Bürgerliches Gesetzbuch

Kriminalpolizeiliches Licht im zivilrechtlichen Dunkel

Einführung in das Zivilrecht undin das Zivilprozessrecht – Teil 4

IV. Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)

Im Dritten Buch des BGB (Sachenrecht) wird das Recht an beweglichen (Mobiliarsachenrecht) und unbeweglichen (Immobiliarsachenrecht) Sachen geregelt. Das Sachenrecht (auch dingliches Recht genannt), welches die Rechtsbeziehung von Personen zu Sachen regelt, ist im Vergleich zum Schuldrecht strenger. Es orientiert sich an fünf Grundprinzipien.

Dirk Weingarten
Polizeihauptkommissar & Ass. jur.
Polizeiakademie Hessen

1. Grundprinzipien des Sachenrechts

Merken kann man sich diese fünf Grundprinzipien mit der Abkürzung P A S T A (Publizität, Abstraktionsprinzip, Spezialität, Typenzwang und Absolutheit). Der Publizitätsgrundsatz drückt aus, dass für jedermann offenkundig und klar erkennbar sein muss, wer Inhaber des dinglichen Rechtes ist; dies ist wichtig, da dingliche Rechte von jedermann zu respektieren sind (Absolutheit, s.u.). Publizitätsträger bei beweglichen Sachen ist der Besitz, bei unbeweglichen Sachen das Grundbuch. Wer also Besitz hat (§ 1006 BGB) oder im Grundbuch steht (§ 891 BGB) bei dem wird gesetzlich vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache ist.
Das Abstraktionsprinzip (auch Trennungsprinzip genannt) hat zum Inhalt, dass schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, § 433 BGB) von sachenrechtlichen Verfügungsgeschäften (z. B. Übertragung des Eigentums, § 929 S. 1 BGB) zwingend zu trennen sind. Damit wird sichergestellt, dass die rechtliche Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages keine Auswirkung auf die des sachenrechtlichen Vertrages hat. Jeder Vertrag steht für sich.
Beispiel: Jeder (Gesamt-)Kaufvertrag beinhaltet drei Verträge: Einen Kaufvertrag, § 433 BGB – BGB-Ware gegen Geld und zwei Übereignungsverträge, § 929 S. 1 BGB – Übergang des Eigentums an der Ware vom Verkäufer auf den Käufer und Übergang des Eigentums am Geld1 vom Käufer auf den Verkäufer.
Unter dem Spezialitätsprinzip versteht man, dass einzelne dingliche Rechte nicht an Sachgesamtheiten sondern nur an individualisierten Gegenständen begründet werden können.
Der Grundsatz des Typenzwangs besagt, dass es lediglich die im Gesetz vorgesehenen Formen und Inhalte dinglicher Rechte gibt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Schuldrecht, bei dem durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können (Vertragsfreiheit).

Schließlich gilt der bereits erwähnte Absolutheitsgrundsatz. Demnach gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann; anders als schuldrechtliche Verträge, die nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern Geltung haben und damit nur relative Wirkung.

