der Tatortarbeit

4 Dokumentation

Die Dokumentation5 der Tatortarbeit erfolgt in den meisten Sachverhalten mittels Tatortbefundbericht. Dieser wird durch Anlagen ergänzt, wie z.B.

  • Fotodokumentation (Bildanlagenkarte zum Tatort),
  • Videodokumentation,
  • Zeichnungen und Skizzen,
  • Spurensicherungsbericht (falls dieser nicht bereits in den Tatortbefundbericht integriert ist),
  • Protokolle zur Abnahme von Vergleichsmaterialien,
  • Anträge auf kriminaltechnische Untersuchung,
  • Bericht und Protokolle über Einsatz- oder Suchmaßnahmen am Tatort (z.B. Protokolle zu Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich, Vernehmungsprotokolle, Protokoll über den Einsatz eines Fährtenhundes).

Die Dokumentation über die Tatortarbeit dient dazu:

  • Beweismitteln, die die Situation am Ereignisort bei Eintreffen der Polizei widerspiegeln, zu schaffen
  • Voraussetzungen für gutachterliche Untersuchungen zu legen,
  • Ermittlungsrichtungen und -handlungen festzulegen,
  • Mittel der Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten (z.B. zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft oder Gericht) zu sein,
  • den objektiven und subjektiven Tatortbefund zu beschreiben.

Methodisch sind bei der Erstellung des Tatortbefundberichtes nachfolgende Aspekte zu beachten:

  • Er ist schriftlich abzufassen und kann durch Skizzen, Zeichnungen und Fotografien ergänzt und illustriert werden.
  • Er soll in Gegenwartsform formuliert werden, da er sich auf die Widerspiegelung der Tatortsituation zum Zeitpunkt der Tatortuntersuchung bezieht.
  • Er sollte unmittelbar nach Beendigung der Maßnahmen am Tatort gefertigt werden.
  • Inhaltlich sind folgende Aspekte6 zu berücksichtigen:
    • Einsatzmaßnahmen im Ersten Angriff: Die Darstellung im Tatortbefundbericht beschreibt den Beginn des Ersten Angriffs mit dem Eingang der Ereignismeldung und endet mit der Dokumentation der vom Tatort aus einzuleitenden Ermittlungshandlungen.
    • Ablauf der Tatortbefundaufnahme: Einzelne Handlungsphasen und ihre Reihenfolge werden beschrieben.
    • Ergebnisse der Tatortbefundaufnahme: Es werden der objektive und der subjektive Tatbefund dargestellt. Die beweisrelevanten Tatsachen sind hervorzuheben. Ergänzt wird diese Darstellung durch Skizzen, Zeichnungen, Bildanlagenkarten und/oder Videoaufzeichnungen.
    • Schlussfolgerungen aus dem Tatbefund: Diese sind mit Vorsicht zu ziehen und sollten sich mehr auf Fakten als auf Versionen stützen. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Gesichtspunkten analysiert (z.B. Informationen zum Tatgeschehen, zum Täter, einschließlich der Spurenlage und einzuleitender Ermittlungshandlungen). Sind die Schlussfolgerungen nicht eindeutig, so gilt es mehrere Versionen (Hypothesen) aufzustellen. Diese sollten sichtbar als Version gekennzeichnet sein.
  • Als formale Gliederung ist zu empfehlen:
    • allgemeine Angaben zum Einsatzgeschehen,
    • objektiver Tatbefund,
    • subjektiver Tatbefund,
    • Schlussfolgerungen,
    • abschließende Maßnahmen.

Ein Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung wird dann gestellt, wenn bestimmte Spuren gutachterlich ausgewertet werden sollen. Inhalt des Untersuchungsantrages7 sind:

  • die Schilderung des Sachverhalts,
  • Bezeichnung des Tatortes/Fundortes (einschließlich Skizzen und Bilder/Fotos, Zeichnungen),
  • Tatzeit und Zeitpunkt der Sicherstellung des Objekts,
  • eindeutige und vollständige Bezeichnung der Untersuchungsobjekte,     
  • Klare Formulierung des Untersuchungszieles (einschließlich der Formulierung der konkreten Untersuchungsfragen),
  • Mitteilung aller möglichen Veränderungen, die auf das Untersuchungsobjekt eingewirkt haben könnten,
  • Mitteilung über Angaben des Tatverdächtigen über angebliche Entstehungsursache bzw. Herkunft der Spuren an Untersuchungsobjekten, die beim Verdächtigen sichergestellt wurden,
  • Mitteilung über Umstände, die eine ordnungsgemäße Sicherung und Verpackung verhinderten,
  • Mitteilung, ob Untersuchungsobjekte teilweise bzw. völlig zerstört werden dürfen,
  • Mitteilung, ob Gegenstände nach Abschluss der Untersuchung vernichtet werden können oder ob sie als Beweismittel weiterhin von Bedeutung sind,
  • Hinweis auf besondere Dringlichkeit (z.B. Verjährung),
  • Name der Dienststelle und des spurensichernden Beamten sowie deren Erreichbarkeit.

Methodisch wäre das Erstellen eines Untersuchungsantrages wie folgt zu gliedern:

  • Sachverhalt: Dieser sollte so kurz wie möglich und so detailliert wie nötig dargestellt werden.
  • Zeitpunkt und Umstände der Spurensicherung, Aufbewahrung, Verpackung: Von besonderer Bedeutung sind hier Veränderungen, die das Spurenmaterial beeinflusst haben können.
  • Asservate aus dem Besitz Tatverdächtiger: Diese sollten so beschrieben werden, dass sie Angaben über den Grad der Verbindung zu Tatorten, Leichenfundorten, Opfern, Wohngemeinschaften, Verwandtschaften, Bekanntschaften und Kontakten (Wohn- und Aufenthaltsorte) enthalten.
  • Auftrag: Dieser sollte nicht global formuliert werden, sondern die Fragen sind bezogen auf das Untersuchungsmaterial, die Umstände der Sicherung und den Zweck der Untersuchung in Abhängigkeit vom konkreten Sachverhalt zu stellen
  • Verhältnismäßigkeit: In Abhängigkeit von dem zu untersuchenden Ereignis, zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwand und prognostizierten Ergebnis (Individualidentifizierung, Gruppenidentifizierung) ist der Auftrag zu stellen.