Rechtssprechung

Aus der Rechtsprechung

Bearbeiter: Wolfgang Jörg
Polizeidirektor a.D.
Gondelsheim




 
 

I. STRAFRECHT

Tötungsmotiv aus fremder soziokultureller Wertvorstellung
StGB § 211 II
1. Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.
2. Danach ist für eine Verneinung dieses Mordmerkmals wesentlich darauf abzustellen, ob der Täter die tatsächlichen Umstände verkannt hat, die die Bewertung seines Verhaltens nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrig erscheinen lassen, ob er so fest den Wertvorstellungen seines Herkunftslandes verhaftet war, dass er die mitteleuropäische Bewertung des die Tat auslösenden Handlungsantriebs als niedrig nicht nachvollziehen konnte oder ob er außer Stande war, seinem Handeln zu Grunde liegende gefühlsmäßige und triebhafte Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. (Leits. 2 von der Redaktion).
BGH, Urt. v. 28.1.2004 – 2 StR 452/03 (LG Frankfurt a.M.)

Zum Sachverhalt:
Das Opfer der Straftat, die Ehefrau des Angeklagten, B geborene K, ist in der Bundesrepublik geboren worden und hier nachhiesigen Wert- und Moralvorstellungen aufgewachsen. Die Ehe kam auf Betreiben der Eltern – die Mutter der B und der Vater des Angeklagten sind Geschwister – zu Stande. Der Angeklagte, der in einem kleinen Dorf in Anatolien geboren worden und aufgewachsen ist, kam im Februar 2002 nach Deutschland. Die Ehe war anfangs harmonisch; bereits nach etwa sechs Wochen kam es immer öfter zu Streit zwischen den Eheleuten, wobei der Angeklagte seine Ehefrau auch immer wieder schlug. Der Angeklagte war eifersüchtig und den Moral- und Wertvorstellungen seiner Heimat verhaftet. Er erwartete von seiner Ehefrau Gehorsam und dass sie ihn ständig um Erlaubnis fragte, selbst wenn sie nur einkaufen ging. Er untersagte ihr, sich allein mit einer Freundin oder ihren Schwestern zu treffen, schrieb ihr vor, wie sie sich zu kleiden hatte, kontrollierte und beaufsichtigte sie bei jeder Gelegenheit.
Er behandelte sie wie seinen Besitz, mit dem er umgehen könne, wie er es für richtig halte. Die Auseinandersetzungen nahmen im Laufe der Monate zu, Versuche der Familienmitglieder, auf den Angeklagten einzuwirken, sein Verhalten zu ändern, blieben erfolglos. B war deshalb fest entschlossen, sich vom Angeklagten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Der Angeklagte, dessen Aufenthaltserlaubnis am 14.11.2002 ablief, sollte in die Türkei zurückkehren. Der Ange-
klagte empfand dies als demütigend und drohte mehrfach, wenn er in die Türkei zurückmüsse, werde er „eine Leiche mitnehmen“.
Am Abend des 16.10.2002 kam es zu einem erneuten Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. B weigerte sich, zwecks Aufenthaltsverlängerung mit ihm zum Konsulat zu fahren, er sollte in die Türkei zurückkehren. Aus Verärgerung und Wut begann der Angeklagte, heftig auf seine Frau einzuschlagen. Spätestens jetzt entschloss er sich, seine Ehefrau zu töten. Er zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm aus der Hosentasche, klappte es auf und stach mit direktem Tötungsvorsatz mit großer Wucht gezielt mehrfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau ein. B stürzte zu Boden, wo der Angeklagte weiter auf sie einstach, bis sie sich nicht mehr rührte. Insgesamt versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau 48 Messerstiche, davon zwölf in die Brust und 34 in den Rücken. B verstarb innerhalb kürzester Zeit nach maximal ein bis drei Minuten an innerem und äußerem Verbluten. Nach der Tat nahm der Angeklagte 250 Euro aus dem Portemonnaie seiner Ehefrau und versuchte zu fliehen. Er wurde gegen 23.25 Uhr vor einer Gaststätte festgenommen, wo er auf ein Taxi wartete.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Dagegen hatte die Revision der Nebenkläger mit der Sachrüge Erfolg.
NJW 2004, 1466



