Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung
Modeerscheinung oder tatsächliche Herausforderung für die Polizei?
Von Julia Windhorst und Prof. Dr. Karin Weiss, beide Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen, Mainz
Die Autorinnen gehören zum "Bündnis gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung"
Unsichtbare Opfer – Fehlende Zahlen
Seit 2005 wird der Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft im § 233 des Strafgesetzbuches geahndet. Deutschlandweit wurden statistisch aber nur wenige Fälle erfasst. Für das Jahr 2012 nennt das Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) nur 11 Fälle als abgeschlossene Ermittlungsverfahren. Der Bericht zählt insgesamt 14 Opfer, die besonders häufig betroffenen Branchen waren die Gastronomie und das Baugewerbe.1 Diese Zahlen scheinen in keinem Verhältnis zum finanziellen und personellen Aufwand zu stehen, mit dem private und staatliche Akteure in Deutschland das Phänomen bekämpfen und erforschen. Kritiker könnten in der Konzentration auf den „Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung“ tatsächlich eine lukrative Modeerscheinung sehen. Denn „auch das Geschäft mit der Bekämpfung des Menschenhandels boomt.“2
Das BKA selbst begründet die niedrigen Fallzahlen jedoch mit der fehlenden Praxistauglichkeit des § 233 StGB3 und nicht etwa damit, dass wenige Menschen von dieser Form der Ausbeutung betroffen sind. Die Tat anhand objektiver Kriterien und ohne eine Zeugenaussage zu beweisen, ist kaum möglich. In der Rechtswissenschaft wird Kritik an der Struktur des Paragraphen und an seiner irreführenden Überschrift geäußert. Denn mit Handel im eigentlichen Sinne habe das Phänomen meistens nichts zu tun4. Im deutschen Strafrecht sind Täter zum Beispiel solche Personen, die eine Zwangslage oder die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit ausnutzen, um die Opfer dazu zu bringen, unangemessene Arbeitsverhältnisse aufzunehmen oder fortzusetzen5. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt ist keine Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand erfüllt ist, sondern führt zu höheren Strafen. Eine Grenzüberschreitung oder Schleusung müssen nicht stattgefunden haben, auch deutsche Staatsangehörige in Deutschland können Opfer werden.
Vermutlich verbinden also Akteure, die mit Fällen systematischer Ausbeutung unter Ausnutzung einer Zwangslage in Berührung kommen, diese nicht immer mit dem schillernden Begriff Menschenhandel und auch Betroffene selbst werden sich kaum mit diesem identifizieren.6 In der öffentlichen Wahrnehmung wird mit Menschenhandel häufig nur die sexuelle Ausbeutung assoziiert, obwohl diese lediglich eine sehr ausgeprägte Unterform ist7 und auch nur eine bestimmte Branche betrifft. Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung kann hingegen in ganz unterschiedlichen Sektoren, gerade im Niedriglohnbereich vorkommen.
Arbeitsausbeutung von Zuwanderern – Menschenhandel vor unseren Augen?
Während das Phänomen „Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft“ relativ unbekannt ist, rückt das Thema Arbeitsausbeutung als solches vermehrt ins öffentliche Bewusstsein. Zuwanderer auf dem deutschen Arbeitsmarkt können besonders verletzlich sein, was auch der § 233 StGB hervorhebt, indem er die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit als einen Grund für die Opfersituation benennt. Ausbeutung kommt häufig in Arbeitsverhältnissen vor, in denen Arbeitnehmer keine Qualifizierung oder Deutschkenntnisse brauchen, nicht lange eingearbeitet werden müssen und daher auch leicht austauschbar sind8. Zu nennen sind hier die Landwirtschaft, die Baubranche, die Gastronomie, die Spedition, einfache Pflegetätigkeiten und Haushaltsdienstleistungen.
