Kriminalität

Bomben und Betrug – der schnelle Weg zum Glück?

Wettgeschäfte, Optionsscheine, Börsenkriminalität

Von Direktor Hartmut Glenk, Siegen/Berlin1

1 Vorbemerkung

„Too big to fail“ – zu groß zum Scheitern, die Unangreifbarkeit wegen Systemrelevanz und das „No-Go“, diejenigen zur strafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, die immensen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten, ist ein Schlag ins Gesicht jedes Ermittlers. Dann stellt sich schon die philosophische Frage, wie moralisch es ist, kleine und mittlere Unternehmer, die sich bei dem Mühen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, gemäß §§ 263, 266 StGB abzuurteilen, wenn sie sich dabei rechtswidrig „kreditieren“. Das gilt insbesondere, wenn sie schon bei ersten Vernehmungen freimütig ihre Schwierigkeiten schildern und die aufgeräumte, sauber organisierte und überschaubare Buchhaltung kaum Ermittlungsprobleme aufwirft. Der breite Bereich dazwischen ist keine Grauzone, sondern eine der „weißen Westen“: Börsenhändler und Spekulanten sind nicht systemrelevant, sie stürzen aber eine Vielzahl von Anlegern in erhebliche, auch existentielle Not.

Das gilt auch für Banken, die als Wertpapierhandelsunternehmen ihre Beratung speziell darauf ausrichten, ihren Anlageberatern hohe Provisionen und sich selbst liquide Mittel zuzuführen. Dabei wird nicht nur darauf gesetzt, dass Spekulanten „Spielkapital“ einsetzen, sondern darauf, dass Ersparnisse, die zu einer Absicherung für Berufsunfähigkeit oder Alter dienen sollen, bei der aktuellen „Null-Zins-Politik“ in Börsengeschäfte investiert werden. In dem Ausnutzen von Vertrauen liegt die mindestens moralische Verwerflichkeit. Die Verbotsnormen sind kaum geläufig oder sie werden mangels signifikanter Anwendung nicht ernst genommen; in Bezug auf die Definition und Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände besteht erheblicher Meinungsstreit. Zudem erfordert die strafrechtliche Beurteilung ein hohes Maß an betriebswirtschaftlichem Fachwissen, des gesamten Bereichs des unternehmerischen Rechnungs- und Berichtswesens. Dieser Beitrag ist als Abriss der Problematik konzipiert, als Einladung an den Leser, mit dem Verfasser die Tatbestände und Sanktionierungsmöglichkeiten zu erörtern.

2 Wettgeschäfte

2.1 Tatbestand Wettbetrug: § 263 StGB?

Der Anschlag auf den BVB-Bus im April 2017, konkreter: auf die Spieler, hat Erinnerungen an den Fall Hoyzer geweckt, den seinerzeitigen Vertrauensverlust in den Sport als fairen Kampf um das bestmögliche Ergebnis, nach verbindlichen Regeln und unter Einsatz aller nur möglichen Anstrengung von Kopf und Muskeln. Wir haben gelernt, dass in einem gesunden Körper nicht immer auch ein gesunder Geist ist.2 Ob nun bei dem Bombenleger die reine Habgier oder bei dem jungen Schiedsrichter persönliche Zwänge den Ausschlag gegeben haben, die Auswirkungen sind nicht nur Zweifelhaftigkeit am „sauberen“ Sport, sondern auch erhebliche Vermögensschäden. Die ganze Komplexität der Thematik hat Lücke in seinem spannend geschriebenen Aufsatz dargestellt.3 In: „Fußballwettskandal – EK ‚Flankengott‘“ beschreibt er die Vorfälle aus 2005 und 2009, die Manipulationen durch Netzwerke und die schwierige Ermittlungsarbeit, die letztlich zum Erfolg geführt hat.

Die Einordnung des „Wettbetruges“ in den Tatbestand des § 263 StGB war bislang ausgesprochen problematisch. Nicht nur, weil bei Abschluss des Wettvertrages noch kein Vermögensschaden eingetreten ist. Eine Kernfrage war die Methode der Schadensberechnung.

2.2 Überholte Definition des BGH

Der BGH hat zunächst definiert:4„Bei Wettgeschäften mit verbindlichen Quoten lobt der Wettanbieter für das jeweilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlichkeiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Wird auf das Spielergebnis manipulativ eingewirkt, kann der Wettanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuverlässig kalkulieren“. Der Wettbetrug wird dadurch realisiert, dass dem Täter bei Vertragsabschluss eine Manipulation im Hinblick auf den Spielausgang bekannt ist, die er bei Vertragsabschluss dem anderen Vertragspartner verschweigt. Der Wettausgang wird erreicht durch Einwirkung auf den Schiedsrichter, den Ausgang eines Fußballspiels zugunsten einer Mannschaft zu beeinflussen5 oder auf einen Jockey, damit er langsamer als möglich reitet:6„Wer beim Abschluss einer Rennwette verschweigt, dass er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, erfüllt den Tatbestand des Betruges“. Das hat zur Folge, dass für den Wettanbieter der ungünstige Ausgang des Sportereignisses wahrscheinlicher wird; die in den Gewinnquoten zum Ausdruck kommende Risikoverteilung verschiebt sich.7

2.3 Schaden und Schadensberechnung

In Bezug auf den Vermögensschaden und die Anwendungsmöglichkeit des Betrugstatbestandes waren Literatur und Rechtsprechung kontrovers. Bis 2006 vertrat der BGH den Standpunkt, den Schaden als „Quotenschaden“ zu bewerten: Der Wettanbieter erhalte zwar einen Wetteinsatz vom Täter, dieser sei aber keine ausreichende Kompensation für die von ihm gewährte Wettchance. Denn der zu zahlende Wetteinsatz werde abhängig von der Gewinnwahrscheinlichkeit gewählt, die aber zu Lasten des Wettanbieters signifikant von dem gezahlten Wetteinsatz abweiche. Deshalb solle sich der Schaden für den Wettanbieter aus der Diskrepanz zwischen Wetteinsatz und gewährter Gewinnquote ergeben: „Quotenschaden“.8 Das BVerfG9 hatte dann die strikte Begrenzung auf konkrete schadensbegründende Vermögensgefährdungen angemahnt: Auf die konkrete Feststellung der Schadenshöhe dürfe nicht verzichtet werden. Die Rechtsprechung sei gehalten, Unklarheiten über den Anwendungszweck von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. Eine gebotene konkrete Ermittlung des Nachteils dürfe insbesondere nicht aus der Erwägung unterbleiben, dass sie mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.