Versuchter Mord vor Beendigung der räuberischen Erpressung
StGB §§ 52, 53, 22, 23, 211, 250, 255
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden (hier: versuchter Mord), begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen. (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Beschl. v. 12.11.2003 - 2 StR 294/03 (LG Aachen)

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte erbeutete bei dem Überfall auf eine Tankstelle durch die schwere räuberische Erpressung unter Verwendung einer Gasalarmpistole mit Platzpatronen Bargeld und Telefonkarten im Gesamtwert von knapp 3.000 DM. Während der Tankwart telefonisch die Polizei informierte, nahm der anwesende Zeuge Z sofort die Verfolgung des Angeklagten auf und verlangte von ihm, das Geld zurückzugeben. Der Angeklagte versuchte jedoch, mit der Beute zu entkommen. Z konnte ihn 300 m von der Tankstelle entfernt stellen und in den Schwitzkasten nehmen. Der Angeklagte wollte sich um jeden Preis aus der Umklammerung befreien und fliehen, um nicht als Täter überführt zu werden. Er setzte die Tatwaffe heftig auf die Kleidung des Z auf und drückte ab. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, Z durch eine Schussverletzung im Herzbereich zu töten. Durch den aufgesetzten Schuss entstand ein 10 cm langer Schusskanal in Richtung linker Thorax. Hätte der Schusskanal nur wenige Zentimeter versetzt in der Herzregion geendet, wäre der Schuss absolut tödlich gewesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Seine Revision führte auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs im Konkurrenzverhältnis.
NStZ 2004, 329



Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz (I)
StGB § 212
Zur Frage, ob der Tatrichter den Anforderungen an die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes genügt, wenn er die Feststellung allein darauf stützt, dass das Würgen des Tatopfers auch noch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit abstrakt lebensgefährlich ist, und aus der Kenntnis um diese Gefährlichkeit ohne Berücksichtigung der psycho-physischen Verfassung des Angeklagten auf dessen Wissen und Wollen zur Tatzeit schließt. (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Beschl. v. 2.12.2003 – 4 StR 385/03 (LG Münster)

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte hat seine geschiedene Ehefrau auch dann noch gewürgt, nachdem diese das Bewusstsein verloren hatte. Dabei hat er gewusst, dass er die Herrschaft über das Geschehen aufgegeben und sein Opfer in eine Situation zumindest abstrakter Lebensgefahr gebracht hat. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
NStZ 2004, 329

Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz (II)
StGB § 212
Bei einer objektiv äußerst gefährlichen Handlung (hier: längeres Strangulieren des Tatopfers) liegt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe. Bei einer solchen Fallkonstellation bestehen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen regelmäßig keine besonderen Anforderungen (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Urt. v. 16.12.2003 – 5 StR 458/03 (LG Göttingen)