2. Besitz und Eigentum

Der Besitz ist vom Eigentum zwingend zu unterscheiden. Während unter Besitz die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache getragen vom Sachherrschaftswillen verstanden wird, bezeichnet das Eigentum das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache.
Genauso wie der Eigentümer (z. B. Herausgabeanspruch des Eigentümers, §§ 985, 986 BGB) hat auch der Besitzer verschiedene Rechte (z. B. Besitzwehr, Besitzkehr, §§ 859, 858 BGB).
a. Besitz
Innerhalb des Besitzes werden verschiedene Begriffspaare unterschieden, die nicht in Konkurrenz zu einander stehen, sondern sich gegenseitig ergänzen. So steht dem unmittelbaren Besitzer (tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache - § 854 BGB; z. B. der Mieter) der mittelbare Besitzer
(1. Zum unmittelbaren Besitzer besteht ein sog. Besitzmittlungsverhältnis (z. B. Mietvertrag), 2. Fremdbesitzerwille beim unmittelbaren Besitzer und 3. Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer - § 868 BGB; z. B. der Vermieter) gegenüber. Hinsichtlich der Willensrichtung des Besitzers wird wie folgt differenziert, dem Eigenbesitzer (§ 872 BGB – besitzt Sache als ihm gehörend) steht der Fremdbesitzer (besitzt Sache nicht als ihm gehörend) gegenüber. Dem rechtmäßigen Besitzer steht schließlich der unrechtmäßige gegenüber.
Beispiel: Der Vermieter ist während der Mietzeit ein mittelbarer rechtmäßiger Eigenbesitzer, während der Mieter ein unmittelbarer rechtmäßiger Fremdbesitzer ist. Ein Dieb ist ein unmittelbarer unrechtmäßiger Eigenbesitzer.
b. Eigentum
Der Eigentümer kann grundsätzlich mit seiner Sache machen, was er möchte (§ 903 BGB).aa. Übertragungsformen des EigentumsWie bereits ausgeführt gibt es sachenrechtliche Zwänge. So lässt das Gesetz nur vier rechtsgeschäftliche Möglichkeiten zu, Eigentum rechtswirksam auf eine andere Person durch einen dinglichen Vertrag zu übertragen. Daneben sind noch gesetzliche Eigentumsübergänge geregelt.

(I). Rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang
Bei der „normalen„ Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) sind sich die Vertragspartner über den Eigentumsübergang einig, die Sache wird übergeben und der Verfügende ist Berechtigter.
Von einer Übereignung „kurzer Hand„ (§ 929 S. 2 BGB) spricht man, wenn sich beide einig sind, Verfügender berechtigt ist und sich die Sache bereits im Besitz des Erwerbers befindet, so dass eine Übergabe entbehrlich ist.
Beispiel: Der Verleiher einer Sache ruft beim Entleiher an und sagt ihm, dass er die Sache ruhig für immer behalten könne und jetzt Eigentümer sei, da er sie nicht mehr haben wolle. Der Entleiher stimmt zu.
Eine Übereignung gem. §§ 929, 930 BGB setzt voraus, dass neben Einigung und Berechtigung der Veräußerer im unmittelbaren Besitz der Sache bleibt und mit dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis abschließt.
Beispiel: Ein Landwirt benötigt von einer Bank Geld; zur Sicherheit übereignet er der Bank (Sicherungsübereignung) seinen Lamborghini-Traktor. Behält ihn aber, um sein Feld zu bestellen und dadurch das Darlehn zurückzahlen zu können.
Schließlich gibt es noch eine Übereignung nach §§ 929, 931 BGB. Auch hier sind sich die Vertragspartner einig und der Veräußerer ist Berechtigter. Im Unterschied zu den vorangegangenen Übereignungsformen ist der unmittelbare Besitz der Sache bei einem Dritten und der Veräußerer tritt seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an den Erwerber ab.
Beispiel: A verleiht seine Herrenhandtasche an B. C interessiert sich genau für dieses Exemplar. A verkauft C die Tasche. Zudem einigen sich beide über den Eigentumsübergang und A tritt seinen Herausgabeanspruch B gegenüber aus dem Leihvertrag (§ 604 BGB) an C ab. Nunmehr kann C von B die Herausgabe seiner neuen Herrenhandtasche verlangen.
Bei den zuvor genannten Übertragungsmöglichkeiten ist jeweils eine Voraussetzung, dass der Verfügende Berechtigter (z. B. Eigentümer) der Sache ist. Ist er Nichtberechtigter, kommt ausnahmsweise, wenn der Erwerbende in gutem Glauben darauf vertrauen darf, dass der Verfügende „Berechtigter„ war, der gutgläubige Erwerb zum Tragen. Ausgeschlossen (§ 935 Abs. 1 BGB) ist der Gutglaubenserwerb bei gestohlenen oder sonst abhanden gekommen Sachen.
Beispiel: Der Mieter eines Fahrrades übereignet dieses an einen gutgläubigen Dritten, dann wird dieser Dritte Eigentümer, da die Sache dem Vermieter nicht abhanden gekommen ist.
An gestohlenem Geld, Inhaberpapieren oder Sachen, die öffentlich versteigert (§§ 383ff BGB - nicht bei Ebay!) werden, ist hingegen gutgläubiger Eigentumserwerb möglich.