Wie schlecht Arbeitsbedingungen sein können, lässt sich in diversen Medienberichten verfolgen. Kaum eine Zeitung oder ein TV-Sender haben noch nicht über Fälle berichtet, in denen Zuwanderer extrem ausgebeutet werden. Oft geht es um Menschen, die sich noch nicht lange in der Bundesrepublik aufhalten, kein Deutsch sprechen und im Niedriglohnbereich tätig sind. Anschaulich wird ihre desolate Lage beschrieben. Arbeiter aus Osteuropa würden „illegal beschäftigt und dabei zumindest teilweise dazu gezwungen, in überfüllten und verkommenen Wohnungen zu wohnen und dafür überhöhte Mieten zu zahlen.“9 Personen in irregulärer Beschäftigung würden „manchmal bedroht oder sogar körperlich angegriffen. Sie seien nicht selten so sehr eingeschüchtert, dass sie nicht wagten, für ihre Rechte zu kämpfen.“10 Ein Bericht schildert, wie ungarische Arbeitnehmer hinsichtlich der Höhe ihres Lohns betrogen wurden und wie ihnen Gelder vorenthalten wurden. Es „werde die Arg- und Wehrlosigkeit der ausländischen Arbeiter schamlos ausgenutzt.“11 Im Februar 2014 demonstrierten gleich 50 rumänische Bauarbeiter auf einer Baustelle im Frankfurter Europaviertel, weil sie für ihre Arbeit kein Geld bekamen. Sie waren Presseangaben zufolge zunächst um Geduld gebeten worden, als die Entlohnung ausblieb. Die Betroffenen warteten Berichten zufolge tagelang und konnten sich nicht einmal mehr Nahrungsmittel leisten.12
Indikatoren für den Tatbestand des § 233 StGB, für Betrug im Sinne des § 263 StGB oder auch für Lohnwucher nach § 291 StGB finden sich in verschiedenen Medienberichten. Ob und mit welchem Ergebnis strafrechtlich ermittelt wurde, lässt sich oft nicht entnehmen. Inhaltlich befassen sich die Beiträge eher mit Einzelschicksalen und Arbeitsrechtsverstöße, als mit der Frage, wie häufig nicht nur unfaire Arbeitsbedingungen, sondern strafrechtlich relevante Ausbeutung in einer den Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft stattfindet. Einer EU-Studie aus dem Jahr 2013 zufolge steigt die Zahl der bekannt gewordenen Menschenhandelsopfer in der EU, während die Zahl der verurteilten Täter sinkt13.
Was ist Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung im deutschen Recht?
Während die Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten in Deutschland also immer sichtbarer wird, bleiben oft die Gründe verborgen, aus denen Menschen in ausbeuterischen Verhältnissen bleiben. Und gerade in diesen Motiven verzeichnet sich der Übergang von Arbeitsausbeutung zu Menschenhandel. Was die Opfer von Betroffenen anderer Formen der Arbeitsausbeutung unterscheidet, ist die Tatsache, dass ihre freie Willensentscheidung beeinträchtigt wurde14. Einmal in der Ausbeutungssituation angekommen, sehen sie keinen Weg, das Arbeitsverhältnis zu verlassen. Sie befinden sich entweder in einer Zwangslage oder in einer Hilflosigkeit wegen eines Aufenthalts in einem fremden Land. Die Voraussetzungen hierfür sahen Richter in verschiedenen Urteilen zu §233 StGB schon bei Unkenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems gegeben15. § 233 StGB setzt nicht voraus, dass die Opfer eingesperrt, körperlich misshandelt oder tatsächlich als Eigentum betrachtet und verkauft werden. Zwang kann mit subtilen Mitteln ausgeübt werden. Die Täter müssen die Opfer dazu bringen, sich ausbeuten zu lassen. Als Beispiele für das „dazu bringen“ werden vor allem Täuschung und Einschüchterung genannt.16 In der Rechtswissenschaft wird auch vertreten, dass mögliche Tathandlungen bereits das Drängen, Überreden, Wecken von Neugier und der Einsatz von Autorität sind17. Gerade die Täuschung liegt wohl in vielen Fällen vor, denn ein Arbeitgeber wird seinem potentiellen Opfer zum Beispiel kaum im Vorfeld erzählen, dass er gar nicht vorhat, einen angemessenen oder überhaupt irgendeinen Lohn zu zahlen. Ein Arbeitsverhältnis kann auch angemessen beginnen und sich dann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel erst im Laufe der Zeit den Grad der Abhängigkeit des Arbeitnehmers erkennt, verändern, sodass eine Ausbeutungssituation entsteht. Solche Konstellationen können ebenfalls Menschenhandel darstellen18.
Die Beeinträchtigung der Willensfreiheit beschreibt das Landgericht Augsburg im Fall einer Gruppe von 100 rumänischen Arbeitern sehr anschaulich. Sie kamen nach Augsburg, um ihr Geld als Erdbeerpflücker zu verdienen, wofür ihnen 5,10 Euro pro Stunde versprochen worden waren. Die Arbeiter sprachen kein Deutsch und kannten ihre Arbeitnehmerrechte nicht. Sie wurden in verdreckten Wohncontainern untergebracht und manche von ihnen besaßen kein Geld, um weiterzureisen oder sich eine andere Unterkunft zu leisten. „Dieser Personenkreis war von Stund an an den Ort gebunden“,19 beschrieb das Gericht im Urteil zu § 233 StGB die Lage der Opfer. Die Arbeitgeber erkannten die Abhängigkeit, nutzten die Hilflosigkeit aus, zahlten keinen Lohn oder nur Vorschüsse und brachten die Opfer so dazu, weiter zu arbeiten. Bekannt wurde der Fall, weil die Arbeiter im Ort um Lebensmittel bettelten. Die Presse berichtete und der Zoll ermittelte20.
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