
Verbotene Liebe: Disziplinarverfahren statt „Match“?
Ein Überblick über die werte geleitete Rechtsprechung im Disziplinarrecht bei der Nutzung von Dating-Plattformen
6 Kritische Betrachtung der obergerichtlichen Werteorientierung im Bereich der außerdienstlichen Verhaltenspflichten
Zunächst erkennt das BVerwG richtigerweise an, dass eine Disziplinarmaßnahme gegen Aktivitäten auf Dating-Plattformen sehr wohl in einen grundrechtlich geschützten Bereich (nämlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift.37 Somit wird durch die Entscheidung nachvollziehbar die grundsätzliche Grundrechtsberechtigung von Staatsdienern weiter bestärkt.
Aufgrund dieses vollumfänglichen Grundrechtsschutzes sind daher auch konsequent die Grundsätze der „Wechselwirkungslehre“ auf die einfachgesetzlichen Verhaltensvorschriften anzuwenden.38 Danach müssen sowohl die Normen des SoldG als auch die Vorschriften des BBG, die außerdienstliche Verhaltensweisen regulieren, ebenfalls im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden. Folglich ist bei jeder disziplinarrechtlichen Prüfung eines außerdienstlichen Verhaltens eine Abwägung zwischen dienstlichen und privaten Belangen durchzuführen.39
Eine Pflichtverletzung durch einen Ansehensverlust der jeweiligen Institution darf dabei nicht vorschnell angenommen werden. Zwar betont der Gesetzgeber mit der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eine erhöhte Integritätserwartung an seine Staatsdiener.40 Dies darf aber nicht dazu führen, dass Staatsdiener vollständig auf die Nutzung von Dating-Plattformen verzichten müssen. Denn der Gesetzgeber achtet selbst den grundrechtlichen Schutz seiner Staatsbediensteten, indem eine Erheblichkeitsschwelle („ernsthaft“ bzw. „bedeutsam“) geschaffen wird, um die private Betätigungsfreiheit nicht unangemessen einzuschränken.41 Daher ist grundsätzlich auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Staatsdieners und der jeweiligen Institution abzustellen.42 Denn ohne diesen Zusammenhang kann das Ansehen der Institution an sich nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Dies bedeutet konkret: Ist kein Zusammenhang zur Institution erkennbar (wie etwa das Tragen einer Uniform oder das Verwenden hoheitlicher Symbole), kann auch das Ansehen der Institution nicht beeinträchtigt werden. Das BVerwG lehnt daher konsequenterweise ein Dienstvergehen aus diesem Gesichtspunkt ab.
Bemerkenswert ist jedoch, dass das BVerwG im Hinblick auf das Ansehen der konkreten dienstlichen Stellung der Staatsbediensteten eine Pflichtverletzung in diesem Fall annimmt. Nachvollziehbar ist zunächst, dass bei der Prüfung des Ansehensverlustes auf die konkrete Funktion abgestellt wurde.43 Denn hervorgehobene dienstliche Positionen (wie die eines Kommandeurs bei der Bundeswehr oder eines Direktionsleiters bei der Polizei) bringen eine gesteigerte Integritätserwartung mit sich. Allerdings ist im Einzelfall festzustellen, ob das außerdienstliche Verhalten das Ansehen und das Vertrauen in das Amt tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt. Da es sich bei dem Verhalten der Soldatin um kein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, kommen an dieser Stelle die vom BVerwG aufgestellten moralischen Wertvorstellungen ins Spiel. Das Gericht schließt hier von einer anzüglichen Anzeige direkt auf die charakterliche Nichteignung als Disziplinarvorgesetzte.44 Bereits die Annahme, dass eine Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke mit einem Ansehensverlust verbunden sein kann, erscheint in der heutigen Zeit zumindest fragwürdig. Dass diese Wertvorstellung überholt ist, zeigt schon die hohe Nutzerzahl derartiger Plattformen. Die Nutzung solcher Dienste ist keine Randerscheinung mehr, sondern Lebensrealität vieler Bürger und somit auch die Lebensrealität vieler Staatsbediensteter. Eine überwiegende Nutzung derartiger Plattformen ausschließlich zu kommunikativen Zwecken – ohne sexuellen Hintergrund – ist nicht mit der Lebensrealität vereinbar. Das Gericht erkennt dabei zunächst selbst den gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf die Ausprägung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts, entscheidet sich gleichzeitig jedoch für ein konservatives Werteverständnis.45
Darüber hinaus erläutert das BVerwG nur unzureichend die Konnexität zwischen der Anzüglichkeit der Anzeige und der charakterlichen Nichteignung als Dienstvorgesetzte. Das Gericht führt an, dass die Staatsbedienstete in ihrer Eigenschaft als Personalverantwortliche „auch sexistischen Äußerungen und sexuellen Belästigungen entgegentreten muss“46. Weiter führt es aus, dass die gewählten Formulierungen der Soldatin den Eindruck einer „sexuellen Disziplinlosigkeit erwecken können“47. Wer mit seinen Äußerungen den Anschein eines hemmungslosen Auslebens des Sexualtriebs schafft, könne disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen sexueller Verfehlungen nicht glaubhaft vermitteln.48
Diese Annahme ist kaum nachvollziehbar. Das Gericht übersieht an dieser Stelle, dass die sexuellen Aktivitäten der Soldatin auf der Freiwilligkeit der jeweiligen Sexpartner beruhen. Sexuelle Übergriffe verbaler und physischer Art sind jedoch gerade durch ihre Einseitigkeit bestimmt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein auf Freiwilligkeit beruhendes offenes Sexualleben im privaten Bereich die konsequente Ahndung sexueller Übergriffe im dienstlichen Bereich ausschließt. Übertragen auf den Straßenverkehr könnte dies bedeuten, dass die private Leidenschaft für hochmotorisierte Fahrzeuge eine konsequente dienstliche Ahndung von Verkehrsverstößen durch diese ausschließt. Diese These scheint absurd und würde wohl keine gesellschaftliche Mehrheit erhalten.
