Verbotene Liebe: Disziplinarverfahren statt „Match“?

Ein Überblick über die werte geleitete Rechtsprechung im Disziplinarrecht bei der Nutzung von Dating-Plattformen

 


Von Dr. Christopher Biermann, Bremen1


 

1 Einleitung

 

Jeder zweite Internetnutzer in Deutschland gibt an, bereits Online-Dating-Dienste in Anspruch genommen zu haben. Das Internet stellt gar den beliebtesten Kennenlernort –  noch vor dem Arbeitsplatz oder dem Freundeskreis  – dar.2 Das BVerwG und das BVerfG haben nun mit Aufsehen erregenden Entscheidungen in diesem intimen Themenbereich für Diskussionen gesorgt: Beide Gerichte bestätigten die disziplinarrechtliche Ahndung bei der Nutzung eines privaten Online-Dating-Profils durch eine Staatsbedienstete.3 Solche Entscheidungen werfen naturgemäß immer auch Fragen auf: Bringt sich jetzt jeder Polizeibeamte bei der Nutzung einer Dating-Plattform in die Gefahr einer disziplinarrechtlichen Sanktion? Heißt es jetzt: Disziplinarverfahren statt „Match“4 und ewiger Liebe? Es stellt sich also die Frage, in welche grundsätzliche Richtung sich die Gerichte mit ihrer wertegeleiteten Rechtsprechung bewegen. Sind die aufgestellten Werte der Gerichte überhaupt noch zeitgemäß und gesellschaftsfähig? Dabei gilt es auch zu untersuchen, ob die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung auf alle Beamte (dementsprechend auch Polizeibeamte) zu übertragen sind. Denn beide Entscheidungen betrafen seinerzeit eine Soldatin und damit Verstöße gegen das Wehrrecht und eben nicht das Beamtenrecht, welches für Polizeibeamte einschlägig ist. Zunächst wird betrachtet, inwiefern Polizeibeamte überhaupt grundrechtsberechtigt sind und welche Einschränkungen bestehen. Dem potentiellen Grundrechtsschutz werden die allgemeinen (einfachgesetzlichen) außerdienstlichen Verhaltenspflichten von Polizeibeamten gegenübergestellt. Im nächsten Schritt wird untersucht, inwiefern die Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG auch auf die Verhaltenspflichten von Polizeibeamten zu übertragen sind. Im letzten Schritt folgt dann eine kritische Auseinandersetzung mit der Werteorientierung im Bereich der Rechtsprechungslinie.

 

2 Polizeibeamte als Grundrechtsträger


Zunächst gilt es festzustellen, ob Polizeibeamte überhaupt grundrechtsberechtigt sind. Denn ohne grundrechtlichen Schutz bedarf es keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, sodass eine staatliche Einschränkung/Beschränkung privater Aktivitäten auch ohne normative Grundlage („Wesentlichkeitstheorie“) möglich wäre.5 Grundrechte sind dabei in allererster Linie Abwehrrechte zugunsten des Bürgers gegen Eingriffe des Staates selbst.6 Darüber hinaus beschreiben sie eine Schutzpflicht des Staates, die Grundrechtsgewährleistungen vor jeglichen Einschränkungen zu schützen.7


Es ist zunächst zwischen dem innerdienstlichen und außerdienstlichen Verhalten zu unterscheiden. Im innerdienstlichen Bereich ist die Grundrechtsberechtigung von Polizeibeamten umstritten. Gegen eine Grundrechtsberechtigung wird das „Konfusionsargument“8 angeführt: Wenn Polizeibeamte in ihrer staatlichen Funktion tätig werden, können sie grundsätzlich nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein. Jedoch befindet sich der Polizeibeamte in einem „Sonderrechtsrechtsverhältnis“9, sodass hinter dem Amtsträger selbst ein grundsätzlich grundrechtsberechtigter Bürger steht, der in seinen Grundrechten verletzt sein kann.


Große Teile der Literatur und die Rechtsprechung sprechen sich daher mit überzeugenden Argumenten für eine grundsätzliche Grundrechtsberechtigung aus.10 Zu Recht wird dabei angeführt, dass Grundrechte für alle Bürger, unabhängig von einem bestehenden Sonderrechtsverhältnis, gelten. Es gebe auch keinen Bedarf für eine grundsätzliche Negierung der Grundrechtsberechtigung, da eine Einschränkung im Einzelfall durch die Grundrechte selbst oder das einfache Recht erfolgen könne.11 Zuletzt und entscheidend wird für eine Grundrechtsberechtigung angeführt, dass eine reine Grundrechtsverpflichtung von Amtsträgern mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde aus Art.  1 Abs.  1 GG nicht vereinbar sei, da der Polizeibeamte ansonsten als verlängerter Arm der Staatsgewalt zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden würde.12


