Verbotene Liebe: Disziplinarverfahren statt „Match“?

Ein Überblick über die werte geleitete Rechtsprechung im Disziplinarrecht bei der Nutzung von Dating-Plattformen

 


Von Dr. Christopher Biermann, Bremen1


 

1 Einleitung

 

Jeder zweite Internetnutzer in Deutschland gibt an, bereits Online-Dating-Dienste in Anspruch genommen zu haben. Das Internet stellt gar den beliebtesten Kennenlernort –  noch vor dem Arbeitsplatz oder dem Freundeskreis  – dar.2 Das BVerwG und das BVerfG haben nun mit Aufsehen erregenden Entscheidungen in diesem intimen Themenbereich für Diskussionen gesorgt: Beide Gerichte bestätigten die disziplinarrechtliche Ahndung bei der Nutzung eines privaten Online-Dating-Profils durch eine Staatsbedienstete.3 Solche Entscheidungen werfen naturgemäß immer auch Fragen auf: Bringt sich jetzt jeder Polizeibeamte bei der Nutzung einer Dating-Plattform in die Gefahr einer disziplinarrechtlichen Sanktion? Heißt es jetzt: Disziplinarverfahren statt „Match“4 und ewiger Liebe? Es stellt sich also die Frage, in welche grundsätzliche Richtung sich die Gerichte mit ihrer wertegeleiteten Rechtsprechung bewegen. Sind die aufgestellten Werte der Gerichte überhaupt noch zeitgemäß und gesellschaftsfähig? Dabei gilt es auch zu untersuchen, ob die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung auf alle Beamte (dementsprechend auch Polizeibeamte) zu übertragen sind. Denn beide Entscheidungen betrafen seinerzeit eine Soldatin und damit Verstöße gegen das Wehrrecht und eben nicht das Beamtenrecht, welches für Polizeibeamte einschlägig ist. Zunächst wird betrachtet, inwiefern Polizeibeamte überhaupt grundrechtsberechtigt sind und welche Einschränkungen bestehen. Dem potentiellen Grundrechtsschutz werden die allgemeinen (einfachgesetzlichen) außerdienstlichen Verhaltenspflichten von Polizeibeamten gegenübergestellt. Im nächsten Schritt wird untersucht, inwiefern die Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG auch auf die Verhaltenspflichten von Polizeibeamten zu übertragen sind. Im letzten Schritt folgt dann eine kritische Auseinandersetzung mit der Werteorientierung im Bereich der Rechtsprechungslinie.

 

2 Polizeibeamte als Grundrechtsträger


Zunächst gilt es festzustellen, ob Polizeibeamte überhaupt grundrechtsberechtigt sind. Denn ohne grundrechtlichen Schutz bedarf es keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, sodass eine staatliche Einschränkung/Beschränkung privater Aktivitäten auch ohne normative Grundlage („Wesentlichkeitstheorie“) möglich wäre.5 Grundrechte sind dabei in allererster Linie Abwehrrechte zugunsten des Bürgers gegen Eingriffe des Staates selbst.6 Darüber hinaus beschreiben sie eine Schutzpflicht des Staates, die Grundrechtsgewährleistungen vor jeglichen Einschränkungen zu schützen.7


Es ist zunächst zwischen dem innerdienstlichen und außerdienstlichen Verhalten zu unterscheiden. Im innerdienstlichen Bereich ist die Grundrechtsberechtigung von Polizeibeamten umstritten. Gegen eine Grundrechtsberechtigung wird das „Konfusionsargument“8 angeführt: Wenn Polizeibeamte in ihrer staatlichen Funktion tätig werden, können sie grundsätzlich nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein. Jedoch befindet sich der Polizeibeamte in einem „Sonderrechtsrechtsverhältnis“9, sodass hinter dem Amtsträger selbst ein grundsätzlich grundrechtsberechtigter Bürger steht, der in seinen Grundrechten verletzt sein kann.