Das BVerwG geht in seiner Argumentation sogar noch weiter und betont, dass die „Überspitzung des eigenen Anliegens […] für die beabsichtigte Grundrechtsausübung nicht erforderlich und auch für die Werbewirksamkeit der Annonce nicht notwendig“49 gewesen sei. Diese Aussage wirkt wie der Versuch einer Zensur. Ähnlich wie bei der Kundgabe politischer Meinungen, ist auch bei der öffentlichen Ausübung der sexuellen Selbstbestimmung problematisch, welche Formulierungen für die Grundrechtsausübung noch zwingend notwendig sind und welche nicht mehr. Das entscheidet nach hiesiger Auffassung der Grundrechtsträger selbst, sofern nicht die Rechte Dritter dadurch unmittelbar betroffen sind. Besonders außerhalb des vermeintlich „sexuellen Mainstreams“ erscheint diese Überprüfung durch eher konservativ wirkende Gerichte zumindest fraglich.
7 Fazit/Ausblick
Die Ausgangsfrage lautete: „Disziplinarverfahren statt Match?“ Die kritische Betrachtung der Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG hat aufgezeigt, dass diese Misere auch weiteren Staatsbediensteten bei der Nutzung von Dating-Plattformen und der Verwendung von direkten sexuellen Ansprachen droht. Dabei ist die Linie der Rechtsprechung bei außerdienstlichen Verhaltensweisen in vielen Punkten konsequent und nachvollziehbar. Es wird die allgemeine Grundrechtsberechtigung von Staatsbediensteten erkannt und grundsätzlich bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften eine Abwägung zwischen privaten und dienstlichen Belangen vorgenommen („Wechselwirkungslehre“).
Sofern das private Verhalten ersichtlich gesellschaftlich missbilligt wird – wie etwa bei der Begehung schwerer Straftaten –, liegt das Ergebnis dieser Abwägung auf der Hand. Bei Phänomenen, die einem gesellschaftlichen Wandel unterliegen, geraten die Gerichte jedoch in ein Dilemma. Die Gerichte müssen entscheiden, welche Wertvorstellungen die breite Bevölkerung noch akzeptiert und welche sie ablehnt. Weiterhin hat das Gericht festzustellen, ob das Verhalten gar negative Auswirkungen auf die Institution oder die dienstliche Stellung hat. Gerade bei Themen der neueren Zeit, wie etwa der Mediennutzung oder der Ausgestaltung der sexuellen Selbstbestimmung, vermitteln die Gerichte durch solche Entscheidungen weiterhin eher konservative Werte, die teilweise aus der Zeit gefallen scheinen. Der Beschluss des BVerwG wirkt an manchen Stellen nicht mehr „up to date“.
Die Frage nach Wertvorstellungen und deren Wandel wird auch in Zukunft immer wieder die Gerichte beschäftigen. Denn unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Achtung“ und „Vertrauen“ (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) oder „Ansehen des Berufsbeamtentums“ (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG) müssen anhand moralischer Wertvorstellungen, die ebenfalls einem ständigen Wandel unterliegen, ausgelegt werden. Es wird somit immer ein Spannungsverhältnis zwischen individueller Lebensführung und dienstlicher Vorbildfunktion geben. Die Gerichte sind gut beraten, die angelegten Moralvorstellungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen.
Anmerkungen
- Dr. Christopher Biermann ist Polizeioberkommissar, hat an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zunächst den Studiengang Polizeivollzugsdienst absolviert und verrichtete seinen Dienst bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. Neben seinem Polizeidienst schloss er das Studium der Rechtswissenschaften sowie eine Promotion erfolgreich ab. Derzeit ist Christopher Biermann zur Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen abgeordnet und unterrichtet dort im Strafrecht. Daneben ist er Prüfer im ersten juristischen Examen.