(II). Gesetzlicher Eigentumsübergang, §§ 946ff BGB
Neben den dinglichen Verträgen gibt eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse durch technische Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
Von einer Verbindung wird gesprochen, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück so verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB – können von einander nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird) des Grundstücks wird; dann erstreckt sich das Eigentum auch auf die Sache (§ 946 BGB).
Beispiel: Der Eigentümer einer Wohnung hat auch automatisch die Eigentumsrechte an einem neu eingebauten und zuvor entwendeten Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser durch die Rohre und den Einbau mit der Wohnung verbunden wurde.
Eine Verbindung ist auch mit beweglichen Sachen möglich (§ 947 BGB), wenn dann beide Sachen wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer. Ist eine der Sachen als Hauptsache zu sehen, wird ihr Eigentümer Alleineigentümer.
Beispiel: Bei einem Pkw wird ein zuvor entwendeter Motor eingebaut. Durch diesen Einbau wird der Eigentümer des Pkw auch Eigentümer an der nunmehr eingebauten Sache Motor.
Auch durch Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB) ist gesetzlicher Eigentumserwerb möglich. Von Vermischung spricht man, wenn es sich um Gase oder Flüssigkeiten handelt, von Vermengung dagegen bei einer Vielzahl fester Körper, z. B. Obst, Geldstücke oder Geldscheine.
Beispiel: A schüttet ein Glas Wein in ein zur Hälfte gefülltes 50 Liter Fass Wein. Eigentümer der Sache Wein ist dann der Eigentümer des Fasses samt Inhalt.
Bei der Verarbeitung schließlich (§ 950 BGB) richtet sich der Eigentumserwerb danach, ob die Arbeit der Umgestaltung der Sache wertvoller ist oder die Sache selbst. Demnach wird der Verarbeiter Eigentümer oder der Eigentümer des Rohmaterials behält sein Eigentum. § 950 BGB löst den Konflikt zwischen Rohstoffeigentümer und Hersteller zu Gunsten des Herstellers.
Beispiel: So verliert ein Betoninhaber sein Eigentum, wenn daraus eine Wand gegossen wurde.
Die Ausgleichansprüche werden bei den erfolgten Eigentumsverlusten nach § 951 BGB ausgeglichen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt werden. Stattdessen kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, ein Wertausgleich in Geld verlangt werden.bb. Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtAls Eigentumsvorbehalt wird die Übergabe einer beweglichen Sache (bei Grundstücken geschieht dies durch die Auflassungsvormerkung) unter einer aufschiebenden Bedingung (Kaufvertrag § 449 Abs. 1 BGB und hinsichtlich Eigentum §§ 929, 158 Abs. 1 BGB) verstanden. Mit dem Eigentumsvorbehalt behält der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt noch nicht das Eigentum, aber ein Anwartschaftsrecht (s.u.). Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Vollrecht, dem Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder ähnliches, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht wieder.
Das Anwartschaftsrecht ist im Gesetz nicht geregelt und wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts, müssen schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann, soweit der Bundesgerichtshof2. Mit dem Anwartschaftsrecht soll eine Vorstufe des Eigentums gekennzeichnet werden, die dem Erwerber eine weitgehende Rechtsposition verleiht. Es wird auch als „wesensgleiches Minus„ gegenüber dem Eigentum bezeichnet und sichert die Position des potentiellen Erwerbers bis zu dem Zeitpunkt, in dem er vollständiges Eigentum an der Sache erwirbt. Ein Anwartschaftsrecht wird entsprechend den §§ 929ff BGB ähnlich dem Vollrecht (Eigentum) durch Einigung und Übergabe der Sache übertragen.

C. Überblick zum Zivilprozess

An dieser Stelle sollen zivilprozessual zwei Themen in den Focus gerückt werden, das Mahnverfahren und das Erkenntnisverfahren.
Es ist grundsätzlich jedermann in Deutschland möglich, sein Recht ohne oder mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen, auch wenn die Person kein Geld dazu hat. Mithilfe des Beratungshilfescheines wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und schließlich die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§§ 1ff Beratungshilfegesetz). Für die gerichtliche Durchsetzung wird auf die Prozesskostenhilfe (PKH) zugegriffen, gem. §§ 114ff Zivilprozessordnung (ZPO).