Große Teile der Literatur und die Rechtsprechung sprechen sich daher mit überzeugenden Argumenten für eine grundsätzliche Grundrechtsberechtigung aus.10 Zu Recht wird dabei angeführt, dass Grundrechte für alle Bürger, unabhängig von einem bestehenden Sonderrechtsverhältnis, gelten. Es gebe auch keinen Bedarf für eine grundsätzliche Negierung der Grundrechtsberechtigung, da eine Einschränkung im Einzelfall durch die Grundrechte selbst oder das einfache Recht erfolgen könne.11 Zuletzt und entscheidend wird für eine Grundrechtsberechtigung angeführt, dass eine reine Grundrechtsverpflichtung von Amtsträgern mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde aus Art.  1 Abs.  1 GG nicht vereinbar sei, da der Polizeibeamte ansonsten als verlängerter Arm der Staatsgewalt zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden würde.12


Folglich ist von einer grundsätzlichen Grundrechtsberechtigung von Polizeibeamten auszugehen. Die Übertragung eines öffentlichen Amtes schafft zwar besondere Pflichten, negiert jedoch nicht die grundsätzliche Grundrechtsberechtigung.13 Dies gilt erst recht für den außerdienstlichen Bereich, in dem eine gewisse Distanz zur hoheitlichen Tätigkeit besteht, die auch einen größeren Schutz vor Eingriffen des Staates selbst verlangt. Diese Grundrechte unterliegen allerdings von Verfassungswegen auch Einschränkungen, die auf die besonderen Anforderungen ihres Amtes zurückzuführen sind.14 Diese Einschränkungen beruhen vor allem auf der Strukturgarantie des Art.  33 Abs.  5 GG. Die dort genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begrenzen die individuellen Freiheitsrechte der Beamten, um die Erhaltung eines intakten Berufsbeamtentums zu gewährleisten.15 Dieses Dienst- und Treueverhältnis beschränkt die Polizeibeamten dabei auch in ihrer außerdienstlichen Freiheitsausübung.16

 

3 Außerdienstliche Verhaltenspflichten von Polizeibeamten


Aus diesen Beschränkungen resultieren konkrete Verhaltenspflichten für (Polizei-)Beamte im außerdienstlichen Bereich. Diese Verhaltensvorschriften sind überwiegend einfachgesetzlich normiert und finden sich in den Beamtengesetzen der Länder und des Bundes. Um eine Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden im Folgenden nur die gewichtigsten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) dargestellt.


Mäßigungsgebot, §  60 Abs.  2 BBG: Bei der Kundgabe politischer Meinungen ist vor allem das Mäßigungsgebot des §  60 Abs.  2 BBG zu beachten. Grundsätzlich werden Polizeibeamte uneingeschränkt von Art.  5 Abs.  1 S.  1 GG geschützt, sodass sich jeder Polizeibeamte außerdienstlich politisch äußern und betätigen darf.17 Allerdings unterliegt die Meinungsäußerung hinsichtlich der gewählten Form und des Inhalts gewissen Einschränkungen. Inhaltlich wird die Meinungsfreiheit nur durch die Verfassungstreuepflicht beschränkt.18 Daher ist auch deutliche Kritik an bestehenden rechtlichen und politischen Verhältnissen zulässig, sofern die Grenzen der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung gewahrt werden. Im Hinblick auf die Form der Äußerung gilt es jedoch zu beachten, dass diese „besonnen, tolerant und sachlich“19 vertreten werden müssen, um dem Dienst- und Treueverhältnis zu genügen. Wird die Kritik maßgeblich durch unsachliche Behauptungen geprägt, ist das Mäßigungsgebot daher verletzt.20 Wie konkret die Meinungsfreiheit beschränkt wird, richtet sich auch nach der amtlichen Stellung des (Polizei-)Beamten.21


Der Wortlaut des §  60 Abs.  2 BBG regelt jedoch nur die politische Betätigung von Beamten. Eine unmittelbare Anwendung auf weitere Lebensbereiche (wie etwa die Nutzung von Dating-Plattformen) und Verhaltensweisen ist daher nicht möglich. Vielmehr könnte lediglich der Rechtsgedanke des §  60 Abs.  2 BBG übertragen werden. Der Schutzzweck des Mäßigungsgebots besteht u.a. darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass im Rahmen des Dienstbetriebes störende Auseinandersetzungen vermieden werden sollen.22 Solche Auseinandersetzungen können jedoch nicht nur durch politische Betätigung, sondern auch durch extreme religiöse oder weltanschauliche Verhaltensweisen verursacht werden. Allerdings existiert mit der Wohlverhaltenspflicht nach §  61 Abs.  1 S.  3 BBG bereits eine Verhaltensvorschrift, die sprachlich deutlich weiter gefasst ist und das Ansehen der Beamtenschaft (damit auch die Funktionsfähigkeit) umfangreich schützt. Eine Ausweitung des §  60 Abs.  2 BBG auf weitere Lebensbereiche (außerhalb der politischen Betätigung) ist somit nicht zwingend erforderlich.


