Kriminalität

Bomben und Betrug – der schnelle Weg zum Glück?

Wettgeschäfte, Optionsscheine, Börsenkriminalität

3.5 Insidergeschäfte

3.5.1 Insiderkenntnisse

Der Insider verfügt aufgrund seiner Beziehung zum Unternehmen über einen Informationsvorsprung gegenüber den nicht rechtzeitig informierten Anlegern. Insidergeschäfte sind Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren, bei denen er seinen Wissensvorsprung ausnutzt. Der Unrechtsgehalt besteht einerseits darin, dass die Chancengleichheit verletzt wird; andererseits verhält sich der Täter untreu, weil ihm seine Informationen aus einer besonderen Vertrauensstellung im Unternehmen (Vorstände, Aufsichtsräte, Arbeitnehmer) oder zum Unternehmen (Geschäftspartner, Prüfer, Anwälte, Kreditinstitute) zwecks Eigengeschäften zugänglich sind. Möglicherweise hat er sie sich widerrechtlich verschafft.

Hinweis: Strafrechtlich kommen zunächst die „klassischen“ Delikte in Betracht: § 266 StGB, 202a - 202c StGB für das widerrechtliche Verschaffen von Informationen, § 202d StGB für das Ausnutzen und sich Bereichern.

Spezialnorm ist die Marktmissbrauchsverordnung – MAR (EU) Nr. 596/2014 vom 16.4.2014, die dem Schutz der Anleger und dem Schutz des Funktionierens und der Integrität der Kapitalmärkte und der Wirtschaft insgesamt dient. Die Vorschriften gelten für alle in Art. 3 I Nr. 1 MAR genannten Finanzinstrumente (früher: „Insiderpapiere“), so auch die Derivate, zu denen Optionen, Futures, Forwards und Swaps auf die verschiedenen Basiswerte gehören. Missbraucht wird Wissen, das noch nicht öffentlich bekannt ist. Bagatelldelikte werden ausgeschlossen durch das Abstellen auf die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung. Analysen und Bewertungen aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen sind keine Insiderinformationen. Anders z.B. Kenntnisse von bestimmten Kauf- und Verkaufsaufträgen, Übernahmeangeboten, Fusionen, abfindungspflichtige Maßnahmen, Ausscheiden von Vorständen, Änderung der Beteiligungsstruktur, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Personalveränderungen, Massenentlassungen, Patentanmeldungen, überprüfbare Werturteile, Absichten und Prognosen, Bewertungen und Ratings von Analysten, Vorwegabzüge/Leseexemplare von Prüfungsberichten, Berichte der Internen Revision und Compliancestelle. Ergänzend zu den MAR gelten die Organisations- und Complianceregeln des § 33 I Nr. 1, 3 WphG sowie die Vorgaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 vom 9.3.2016 für Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken und verdächtigen Aufträgen oder Geschäften.

3.5.2 Indizien

In einem Verfahren vor dem LG Bonn ging es im März 2009 um die Mitteilung von Insiderinformationen in Tateinheit mit der Empfehlung zum verbotenen Erwerb von Insiderpapieren und den verbotenen Erwerb von Insiderpapieren, strafbar gemäß § 38 WpHG. Dabei wurden folgende Indizien festgestellt, die auf Insidergeschäfte schließen ließen:19

  • sukzessive Steigerung der Investitionen in Optionsscheine
  • Käufe auch für Angehörige – hier muss man vom Erfolg der Investition besonders überzeugt sein
  • treffsichere Wahl des Optionstyps
  • treffsicheres Timing bei der Ordererteilung
  • ungewöhnliche Größenordnung der Transaktionen – sowohl absolut als auch relativ für eine natürliche Person im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern.

4 Scalping

4.1 Tatbestand: § 263 StGB oder § 38 WpHG?

Beim Scalping erwirbt der Täter zunächst selbst Aktien, um sie anschließend zum Kauf zu empfehlen. Dabei werden meist relativ unbekannte Unternehmen beworben. Mit Empfehlungen in Publikationen, durch Telefonmarketing (Cold Calling), Spam-Kampagnen via E-Mail wird versucht, Interesse und Nachfrage bei potenziellen Anlegern zu wecken. Nach Feststellungen der BaFin in 2012 läuft diese Art der Marktmanipulation über arbeitsteilig organisierte Netzwerke ab: Vermeintlich unabhängig agierende Börsenbriefe bewerben konzertiert die Wertpapiere. Bei Anlegern entsteht dadurch der fälschliche Eindruck, es handele sich um eine attraktive Anlagemöglichkeit. Die Täter nutzen gezielt das Anlegerinteresse und setzen auf den durch umfangreiche Käufe steigenden Kurs, um anschließend die eigenen Aktien zu den künstlich überhöhten Kursen abzustoßen.

4.2 Der Sturz ins Bodenlose

Danach stürzen die Kurse ab; die Käufer merken zu spät, dass es sich nicht um ein vorteilhaftes Geschäftsmodell gehandelt hat. Ob § 263 StGB oder § 38 WpHG zur Anwendung kommt, ergibt sich daraus, wie die offizielle oder inoffizielle Äußerung zu qualifizieren ist: Handelt es sich um Tatsachen, liegt Betrug vor. Das kann der Fall sein, wenn ein Anlageprodukt, ohne dem Kunden nähere Informationen zu geben, als „sicher“ oder „risikolos“ bezeichnet wird. Je mehr konkrete Hinweise den Anlegern über Kapitalsituation, Kostenstruktur, wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder konkret in Aussicht genommenen Projekte mitgeteilt wurden, umso mehr treten die hierauf bezogenen Beurteilungen in den Hintergrund.20 Das gilt auch für nach dem Bilanzstichtag eingetretene, für die Anlegerentscheidung wichtige Umstände und Ereignisse.

Hinweis: Zur Beurteilung, ob eine betrügerische Handlung vorliegt, sollte der Deliktsbereich der „unrichtigen Darstellung“ mit herangezogen werden, weil der Täter seine Angaben beispielsweise mit Lageberichten und Jahresabschlüssen unterlegt, aber wesentliche Informationen, etwa ihm bekannte ungünstige Prüfungsfeststellungen, verschweigt.

Auf die Tatbestände der „unrichtigen Darstellung“ im Handels- und Gesellschaftsrecht kann zurückgegriffen werden; dabei kommt es darauf an, dass Tatsachen, Vorgänge, Umstände, Daten so unrichtig oder unvollständig wiedergegeben werden oder so undeutlich oder schwer nachvollziehbar, dass auch die Gefahr einer Falschinterpretation besteht. Allerdings ist die Strafverfolgung nach §§ 331 HGB, 17 PublG, 400 AktG, 147 GenG wegen der einzubeziehenden schwierigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalte problematisch. Beispielsweise ist § 331 HGB als Blankettvorschrift mit den jeweiligen handelsrechtlichen Vorgaben verknüpft: Eröffnungsbilanz gemäß § 242 I, Jahresabschluss gemäß § 242 III, Lagebericht gemäß § 264 I HGB.21

Anmerkung: § 38 WpHG wird dann einschlägig, wenn der Kauf des Finanzinstruments auf einer Empfehlung basiert, die als rein wertende Prognose anzusehen ist, die keinen Anspruch auf fachliche Richtigkeit erhebt.