Kriminalität

Bedeutung professioneller Tatortarbeit für das polizeiliche Ermittlungsverfahren

Von KD Christoph Frings, Duisburg1

1 Historische Entwicklung der Kriminaltechnik


Das 20. Jahrhundert kann auch als das Jahrhundert der Kriminaltechnik angesehen werden. Der in meiner Heimatstadt Solingen geborenen Autor Jürgen Thorwald zeichnete die Entwicklung der Kriminalwissenschaften und der Kriminaltechnik in seinem 1964 erschienen Buch „Das Jahrhundert der Detektive“ nach.

Die Kriminaltechnik hat sich im letzten Jahrhundert als eine, für die Urteilsfindung im Strafverfahren, zunehmend bedeutendere Teilwissenschaft der Kriminalistik entwickelt und etabliert. Bereits im 19. Jahrhundert wurde durch Alphonse Bertillion das Körpermessverfahren zur Identifizierung bereits einschlägig bekannter Rechtsbrecher in Paris entwickelt. Im Jahr 1905 wurde dann in London vor dem Old Bailey erstmals in Europa die Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes, u.a. auf das von Sir Francis Galten entwickelten, Fingerabdruckverfahren gestützt. Dieser Aufschwung der kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten hält über die Entwicklung im Bereich der Schußwaffenforensic und die Entwicklung der DNA-Analyse bis heute an. Der technische Fortschritt, so auch im Bereich der Digitaltechnik, wird dazu führen, dass sich auch zukünftig die Kriminaltechnik weiter entwickeln wird. Die Vorstellung, dass der Sachbeweis zu irgendeinem Zeitpunkt jedoch den Personalbeweis weitgehend ersetzen könnte bzw. zur Bedeutungslosigkeit verdammen könnte, ist abwegig. Personal- und Sachbeweis haben heute eine ebenbürtige Rolle im Strafverfahren. Eine sachgerechte Interpretation des Sachbeweises (z.B. Fingerspuren in der Tatwohnung) ist ohne entsprechende Personalbeweise häufig (z.B. Vernehmung des Wohnungseigentümers über zutrittsberechtigte Personen) nicht möglich.