- Statista, „Online-Dating – Daten & Fakten“, online abzur. über de.statista.com/themen/885/online-dating/ (zuletzt abger. am 3.11.2025).
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, NVwZ 2022, 1622 (1622 ff.) sowie BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2 BvR 110/23, MMR 2025, 804 (804 ff.).
- Bei der beliebtesten Dating-Plattform „Tinder“ wird als „Match“ bezeichnet, wenn beide Benutzer Interesse aneinander zeigen und in den direkten Kontakt vermittelt werden.
- Exemplarisch für die „Wesentlichkeitstheorie“ BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, NJW 1978, 807 (810).
- BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80, NJW 1982, 2173 (2173), sowie Dreher, JURA 1994, 505 (505).
- Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, S. 50, die eine Schutzbedürftigkeit gegenüber staatlichen und privaten Stellen beschreibt.
- Dreier/Schulze-Fielitz, GG Art. 19 Rn. 58; de Wall/Wagner, JA 2011, 734 (736).
- Zur Grundrechtsberechtigung im Sonderrechtsverhältnis Schröder, JA 2016, 641 (644).
- Für die Rechtsprechung VGH Mannheim, Urt. v. 10.7.2000 – 1 S 2239/99, NVwZ 2001, 1292 (1294); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.5.2021 – 13 U 318/19, NJWRR 2021, 1053 (1054); OLG Köln, Beschl. v. 8.10.2021 – 1 RVs 175/21, MDR 2022, 137 (137); für die Literatur Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S. 51 ff.; Klein, PSP 2022, 43 (44); und Thiel, KriPoZ 2019, 301 (303).
- Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S. 51 f.
- So zumindest Thiel, KriPoZ 2019, 301 (303), der von einer grundsätzlichen Grundrechtsberechtigung ausgeht. Jedoch will er auch für jedes Grundrecht konkret anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob sich die Polizeibeamten auf den Schutz berufen können. Für das hier einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geht Thiel richtigerweise von einer Eröffnung des Schutzbereiches aus.
- Vertiefend dazu Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S. 51, sowie Leppek, Beamtenrecht, § 16 Rn. 201.
- Deutscher Beamtenbund, Beamte und Politik, online abzurufen über www.dbb.de/beamtinnen-beamte/status-dienstrecht/beamte-und-politik.html (zuletzt abger. am 3.11.2025), sowie auch BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 61 Rn. 16.
- Exemplarisch zur Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, GG Art. 8 Rn. 108.
- So bereits grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73, NJW 1975, 1641 (1647).
- BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 60 Rn. 19.
- Battis BBG/Grigoleit, BBG § 60 Rn. 21.
- BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970 – 2 BvR 531/68, NJW 1970, 1268 (1269) in Bezug auf die Meinungsäußerung eines Soldaten nach § 10 Abs. 6 SoldG.
- BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 60 Rn. 19.
- Battis BBG/Grigoleit, BBG § 60 Rn. 21.
- BVerwG, Urt. v. 25.1.1990 – 2 C 50/88, NJW 1990, 2265 (2265).
- Bei der Prüfung, ob überhaupt ein außerdienstlicher Pflichtenverstoß vorliegt, sind die in § 77 Abs. 1 S. 2 BBG entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, so etwa BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 61 Rn. 14.
- Battis BBG/Grigoleit, BBG § 61 Rn. 13.
- BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 61 Rn. 14, der zurecht erkennt, dass von Beamten kein anderes Verhalten als von Bürgern erwartet werden kann.
- BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG § 61 Rn. 14.
- BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 – 1 D 37/99, NJW 2001, 1080 (1081).
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, NVwZ 2022, 1622 (1622 ff.).
- BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2 BvR 110/23, MMR 2025, 804 (804 ff.).
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 17.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 18.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 20.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 21.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 36.
- BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2 BvR 110/23, BeckRS 2025, 7305, Rn. 25 ff.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 30, das richtigerweise einen Eingriff in die Sozialsphäre annimmt. Zuvor hatte ein Truppengericht der Bundeswehr die Tragweite und die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 28 m. w. N.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 31.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 20.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 27.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 17, nach dem nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ auf einen funktionalen Zusammenhang verzichtet werden könne.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- Die Praxis sexueller Kontakte mit relativ häufig wechselnden Partnern sei im westlichen Kulturkreis allgemein toleriert. Die Ausprägung dieses sexuellen Selbstbestimmungsrechts widerspreche jedoch nach wie vor den Wertvorstellungen breiter Bevölkerungskreise, so zumindest BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 26.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 37.
- BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2 WRB 2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn. 38.
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