Wohlverhaltenspflicht, §  61 Abs.  1 S.  3 BBG: Eine weitere gewichtige Verhaltensklausel für das außerdienstliche Verhalten bildet die Wohlverhaltenspflicht aus §  61 Abs.  1 S.  3 BBG. Ein Verstoß liegt immer dann vor, wenn der Polizeibeamte die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mittelbar im Ansehen der Beamtenschaft nach außen beeinträchtigt.23 Die durch die Verhaltensklausel bedingten Eingriffe in die private Sphäre der Polizeibeamten sind jedoch auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken.24 Verhält sich der Polizeibeamte lediglich nicht vorbildlich, liegt per se noch kein Verstoß gegen §  61 Abs.  1 S.  3 vor, vielmehr ist ein gravierend rechtswidriges Verhalten zu fordern.25 Zudem muss das außerdienstliche Verhalten geeignet sein, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern.26 Dabei kann sich das Vertrauen auf die konkreten Aufgaben des Polizeibeamten beziehen oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums an sich.27

 

4 Außerdienstliche Verstöße: Vergleichbarkeit von Soldatenrecht und Beamtenrecht


Die in der Einleitung erwähnten Entscheidungen des BVerwG und BVerfG betrafen eine Soldatin, sodass ausschließlich das SoldG zur Anwendung kam. Im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten sind die Erwartungen an Soldaten nach §  17 Abs.  2 S.  3 SoldG und die Erwartungen an Beamte nach §  77 Abs.  1 S.  2 BBG vergleichbar:


§  17 Abs.  2 S.  3 SoldG: „Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“


§  77 Abs.  1 S.  2 BBG: „Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“


Beide Regelungen schützen sowohl das Vertrauen in das Amt des Staatsdieners als auch das Ansehen der Institution an sich. Insofern ist die Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG auch auf Beamte anwendbar. Dies ist verbunden mit weitreichenden Folgen für das Privatleben einer Vielzahl von Beamten. Ob die Entscheidungen jedoch noch zeitgemäß sind, bedarf einer umfangreichen Analyse. Dazu werden die Entscheidungen zunächst dargestellt und im Hinblick auf ihre Werteorientierung kritisch betrachtet.

 

5 Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG


Den Entscheidungen des BVerwG28 und des BVerfG29 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufssoldatin im Dienstgrad eines Oberleutnants war als Kommandeurin und Standortälteste in einem Bataillon eingesetzt. Im Jahr 2019 legte die Berufssoldatin ein Nutzprofil auf der Dating-Plattform „Tinder“ an. Neben einem Foto der Soldatin enthielt das Profil folgenden Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“


Ein Screenshot des Profils gelangte auf ungeklärtem Weg an die Personalführung der Bundeswehr, die diesen dem Dienstvorgesetzten der Soldatin übermittelte. Der Dienstvorgesetzte verhängte daraufhin gegen die Soldatin einen Verweis, da das angelegte Profil eine ernsthafte Beeinträchtigung sowohl des Ansehens der Bundeswehr als auch der Achtung und des Vertrauens, die die dienstliche Stellung der Soldatin erfordere, darstelle. Es liege folglich eine außerdienstliche Wohlverhaltensverletzung aus §  17 Abs.  2 S.  3 SoldG vor. Gegen diesen Verweis ging die Soldatin rechtlich vor.