Zum Sachverhalt:
Die jeweils 24 Jahre alten Angeklagten nahmen am Abend des 19.6.2002 in Hannoversch Münden in einer Musikgaststätte an einer Feier anlässlich der Beendigung des Schuljahres teil. Der Angeklagte Z traf dabei auf den bereits stark angetrunkenen 21-jährigen Bo, der mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Angeklagten berührte; dieses wurde kaum sichtbar geschädigt. Zu späterer Stunde kam es deswegen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Bo. Nachdem weitere Gäste den Angeklagten vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen hatten, entschloss sich Z, Bo eine Abreibung zu verpassen. Der Angeklagte forderte seinen Schwager A auf, sich zu beteiligen. Gegen 02.15 Uhr folgten die – nach dem Genuss von alkoholischen Getränken und Haschisch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten – Angeklagten dem Bo über den Parkplatz des Anwesens bis zu einer sich anschließenden mit Bäumen und Büschen bewachsenen ehemaligen Pferdekoppel. Z griff den wegen seines übermäßigen Alkohol- und Haschischkonsums nicht zu koordinierter, effektiver Abwehr fähigen Bo an und brachte ihn gemeinsam mit seinem Schwager zu Fall. Beide Angeklagten schlugen und traten – jeder mindestens dreimal – mit Verletzungsvorsatz auf ihr Opfer ein und fügten ihm erhebliche Verletzungen am Kopf und Rumpf zu. Der Angeklagte Z umschlang dann mit einem Gürtel den Hals des bäuchlings liegenden Bo und strangulierte ihn mit erheblicher Kraftentfaltung – auf seinem Opfer sitzend oder mit einem Bein auf dessen Rücken oder Kopf stehend – mindestens drei, höchstens fünf Minuten lang. In dieser Zeit bildete sich als Reaktion auf das Strangulieren eine massive Gehirnschwellung, die den Tod von Bo herbeiführte.
Nachdem der Angeklagte A mit den Worten „jetzt reicht es“ ein noch längeres Drosseln durch Z verhindert hatte, trugen beide Angeklagten den bewusstlosen, möglicher-weise bereits verstorbenen Bo vom Parkplatz weg. Sie legten ihr Opfer in einem Gebüsch ab. Die Angeklagten richteten ihre Kleidung wieder her und gingen zur Gaststätte zurück. Der Angeklagte Z schilderte die Tat in seiner russischen Heimatsprache mehreren Zeugen. Er führte aus, das Opfer sei gewürgt, getreten, geschlagen – und nachdem es fast totgeschlagen worden sei – in die Büsche geworfen worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und seinen Schwager, den Angeklagten A, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Eltern des zu Tode gekommenen Bo haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Ihre Revisionen, mit denen sie die unterbliebene anklagegemäße Verurteilung wegen Totschlags rügten, hatten weitgehend Erfolg. Sie blieben nur insoweit erfolglos, als sie die Gehilfenstellung des Angeklagten A angegriffen hatten.NStZ 2004, 331

II. STRAFVERFAHRENSRECHT

Verweigerte Mitwirkung bei Speichelprobe; Indizwirkung eines erlogenen Alibis
StPO § 251
1. Der Weigerung, bei einer Speichelprobe aktiv mitzuwirken, darf grundsätzlich keine der Verurteilung des Angeklagten dienende Beweisbedeutung beigemessen werden. Eine andere Frage ist es, ob es im Ermittlungsverfahren einen Tatverdacht i.S. der Anordnungsvoraussetzungen für die Entnahme einer Speichelprobe verstärken kann, wenn aus einer Menge nach abstrakten Grundsätzen Tatverdächtiger (z.B. die männliche Bevölkerung eines Dorfes zwischen 14 und 45 Jahren) sich ein kleiner Teil zu einer freiwilligen Speichelprobe nicht bereiterklärt.
2. Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung (hier: falsches Alibi) als zusätzliches Belastungszeichen werten, so muss er sich bewusst sein, dass eine wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, vielmehr auch eine andere Erklärung finden kann. Deshalb hat er in solchen Fällen darzutun, dass eine andere, nicht auf die Täterschaft hindeutende Erklärung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt oder – obgleich denkbar – nach den Umständen jedenfalls so fern liegt, dass sie ausscheidet. (Leits. d. Schriftltg.)
BGH, Urt. v. 21.1.2004 – 1 StR 364/03 (LG Ellwangen)