Folglich ist von einer grundsätzlichen Grundrechtsberechtigung von Polizeibeamten auszugehen. Die Übertragung eines öffentlichen Amtes schafft zwar besondere Pflichten, negiert jedoch nicht die grundsätzliche Grundrechtsberechtigung.13 Dies gilt erst recht für den außerdienstlichen Bereich, in dem eine gewisse Distanz zur hoheitlichen Tätigkeit besteht, die auch einen größeren Schutz vor Eingriffen des Staates selbst verlangt. Diese Grundrechte unterliegen allerdings von Verfassungswegen auch Einschränkungen, die auf die besonderen Anforderungen ihres Amtes zurückzuführen sind.14 Diese Einschränkungen beruhen vor allem auf der Strukturgarantie des Art.  33 Abs.  5 GG. Die dort genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begrenzen die individuellen Freiheitsrechte der Beamten, um die Erhaltung eines intakten Berufsbeamtentums zu gewährleisten.15 Dieses Dienst- und Treueverhältnis beschränkt die Polizeibeamten dabei auch in ihrer außerdienstlichen Freiheitsausübung.16

 

3 Außerdienstliche Verhaltenspflichten von Polizeibeamten


Aus diesen Beschränkungen resultieren konkrete Verhaltenspflichten für (Polizei-)Beamte im außerdienstlichen Bereich. Diese Verhaltensvorschriften sind überwiegend einfachgesetzlich normiert und finden sich in den Beamtengesetzen der Länder und des Bundes. Um eine Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden im Folgenden nur die gewichtigsten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) dargestellt.


Mäßigungsgebot, §  60 Abs.  2 BBG: Bei der Kundgabe politischer Meinungen ist vor allem das Mäßigungsgebot des §  60 Abs.  2 BBG zu beachten. Grundsätzlich werden Polizeibeamte uneingeschränkt von Art.  5 Abs.  1 S.  1 GG geschützt, sodass sich jeder Polizeibeamte außerdienstlich politisch äußern und betätigen darf.17 Allerdings unterliegt die Meinungsäußerung hinsichtlich der gewählten Form und des Inhalts gewissen Einschränkungen. Inhaltlich wird die Meinungsfreiheit nur durch die Verfassungstreuepflicht beschränkt.18 Daher ist auch deutliche Kritik an bestehenden rechtlichen und politischen Verhältnissen zulässig, sofern die Grenzen der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung gewahrt werden. Im Hinblick auf die Form der Äußerung gilt es jedoch zu beachten, dass diese „besonnen, tolerant und sachlich“19 vertreten werden müssen, um dem Dienst- und Treueverhältnis zu genügen. Wird die Kritik maßgeblich durch unsachliche Behauptungen geprägt, ist das Mäßigungsgebot daher verletzt.20 Wie konkret die Meinungsfreiheit beschränkt wird, richtet sich auch nach der amtlichen Stellung des (Polizei-)Beamten.21


Der Wortlaut des §  60 Abs.  2 BBG regelt jedoch nur die politische Betätigung von Beamten. Eine unmittelbare Anwendung auf weitere Lebensbereiche (wie etwa die Nutzung von Dating-Plattformen) und Verhaltensweisen ist daher nicht möglich. Vielmehr könnte lediglich der Rechtsgedanke des §  60 Abs.  2 BBG übertragen werden. Der Schutzzweck des Mäßigungsgebots besteht u.a. darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass im Rahmen des Dienstbetriebes störende Auseinandersetzungen vermieden werden sollen.22 Solche Auseinandersetzungen können jedoch nicht nur durch politische Betätigung, sondern auch durch extreme religiöse oder weltanschauliche Verhaltensweisen verursacht werden. Allerdings existiert mit der Wohlverhaltenspflicht nach §  61 Abs.  1 S.  3 BBG bereits eine Verhaltensvorschrift, die sprachlich deutlich weiter gefasst ist und das Ansehen der Beamtenschaft (damit auch die Funktionsfähigkeit) umfangreich schützt. Eine Ausweitung des §  60 Abs.  2 BBG auf weitere Lebensbereiche (außerhalb der politischen Betätigung) ist somit nicht zwingend erforderlich.


Wohlverhaltenspflicht, §  61 Abs.  1 S.  3 BBG: Eine weitere gewichtige Verhaltensklausel für das außerdienstliche Verhalten bildet die Wohlverhaltenspflicht aus §  61 Abs.  1 S.  3 BBG. Ein Verstoß liegt immer dann vor, wenn der Polizeibeamte die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mittelbar im Ansehen der Beamtenschaft nach außen beeinträchtigt.23 Die durch die Verhaltensklausel bedingten Eingriffe in die private Sphäre der Polizeibeamten sind jedoch auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken.24 Verhält sich der Polizeibeamte lediglich nicht vorbildlich, liegt per se noch kein Verstoß gegen §  61 Abs.  1 S.  3 vor, vielmehr ist ein gravierend rechtswidriges Verhalten zu fordern.25 Zudem muss das außerdienstliche Verhalten geeignet sein, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern.26 Dabei kann sich das Vertrauen auf die konkreten Aufgaben des Polizeibeamten beziehen oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums an sich.27