1. Mahnverfahren, §§ 688ff ZPO
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688ff ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte, Inkassobüros oder andere.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung (möglichst unbestrittene Ansprüche) rasch, ohne Klageerhebung und somit auch ohne Urteil. Am Ende des Mahnverfahrens steht der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Mahnverfahren wird bei dem zentralen Mahngericht (Amtsgericht) des jeweilig zuständigen Bundeslandes unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt. Der Antragsvordruck kann im gut sortierten Schreibwarenladen erworben werden. Diesen füllt der Gläubiger einer Geldforderung aus (sinnvoll ist dies, wenn sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet oder eine drohende Anspruchsverjährung gehemmt werden soll) und übersendet ihn dem zuständigen zentralen Mahngericht. Im Wesentlichen beinhaltet der Antrag, wer was von wem aufgrund welcher Rechtsgrundlage zu bekommen hat. Das zentrale Mahngericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Da die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen, bekommen zumeist anschließend der Gläubiger eine Kostenrechnung und der Schuldner den Mahnbescheid zugestellt. Der Schuldner hat dann 14 Tage Zeit, dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Erhebt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, ist das Mahnverfahren beendet. Der Anspruch kann hiernach im normalen Erkenntnisverfahren weiter geltend gemacht werden. Dies geschieht dann nur auf einen Antrag des Gläubigers oder Schuldners.
Hat er nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch erhoben und auch die Forderung des Gläubigers nicht vollständig beglichen, so kann das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheides oder auf Grundlage des nicht angefochtenen Teils erlassen. Der erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt. Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen„) dem Antragsgegner zugestellt oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht nichts, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.


2. Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren ist die Aufnahme sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Gericht zur Wahrheitsfindung und schließt mit einem Urteil, einer Verfügung oder einem Beschluss. Mit einfachen Worten passiert Folgendes: Notwendig ist, dass eine Partei ihr Begehren bei Gericht deutlich macht, indem sie die Klage einreicht. Neben der Vorauszahlung der Gebühren (Es gilt der Grundsatz: Wer bestellt, bezahlt!) muss sich der Kläger im Klaren sein, was er aufgrund welcher Vorschriften von wem begehrt. Die eingereichte Klageschrift wird dann auf Schlüssigkeit (Schlüssigkeitsprüfung: Unterstellt, der Kläger trage die Wahrheit vor, würden die vorgetragenen Tatsachen die von ihm begehrte Rechtsfolge tragen?) geprüft. Ist sie unschlüssig, erfolgt Klageabweisung. Ist sie hingegen schlüssig, prüft das Gericht, ob der Beklagtenvortrag erheblich ist (Erheblichkeitsprüfung: Erheblich ist ein Beklagtenvortrag dann, wenn er geeignet ist, den schlüssig vorgetragenen Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen; auch hierbei gilt: Unterstellt, der Vortrag sei wahr). Über wirksam bestrittene Tatsachen, die die Schlüssigkeit oder die Erheblichkeit begründen, muss das Gericht regelmäßig auf Antrag einer Partei Beweis (sog. Beibringungsgrundsatz – es obliegt den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzutragen) erheben, etwa durch Befragung von Zeugen, Parteivernehmung, Einholung von Sachverständigengutachten, Augenscheinbeweis oder Urkundenbeweis. Entschieden wird schließlich nach Beweislast. An das Erkenntnisverfahren schließt sich dann bei Notwendigkeit die Zwangsvollstreckung an.

D. Epilog

Sicherlich können die vorangegangenen Darstellungen nur einen groben und vereinfachten Überblick über das Zivilrecht und das Zivilprozessrecht bieten. Vielleicht haben sie aber eines bewirkt: Kriminalpolizeiliches Licht im zivilrechtlichen Dunkel!

Anmerkungen

Siehe hierzu auch: Weingarten, Wer ist Eigentümer des Geldes, Polizei-Info 04/2009, S. 49.BGH NJW 1955, 544.