Zum Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte die joggende Zeugin W auf einem Radweg zwischen zwei Ortschaften an, packte sie von hinten am Genick und drückte sie zu Boden. Er legte ihr einen Arm um den Hals und drückte ihr mit der anderen Hand den Kopf so gegen den Arm, dass ihr Genick überdehnt wurde und sie dabei erhebliche Schmerzen erlitt. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, falls sie schreie, und verklebte ihr den Mund und die Augen mit Klebeband. Sodann versuchte er, der sich heftig wehrenden Zeugin mit einer Schnur die Hände auf dem Rücken festzubinden. Infolge der massiven Gegenwehr der Zeugin gelang ihm dies nicht. Deshalb ließ der Angeklagte nach wenigen Minuten von ihr ab, nachdem er erkannt hatte, dass er sein Ziel – nur das hat das Landgericht festgestellt –, „die Geschädigte an einen anderen Ort zu bringen“, nicht erreichen konnte (Fall 1 der Urteilsgründe).
Am 12.1.2001 packte der Angeklagte die gegen 06.35 Uhr auf dem Schwulweg befindliche 14-jährige Schülerin D. P, hielt ihr den Mund zu und befahl ihr, ruhig zu sein und sich nicht umzudrehen. Er hielt ihr einen nicht näher identifizierten spitzen Gegenstand gegen den Hals und die rechte Schläfe, knebelte die Zeugin mittels eines von ihm mitgeführten weißen Stofftuchs und zerrte sie 50 m weit über eine angrenzende Streuobstwiese. Dort stieß er sie zu Boden und befahl ihr, sich auszuziehen. Nachdem die Zeugin auch ihre Hose bis zu den Knien heruntergezogen hatte, fesselte der Angeklagte mit einer von ihm mitgeführten Paketschnur die Arme der vor ihm knienden Zeugin auf den Rücken, wickelte die Schnur um ihre Fußgelenke und anschließend um den Hals, um sie von dort wieder über den Rücken abwärts zur Handfesselung zu führen. Dort verschnürte er sie erneut. Er fragte die Zeugin, ob sie Geld habe. Diese deutete auf ihren Rucksack, in dem der Angeklagte jedoch zunächst nichts fand. Hierüber verärgert schlug er der Zeugin mit der Hand „ins Gesicht gegen das linke Auge“, wodurch das Auge anschwoll und sich ein Hämatom bildete. Schließlich fand der Angeklagte den Geldbeutel der Geschädigten und entnahm hieraus ein Geldbetrag in Höhe von 60 DM, den er einsteckte. Er befahl der am Boden knienden Zeugin nun, ihr Gesäß hochzuheben und ihre Beine zu spreizen, durchtrennte schließlich mit einem nicht näher erkannten scharfen Gegenstand ihren Slip, so dass Gesäß und Geschlechtsteil entblößt waren. Darauf stach er mit einem nicht identifizierten spitzen Gegenstand mehrmals in die rechte Gesäßhälfte der Zeugin, um sich daran sexuell zu erregen. Die Zeugin hörte ein Reißverschlussgeräusch beim Angeklagten, dann Rascheln seiner Kleidung. Nach wenigen Minuten und ohne dass es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen wäre, brach der Angeklagte ab und entfernte das weiße Stofftuch aus dem Mund der Zeugin; stattdessen steckte er ihr den Kragen ihrer Strickjacke in den Mund und entfernte sich (Fall 2 der Urteilsgründe).
Die Strafkammer hat den bestreitenden Angeklagten für überführt erachtet und sich dabei insbesondere auf ein DNA-Analyse-Gutachten gestützt. Diesem liegen DNA-Anhaftungen zu Grunde, die an dem vom Täter im Falle 1 verwendeten Klebeband und an der im Falle 2 benutzten Schnur gesichert werden konnten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Raub zu der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg. Ebenfalls begründet war die wirksam auf die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
NStZ 2004, 392

Zuständigkeit für Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung
DNA-IfG §§ 1, 2; StPO § 81g
1. Für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung ist vor Erhebung der Anklage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig; im Übrigen ist das erkennende Gericht zur Entscheidung berufen.
2. Wechsel während eines Verfahrens (wegen eingetretener Rechtskraft) die Zuständigkeit zum Erlass der Anordnung, so führt dies auch zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanz.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.2003 - III - 2 Ws 176/03

Zum Sachverhalt:
Gegen den früheren Angeklagten war vor der Jugendkammer des Landgerichts M ein Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und vergleichbarer Delikte anhängig. In der Hauptverhandlung am 10.2.2003 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag u.a. eine auf § 81g StPO gestützte Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaufsetzung zur Bewährung verurteilt. Am Schluss der Hauptverhandlung lehnte die Jugendkammer den auf § 81g StPO gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft durch gesonderten Beschluss ab, weil nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorlagen.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 13.2.2003 Beschwerde eingelegt. Das Urteil des Landgerichts vom 10.2.2003 ist seit dem 18.2.2003 rechtskräftig. Der Senat sah sich zu einer Entscheidung nicht veranlasst.
NStZ 2004, 349