Das BVerwG bestätigte letztinstanzlich die Zulässigkeit der disziplinarrechtlichen Maßnahme. Der zuständige Senat verneinte jedoch die Verletzung des Ansehens der gesamten Bundeswehr durch die Anlegung des Dating-Profils.30 Denn nicht jedes private Verhalten sei grundsätzlich der Bundeswehr als Institution zuzurechnen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liege nur dann vor, wenn die Soldatin als Repräsentantin der Bundeswehr anzusehen wäre und ihr Verhalten negative Rückschlüsse auf die moralische Integrität der Truppe zulasse. Hier fehle es jedoch bereits am funktionalen Zusammenhang, da die Soldatin keine Uniform trug und auch sonst keine Verbindung zur Bundeswehr erkennbar war.31


Allerdings sieht der Senat durch die Darstellung der Berufssoldatin auf der Dating-Plattform das dienstliche Ansehen der Soldatin als ernsthaft beeinträchtigt an. Der Staat habe an seine Staatsdiener eine erhöhte Integritätserwartung. Insbesondere militärische Vorgesetzte könnten ihre Aufgaben nur sinnvoll erfüllen, wenn sie von ihren Untergebenen und von der Öffentlichkeit respektiert werden und als vertrauenswürdig gelten. Diese Vertrauensbasis könne auch durch strafloses außerdienstliches Verhalten ernsthaft beeinträchtigt werden.32 Die Anforderungen an die Integrität seien umso höher, je höher die dienstliche Stellung ist. Für Offiziere gelte daher eine besondere Zurückhaltungspflicht.33 Die Soldatin habe als Kommandeurin eine besondere Personalverantwortung über eine Vielzahl von Soldaten und müsse im Rahmen ihrer Repräsentations- und Führungsaufgaben auch integrativ wirken. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Disziplinarbefugnisse auch sexistischen Äußerungen und sexuellen Belästigungen entgegenzutreten. Daher müsse eine Kommandeurin bei der Suche nach Sexualpartnern im Internet bei der Wahl ihrer Worte Rücksicht nehmen.34 Diese Wohlverhaltenspflicht habe die Soldatin durch den Text ihres Profils verletzt.35


Das BVerfG erkennt durch die zwischenzeitliche Tilgung des Verweises kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis mehr und wies die erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück.36

 


 

6 Kritische Betrachtung der obergerichtlichen Werteorientierung im Bereich der außerdienstlichen Verhaltenspflichten


Zunächst erkennt das BVerwG richtigerweise an, dass eine Disziplinarmaßnahme gegen Aktivitäten auf Dating-Plattformen sehr wohl in einen grundrechtlich geschützten Bereich (nämlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.  2 Abs.  1 GG i.V.m. Art.  1 Abs.  1 GG) eingreift.37 Somit wird durch die Entscheidung nachvollziehbar die grundsätzliche Grundrechtsberechtigung von Staatsdienern weiter bestärkt.


Aufgrund dieses vollumfänglichen Grundrechtsschutzes sind daher auch konsequent die Grundsätze der „Wechselwirkungslehre“ auf die einfachgesetzlichen Verhaltensvorschriften anzuwenden.38 Danach müssen sowohl die Normen des SoldG als auch die Vorschriften des BBG, die außerdienstliche Verhaltensweisen regulieren, ebenfalls im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden. Folglich ist bei jeder disziplinarrechtlichen Prüfung eines außerdienstlichen Verhaltens eine Abwägung zwischen dienstlichen und privaten Belangen durchzuführen.39


Eine Pflichtverletzung durch einen Ansehensverlust der jeweiligen Institution darf dabei nicht vorschnell angenommen werden. Zwar betont der Gesetzgeber mit der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eine erhöhte Integritätserwartung an seine Staatsdiener.40 Dies darf aber nicht dazu führen, dass Staatsdiener vollständig auf die Nutzung von Dating-Plattformen verzichten müssen. Denn der Gesetzgeber achtet selbst den grundrechtlichen Schutz seiner Staatsbediensteten, indem eine Erheblichkeitsschwelle („ernsthaft“ bzw. „bedeutsam“) geschaffen wird, um die private Betätigungsfreiheit nicht unangemessen einzuschränken.41 Daher ist grundsätzlich auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Staatsdieners und der jeweiligen Institution abzustellen.42 Denn ohne diesen Zusammenhang kann das Ansehen der Institution an sich nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Dies bedeutet konkret: Ist kein Zusammenhang zur Institution erkennbar (wie etwa das Tragen einer Uniform oder das Verwenden hoheitlicher Symbole), kann auch das Ansehen der Institution nicht beeinträchtigt werden. Das BVerwG lehnt daher konsequenterweise ein Dienstvergehen aus diesem Gesichtspunkt ab.