 

4 Außerdienstliche Verstöße: Vergleichbarkeit von Soldatenrecht und Beamtenrecht


Die in der Einleitung erwähnten Entscheidungen des BVerwG und BVerfG betrafen eine Soldatin, sodass ausschließlich das SoldG zur Anwendung kam. Im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten sind die Erwartungen an Soldaten nach §  17 Abs.  2 S.  3 SoldG und die Erwartungen an Beamte nach §  77 Abs.  1 S.  2 BBG vergleichbar:


§  17 Abs.  2 S.  3 SoldG: „Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“


§  77 Abs.  1 S.  2 BBG: „Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“


Beide Regelungen schützen sowohl das Vertrauen in das Amt des Staatsdieners als auch das Ansehen der Institution an sich. Insofern ist die Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG auch auf Beamte anwendbar. Dies ist verbunden mit weitreichenden Folgen für das Privatleben einer Vielzahl von Beamten. Ob die Entscheidungen jedoch noch zeitgemäß sind, bedarf einer umfangreichen Analyse. Dazu werden die Entscheidungen zunächst dargestellt und im Hinblick auf ihre Werteorientierung kritisch betrachtet.

 

5 Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG


Den Entscheidungen des BVerwG28 und des BVerfG29 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufssoldatin im Dienstgrad eines Oberleutnants war als Kommandeurin und Standortälteste in einem Bataillon eingesetzt. Im Jahr 2019 legte die Berufssoldatin ein Nutzprofil auf der Dating-Plattform „Tinder“ an. Neben einem Foto der Soldatin enthielt das Profil folgenden Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“


Ein Screenshot des Profils gelangte auf ungeklärtem Weg an die Personalführung der Bundeswehr, die diesen dem Dienstvorgesetzten der Soldatin übermittelte. Der Dienstvorgesetzte verhängte daraufhin gegen die Soldatin einen Verweis, da das angelegte Profil eine ernsthafte Beeinträchtigung sowohl des Ansehens der Bundeswehr als auch der Achtung und des Vertrauens, die die dienstliche Stellung der Soldatin erfordere, darstelle. Es liege folglich eine außerdienstliche Wohlverhaltensverletzung aus §  17 Abs.  2 S.  3 SoldG vor. Gegen diesen Verweis ging die Soldatin rechtlich vor.


Das BVerwG bestätigte letztinstanzlich die Zulässigkeit der disziplinarrechtlichen Maßnahme. Der zuständige Senat verneinte jedoch die Verletzung des Ansehens der gesamten Bundeswehr durch die Anlegung des Dating-Profils.30 Denn nicht jedes private Verhalten sei grundsätzlich der Bundeswehr als Institution zuzurechnen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liege nur dann vor, wenn die Soldatin als Repräsentantin der Bundeswehr anzusehen wäre und ihr Verhalten negative Rückschlüsse auf die moralische Integrität der Truppe zulasse. Hier fehle es jedoch bereits am funktionalen Zusammenhang, da die Soldatin keine Uniform trug und auch sonst keine Verbindung zur Bundeswehr erkennbar war.31


Allerdings sieht der Senat durch die Darstellung der Berufssoldatin auf der Dating-Plattform das dienstliche Ansehen der Soldatin als ernsthaft beeinträchtigt an. Der Staat habe an seine Staatsdiener eine erhöhte Integritätserwartung. Insbesondere militärische Vorgesetzte könnten ihre Aufgaben nur sinnvoll erfüllen, wenn sie von ihren Untergebenen und von der Öffentlichkeit respektiert werden und als vertrauenswürdig gelten. Diese Vertrauensbasis könne auch durch strafloses außerdienstliches Verhalten ernsthaft beeinträchtigt werden.32 Die Anforderungen an die Integrität seien umso höher, je höher die dienstliche Stellung ist. Für Offiziere gelte daher eine besondere Zurückhaltungspflicht.33 Die Soldatin habe als Kommandeurin eine besondere Personalverantwortung über eine Vielzahl von Soldaten und müsse im Rahmen ihrer Repräsentations- und Führungsaufgaben auch integrativ wirken. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Disziplinarbefugnisse auch sexistischen Äußerungen und sexuellen Belästigungen entgegenzutreten. Daher müsse eine Kommandeurin bei der Suche nach Sexualpartnern im Internet bei der Wahl ihrer Worte Rücksicht nehmen.34 Diese Wohlverhaltenspflicht habe die Soldatin durch den Text ihres Profils verletzt.35


Das BVerfG erkennt durch die zwischenzeitliche Tilgung des Verweises kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis mehr und wies die erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück.36

 

Seite: 12weiter >>