III. ANDERE RECHTSGEBIETE

Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt
GG Art. 2 I, II 1, 6 I; VwGO §§ 65 II, 80 V; NWPolG § 34a
1. In Fällen häuslicher Gewalt kann auch der Ehegatte eines Gewalttäters eine an diesen als Adressaten gerichtete polizeiliche Verfügung über eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot anfechten. Die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte folgt insoweit unmittelbar aus Art. 6 I GG.
2. Es kann offen bleiben, ob das in dem Einverständnis des Gewaltopfers mit einer Rückkehr des Gewalttäters in die gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommende Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (Art. 2 I GG) im Einzelfall den staatlichen Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) zurückdrängen kann. Jedenfalls dann, wenn sich nicht sicher feststellen lässt, ob dieses Einverständnis auf einem freien Willensentschluss beruht oder ob es nicht doch geprägt ist von einem – wirtschaftlichen oder sozialen – Abhängigkeitsverhältnis zum Gewalttäter, gebührt dem staatlichen Schutzauftrag der Vorrang (hier bejahrt).
VG Aachen, Beschl. v. 17.2.2004 - 6 L 145/04

Zum Sachverhalt:
Ausweislich der Begründung der angefochteten Verfügung, des „Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt“ sowie der „Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt“ ist es am 12.2.2004 in der von der Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen und den beiden drei und neun Jahre alten Kindern sowie dem Säugling bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz gekommen. Anlass für den Polizeieinsatz war der Hilferuf von Nachbarn, die der Polizei mitteilten, in der Wohnung der Antragstellerin und des Beigeladenen sei es zu einer Schlägerei gekommen. Nach den Angaben der Betr. habe der Beigeladene erhebliche Mengen Alkohol (etwa zehn Flaschen Bier) konsumiert. Dann sei es zu einem heftigen Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beigeladene der Tochter mit der flachen Hand derart ins Gesicht geschlagen habe, dass diese eine sichtbare Schwellung der rechten Gesichtshälfte davongetragen habe. Die Antragstellerin selbst sei vom Beigeladenen mehrfach mit der Faust derart auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden, dass dies zu einer Schwellung der Wange, einem Hämatom am rechten Auge sowie einer blutenden Unterlippe geführt habe. Dann habe er sie auf den Boden gestoßen, ihr einen Büschel Haare ausgerissen und ihr mit dem beschuhten Fuß mehrfach in den Rücken und in die rechte Seite getreten.
Nach den Angaben der Antragstellerin sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Gewalttätigkeiten dieser Art gekommen.
Der Beigeladene neige insbesondere nach Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeit gegenüber der Familie. Die Antragstellerin und der Beigeladene räumen diesen Sachverhalt im Wesentlichen als unstreitig ein. Lediglich die Verletzung der Tochter sei auf ein Versehen zurückzuführen. Der Beigeladene führte sinngemäß aus, er habe jetzt kein Alkoholproblem mehr, es habe sich vielmehr um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt.
NJW 2004, 1888

Anmerkung des Bearbeiters:
Die Frage, ob ein Wohnungsverweis auch gegen den Willen des Opfers ausgesprochen werden kann, wird bisher sehr kontrovers diskutiert. Rein polizeirechtlich geht es dabei um die Frage, ob das öffentliche Interesse so hoch einzuschätzen ist, dass man auch gegen den Willen der Betroffenen handeln kann und muss.
Ob dieses Urteil Bestand haben wird, ist vor allem unter dem Gesichtspunkt des weiteren zivilrechtlichen Verfahrens nach § 1 des Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) zu sehen. Ohne den Antrag der Verletzten kann der polizeirechtliche Platzverweis nach Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Frist (meist eine Woche) nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Einschleusen von Ausländern
AuslG §§ 92, 92 a
1. Zur Begehung des Straftatbestandes von § 92a I AuslG durch Unterlassen
2. Es besteht keine Verpflichtung eines Gastwirts zur Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern, die sich in seiner Gaststätte aufhalten.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.12.2003

Zum Sachverhalt:
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Inhaber des Bar „H.“ Ausländerinnen, die in seiner Bar angetroffen wurden, Hilfe zu ihrem gegen § 92 I Nr. 1 AuslG verstoßenden Aufenthalt in Deutschland geleistet und sich dadurch wegen Einschleusens von Ausländern gem. § 92a I Nr. 1 und 2 AuslG strafbar gemacht zu haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht verworfen worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
NJW 2004, 1748