Bemerkenswert ist jedoch, dass das BVerwG im Hinblick auf das Ansehen der konkreten dienstlichen Stellung der Staatsbediensteten eine Pflichtverletzung in diesem Fall annimmt. Nachvollziehbar ist zunächst, dass bei der Prüfung des Ansehensverlustes auf die konkrete Funktion abgestellt wurde.43 Denn hervorgehobene dienstliche Positionen (wie die eines Kommandeurs bei der Bundeswehr oder eines Direktionsleiters bei der Polizei) bringen eine gesteigerte Integritätserwartung mit sich. Allerdings ist im Einzelfall festzustellen, ob das außerdienstliche Verhalten das Ansehen und das Vertrauen in das Amt tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt. Da es sich bei dem Verhalten der Soldatin um kein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, kommen an dieser Stelle die vom BVerwG aufgestellten moralischen Wertvorstellungen ins Spiel. Das Gericht schließt hier von einer anzüglichen Anzeige direkt auf die charakterliche Nichteignung als Disziplinarvorgesetzte.44 Bereits die Annahme, dass eine Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke mit einem Ansehensverlust verbunden sein kann, erscheint in der heutigen Zeit zumindest fragwürdig. Dass diese Wertvorstellung überholt ist, zeigt schon die hohe Nutzerzahl derartiger Plattformen. Die Nutzung solcher Dienste ist keine Randerscheinung mehr, sondern Lebensrealität vieler Bürger und somit auch die Lebensrealität vieler Staatsbediensteter. Eine überwiegende Nutzung derartiger Plattformen ausschließlich zu kommunikativen Zwecken –  ohne sexuellen Hintergrund  – ist nicht mit der Lebensrealität vereinbar. Das Gericht erkennt dabei zunächst selbst den gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf die Ausprägung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts, entscheidet sich gleichzeitig jedoch für ein konservatives Werteverständnis.45


Darüber hinaus erläutert das BVerwG nur unzureichend die Konnexität zwischen der Anzüglichkeit der Anzeige und der charakterlichen Nichteignung als Dienstvorgesetzte. Das Gericht führt an, dass die Staatsbedienstete in ihrer Eigenschaft als Personalverantwortliche „auch sexistischen Äußerungen und sexuellen Belästigungen entgegentreten muss“46. Weiter führt es aus, dass die gewählten Formulierungen der Soldatin den Eindruck einer „sexuellen Disziplinlosigkeit erwecken können“47. Wer mit seinen Äußerungen den Anschein eines hemmungslosen Auslebens des Sexualtriebs schafft, könne disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen sexueller Verfehlungen nicht glaubhaft vermitteln.48


Diese Annahme ist kaum nachvollziehbar. Das Gericht übersieht an dieser Stelle, dass die sexuellen Aktivitäten der Soldatin auf der Freiwilligkeit der jeweiligen Sexpartner beruhen. Sexuelle Übergriffe verbaler und physischer Art sind jedoch gerade durch ihre Einseitigkeit bestimmt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein auf Freiwilligkeit beruhendes offenes Sexualleben im privaten Bereich die konsequente Ahndung sexueller Übergriffe im dienstlichen Bereich ausschließt. Übertragen auf den Straßenverkehr könnte dies bedeuten, dass die private Leidenschaft für hochmotorisierte Fahrzeuge eine konsequente dienstliche Ahndung von Verkehrsverstößen durch diese ausschließt. Diese These scheint absurd und würde wohl keine gesellschaftliche Mehrheit erhalten.


Das BVerwG geht in seiner Argumentation sogar noch weiter und betont, dass die „Überspitzung des eigenen Anliegens […] für die beabsichtigte Grundrechtsausübung nicht erforderlich und auch für die Werbewirksamkeit der Annonce nicht notwendig“49 gewesen sei. Diese Aussage wirkt wie der Versuch einer Zensur. Ähnlich wie bei der Kundgabe politischer Meinungen, ist auch bei der öffentlichen Ausübung der sexuellen Selbstbestimmung problematisch, welche Formulierungen für die Grundrechtsausübung noch zwingend notwendig sind und welche nicht mehr. Das entscheidet nach hiesiger Auffassung der Grundrechtsträger selbst, sofern nicht die Rechte Dritter dadurch unmittelbar betroffen sind. Besonders außerhalb des vermeintlich „sexuellen Mainstreams“ erscheint diese Überprüfung durch eher konservativ wirkende Gerichte zumindest fraglich.