2 Bedeutung des Sachbeweis


Viele Straftaten können nicht geschehen, ohne dass der Täter Spuren seiner Tat am Tatort zurück lässt. „Spuren im kriminalistischen Sinn sind sichtbare oder latente materielle Veränderungen, die im Zusammenhang mit einem kriminalistisch relevanten Ereignis entstanden sind und zu dessen Aufklärung beitragen können.“2 Das Spurenaufkommen im Rahmen der Tatbegehung und damit die Bedeutung einer qualifizierten Tatortarbeit differiert hierbei je nach Deliktsart und Begehungsweise. Durch die technische Entwicklung haben sich in einigen Deliktsbereichen die Art und Weise der Tatbegehung und damit die anfallenden Spuren vollkommen verändert. So haben Scheckfälschungen und betrügerische Scheckeinlösungen stark an Bedeutung verloren und damit auch der Bereich der Handschriftenuntersuchung. Die Benutzung des Computers und sonstiger digitaler Geräte zur Begehung von Straftaten ist dagegen unvermindert auf dem Vormarsch. Die Einführung der Digitaltechnik hat zunächst zu einer völlig neuen Spurenart, den digitalen Spuren geführt. Digitale Spuren sind alle Informationen die in binärer Form elektronisch gespeichert oder übermittelt werden. Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung unseres Lebens führt somit zu einer steigenden Bedeutung digitaler Spuren zur Aufklärung von Straftaten und einem stark gestiegenen Auswerteaufkommen in diesem Spurenbereich.
Die zunehmende Professionalisierung der Polizeiarbeit schlägt sich nicht nur in der Änderung der ehemaligen Begrifflichkeit „Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft“ in“ „Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“3 im Jahre 2016 für Nordrhein-Westfalen nieder. Bestimmte Arbeitsabläufe und Untersuchungen im Bereich der Kriminaltechnik (so u.a. Daktyloskopische Labore und DNA-Labore) sind nach einem Grundsatzbeschluss des Europäischen Rates vom 30.11.2009 zu akkreditieren. Arbeitsabläufe sind nach DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierstationen“ durchzuführen, d.h. es sind zur Sichtbarmachung, Sicherung und Auswertung der Spuren nur noch bestimmte zugelassene Verfahren zulässig. Nicht mehr zulässig ist damit ein freier Einsatz beliebiger Mittel zur Suche und Sicherung von Spuren. Die Akkreditierung erstreckt sich nach einem Beschluss des AK II4 auf alle Zentrallabore, also die kriminaltechnischen Institute des Bundeskriminalamt und der Landeskriminalämter. Auf dieser Grundlage wurden seit 2010 sukzessive kriminaltechnische Untersuchungsverfahren des Kriminaltechnischen Institutes des Landeskriminalamtes NRW akkreditiert. Alle fünf Jahre ist eine Reakkreditierung erforderlich. Einher geht mit der Akkreditierung auch die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems. Ziel ist es über Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie nachweisbare Ablaufdokumentationen Standards nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu setzen und eine gleichbleibend hohe Arbeits- und Untersuchungsqualität zu gewährleisten.
Die dezentralen KTU-Labore unterliegen nicht zwingend der Akkreditierungspflicht und werden in diesem Verfahren als „kompetente Unterauftragnehmer“ (KUAN) tätig. Durch die zuständigen Landeskriminalämter werden sie regelmäßig im Rahmen des Qualitätsmanagements überprüft.5 Somit wird auch hier eine entsprechende Arbeits- und Untersuchungsqualität gewährleistet. Allein das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2013 ca. 50.000 Untersuchungsaufträge mit etwa 110.000 Asservaten zu verzeichnen, im Jahr 2015 war schon ein Eingang von ca. 60.000 Aufträgen mit etwa 130.000 Asservaten zu verzeichnen.
„Das gesamte Ermittlungsverfahren, das tatrichterliche Verfahren und zum Teil auch das Revisionsverfahren bestehen aus dem Suchen nach Beweisen, der Erhebung, ihrer Würdigung und aus dem Ziehen von Konsequenzen aus den Beweisergebnissen in der Form von Entscheidungen.“6 Das Gericht ist hierbei verpflichtet, von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle entscheidungserheblichen Aspekte zu erstrecken. Für den Bereich des Ermittlungsverfahrens gebräuchlich sind die Begrifflichkeiten Personal- und Sachbeweis. Diese Begrifflichkeiten sind jedoch in der Strafprozessordnung nicht zu finden. Im Gegensatz zur Beweisführung im Ermittlungsverfahren ist die Beweiserhebung und Beweisführung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht genau geregelt. Zulässige Beweismittel zur Urteilsfindung des Gerichts sind nur

Beim Abgleich mit den zulässigen Beweismitteln vor Gericht handelt es sich den im Ermittlungsverfahren bezeichneten „Sachbeweisen“ in der Regel um die Beweismittel

  • Urkunde
  • Augenschein
  • aber auch
  • Zeugen und
  • Sachverständige


Die Sicherung und Erhebung des Sachbeweises erfolgt (fast) ausschließlich durch die Polizei. Im Rahmen der späteren Gerichtverhandlung müssen nicht nur die Spuren (Asservate) vorgelegt werden, sondern auch die Beamten, die Spuren am Tatort gesichert haben, als Zeugen sowie beauftragte Gutachter als Sachverständige ihren Bericht erstatten.
Die Frage der Akkreditierung beauftragter Untersuchungslabore oder angewendeter Untersuchungsverfahren wird sicherlich zukünftig an Bedeutung für die Tatgerichte im Rahmen der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung gewinnen. Schon heute ist es üblich, dass Verteidiger in der Verhandlung Beweismittel und Untersuchungsergebnisse nicht widerspruchslos zur Kenntnis nehmen und akzeptieren sondern kritisch hinterfragen, so u.a. den Nachweis der „lückenlosen amtliche Asservatenkette“ einfordern.

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