 

7 Fazit/Ausblick


Die Ausgangsfrage lautete: „Disziplinarverfahren statt Match?“ Die kritische Betrachtung der Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG hat aufgezeigt, dass diese Misere auch weiteren Staatsbediensteten bei der Nutzung von Dating-Plattformen und der Verwendung von direkten sexuellen Ansprachen droht. Dabei ist die Linie der Rechtsprechung bei außerdienstlichen Verhaltensweisen in vielen Punkten konsequent und nachvollziehbar. Es wird die allgemeine Grundrechtsberechtigung von Staatsbediensteten erkannt und grundsätzlich bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften eine Abwägung zwischen privaten und dienstlichen Belangen vorgenommen („Wechselwirkungslehre“).


Sofern das private Verhalten ersichtlich gesellschaftlich missbilligt wird – wie etwa bei der Begehung schwerer Straftaten –, liegt das Ergebnis dieser Abwägung auf der Hand. Bei Phänomenen, die einem gesellschaftlichen Wandel unterliegen, geraten die Gerichte jedoch in ein Dilemma. Die Gerichte müssen entscheiden, welche Wertvorstellungen die breite Bevölkerung noch akzeptiert und welche sie ablehnt. Weiterhin hat das Gericht festzustellen, ob das Verhalten gar negative Auswirkungen auf die Institution oder die dienstliche Stellung hat. Gerade bei Themen der neueren Zeit, wie etwa der Mediennutzung oder der Ausgestaltung der sexuellen Selbstbestimmung, vermitteln die Gerichte durch solche Entscheidungen weiterhin eher konservative Werte, die teilweise aus der Zeit gefallen scheinen. Der Beschluss des BVerwG wirkt an manchen Stellen nicht mehr „up to date“.


Die Frage nach Wertvorstellungen und deren Wandel wird auch in Zukunft immer wieder die Gerichte beschäftigen. Denn unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Achtung“ und „Vertrauen“ (§  61 Abs.  1 S.  3 BBG) oder „Ansehen des Berufsbeamtentums“ (§  77 Abs.  1 S.  2 BBG) müssen anhand moralischer Wertvorstellungen, die ebenfalls einem ständigen Wandel unterliegen, ausgelegt werden. Es wird somit immer ein Spannungsverhältnis zwischen individueller Lebensführung und dienstlicher Vorbildfunktion geben. Die Gerichte sind gut beraten, die angelegten Moralvorstellungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen.

 

Anmerkungen

 

  1. Dr. Christopher Biermann ist Polizeioberkommissar, hat an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zunächst den Studiengang Polizeivollzugsdienst absolviert und verrichtete seinen Dienst bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. Neben seinem Polizeidienst schloss er das Studium der Rechtswissenschaften sowie eine Promotion erfolgreich ab. Derzeit ist Christopher Biermann zur Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen abgeordnet und unterrichtet dort im Strafrecht. Daneben ist er Prüfer im ersten juristischen Examen.
  2. Statista, „Online-Dating – Daten & Fakten“, online abzur. über de.statista.com/themen/885/online-dating/ (zuletzt abger. am 3.11.2025).
  3. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, NVwZ  2022, 1622 (1622  ff.) sowie BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2  BvR  110/23, MMR  2025, 804 (804  ff.).
  4. Bei der beliebtesten Dating-Plattform „Tinder“ wird als „Match“ bezeichnet, wenn beide Benutzer Interesse aneinander zeigen und in den direkten Kontakt vermittelt werden.
  5. Exemplarisch für die „Wesentlichkeitstheorie“ BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 – 1  BvL  1/75, NJW  1978, 807 (810).
  6. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982  – 2  BvR  1187/80, NJW  1982, 2173 (2173), sowie Dreher, JURA  1994, 505 (505).
  7. Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, S.  50, die eine Schutzbedürftigkeit gegenüber staatlichen und privaten Stellen beschreibt.
  8. Dreier/Schulze-Fielitz, GG Art.  19 Rn.  58; de Wall/Wagner, JA  2011, 734 (736).
  9. Zur Grundrechtsberechtigung im Sonderrechtsverhältnis Schröder, JA  2016, 641 (644).
  10. Für die Rechtsprechung VGH Mannheim, Urt. v. 10.7.2000  – 1  S  2239/99, NVwZ  2001, 1292 (1294); OLG Frankfurt  a.M., Urt. v. 19.5.2021  – 13  U  318/19, NJWRR  2021, 1053 (1054); OLG Köln, Beschl. v. 8.10.2021  – 1  RVs  175/21, MDR  2022, 137 (137); für die Literatur Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S.  51  ff.; Klein, PSP  2022, 43 (44); und Thiel, KriPoZ  2019, 301 (303).
  11. Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S.  51  f.
  12. So zumindest Thiel, KriPoZ  2019, 301 (303), der von einer grundsätzlichen Grundrechtsberechtigung ausgeht. Jedoch will er auch für jedes Grundrecht konkret anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob sich die Polizeibeamten auf den Schutz berufen können. Für das hier einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.  2 Abs.  1 GG i.V.m. Art.  1 Abs.  1 GG geht Thiel richtigerweise von einer Eröffnung des Schutzbereiches aus.
  13. Vertiefend dazu Keller, Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten, S.  51, sowie Leppek, Beamtenrecht, §  16 Rn.  201.
  14. Deutscher Beamtenbund, Beamte und Politik, online abzurufen über www.dbb.de/beamtinnen-beamte/status-dienstrecht/beamte-und-politik.html (zuletzt abger. am 3.11.2025), sowie auch BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  61 Rn.  16.
  15. Exemplarisch zur Versammlungsfreiheit des Art.  8 GG Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, GG Art.  8 Rn.  108.
  16. So bereits grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975 – 2  BvL 13/73, NJW  1975, 1641 (1647).
  17. BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  60 Rn.  19.
  18. Battis BBG/Grigoleit, BBG §  60 Rn.  21.
  19. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970 – 2  BvR 531/68, NJW  1970, 1268 (1269) in Bezug auf die Meinungsäußerung eines Soldaten nach § 10  Abs.  6 SoldG.
  20. BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  60 Rn.  19.
  21. Battis BBG/Grigoleit, BBG §  60 Rn.  21.
  22. BVerwG, Urt. v. 25.1.1990 – 2  C  50/88, NJW  1990, 2265 (2265).
  23. Bei der Prüfung, ob überhaupt ein außerdienstlicher Pflichtenverstoß vorliegt, sind die in §  77 Abs.  1 S.  2 BBG entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, so etwa BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  61 Rn.  14.
  24. Battis BBG/Grigoleit, BBG §  61 Rn.  13.
  25. BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  61 Rn.  14, der zurecht erkennt, dass von Beamten kein anderes Verhalten als von Bürgern erwartet werden kann.
  26. BeckOK BeamtenR Bund/Werres, BBG §  61 Rn.  14.
  27. BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 – 1  D  37/99, NJW  2001, 1080 (1081).
  28. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, NVwZ  2022, 1622 (1622  ff.).
  29. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2  BvR  110/23, MMR  2025, 804 (804  ff.).
  30. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  17.
  31. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  18.
  32. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  20.
  33. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  21.
  34. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  37.
  35. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  36.
  36. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2  BvR  110/23, BeckRS  2025, 7305, Rn.  25  ff.
  37. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  30, das richtigerweise einen Eingriff in die Sozialsphäre annimmt. Zuvor hatte ein Truppengericht der Bundeswehr die Tragweite und die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt.
  38. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  28 m.  w.  N.
  39. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  31.
  40. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  20.
  41. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  27.
  42. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  17, nach dem nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ auf einen funktionalen Zusammenhang verzichtet werden könne.
  43. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  37.
  44. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn.  37.
  45. Die Praxis sexueller Kontakte mit relativ häufig wechselnden Partnern sei im westlichen Kulturkreis allgemein toleriert. Die Ausprägung dieses sexuellen Selbstbestimmungsrechts widerspreche jedoch nach wie vor den Wertvorstellungen breiter Bevölkerungskreise, so zumindest BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  26.
  46. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  37.
  47. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS 2022, 25051, Rn.  37.
  48. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  37.
  49. BVerwG, Beschl. v. 25.5.2022 – 2  WRB  2/21, BeckRS  2022, 25051, Rn.  38.