
Polizeiliche Kontrollbefugnisse zur Verhinderung von Messergewalt
Von PHK Martin Schardt, Kiel¹
2.3 Anlassabhängige präventive Maßnahmen
Unabhängig von gezielten Kontrollen in der Öffentlichkeit muss die Polizei häufig lagebedingt auf Situationen reagieren und handelt hinsichtlich drohender Messergewalt demzufolge anlassabhängig. In diesem Kontext ist die Eigensicherung von erheblicher Bedeutung.
2.3.1 Die Eigensicherungsdurchsuchung
Die Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung stellt eine klassische Begleitmaßnahme im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung dar.32 Die Befugnisnorm soll dabei nach § 202 Abs. 1 LVwG nicht nur dem Schutz von Amtsträgern, sondern auch von Dritten und letztlich des Adressaten selbst dienen. Anlass ist eine beliebige Rechtsgrundlage für ein An- oder Festhalten.33 Die Durchsuchung folgt dabei weder der Zielrichtung der zugrundliegenden Ermächtigung, noch darf sie einen Selbstzweck erfüllen.34 Die Anforderungen für den Rechtseingriff wurden im Rahmen der Novellierung 2021 mit der Einbettung der Formulierung „erforderlich erscheint“ statt „erforderlich“ deutlich herabgesetzt.35 Der Gesetzgeber wollte hierdurch bewusst ein höheres Maß an Eigensicherung ermöglichen.36 Es müssen keine besonderen Tatbestandsmerkmale oder Gefahrengerade beachten werden. Eine konkrete Gefahrenlage wird hinsichtlich eines Angriffs nicht gefordert.37 Die Durchsuchung erfüllt explizit den Zweck, gefährliche Situationen im Zusammenhang mit dem An- und Festhalten frühzeitig vermeiden zu können.38 Folglich ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.39 Die dem Auswahlermessen entspringende Erforderlichkeit setzt voraus, dass die Maßnahme notwendig ist und keine anderen gleichgeeigneten Maßnahmen zur Auswahl stehen.40 Mildere Mittel41 könnten beispielsweise Verfügungen zum Entleeren oder Vorzeigen mitgeführter Gegenstände sein.42 Da der Angriff mit einem verborgen getragenen Messer ohne das Abtasten der Kleidung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, stellt sich diese auf Vertrauen basierende Maßnahme häufig als nicht ausreichend dar. Die Prognose der Erforderlichkeit muss im Kontext der Zielstellungen Eigensicherung, Schutz Dritter oder Selbstschutz des Adressaten betrachtet werden. Das Herabsetzen der Anforderungen lässt darauf schließen, dass jegliche Anhaltspunkte für das Entstehen einer aggressiven Verhaltensweise im Verlauf der Maßnahmen genügen.43 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber sogar darauf verzichtet, den für diesen eher geringen Wahrscheinlichkeitsgrad sonst üblichen Terminus der tatsächlichen Anhaltspunkte44 zu verwenden. Die Prognose ist einzelfallabhängig und darf bei objektiver Betrachtung nicht fernliegend sein. Reines routinemäßiges Handeln scheidet damit als unzureichend aus.45 Wenn jedoch die Umstände des Einsatzanlasses, der Örtlichkeiten, personenbezogener Erkenntnisse oder sonstiger Rahmenbedingungen gemäß der Einsatzerfahrung der Beamten für den Verdacht einer möglichen Eskalation sprechen, sind die Anforderungen erfüllt, solange sie einer objektiven und nicht willkürlichen Betrachtung unterliegen.46 Eine provokante oder unkooperative Verhaltensweise entspricht diesen Voraussetzungen genauso wie ein anstehender Transport zu einer Dienststelle. Eine kampfbereite Haltung, eine aggressive Wortwahl oder gar Tätlichkeiten überschreiten dagegen die Grenze des Tatbestands deutlich und begründen eine konkrete Gefahrenlage, da angesichts solcher Verhaltensweisen mit einem Angriff gerechnet werden muss. Liegen bereits konkrete Hinweise für eine Bewaffnung mit einem Messer vor, könnte die Rechtsfolge der Durchsuchung auch nach § 202 Abs. 2 Nr. 1 LVwG erfolgen, da diese als Tatsachen für die Möglichkeit der Sicherstellung gemäß § 210 LVwG in Betracht gezogen werden können. Ob die Durchsuchung zur Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 LVwG oder aufgrund drohender Rechtsgutverletzungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Die Durchsuchungsvorschrift ist nicht auf eine bestimmte Sicherstellungstatbestandsalternative begrenzt.
2.3.2 Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Messergewalt in akuten Lagen
Liegt die Ausführung eines Angriffs bereits nahe, könnte die Schwelle für das Ansetzen einer Durchsuchung und das damit verbundene Herantreten an die Person aus Sicht der einschreitenden Beamten zu gefährlich und damit taktisch untunlich sein. Gegenwärtige Gefahrenlagen nach Hinweisen auf eine Person, die bereits verbal oder konkludent mit einem Messerangriff droht bzw. einen solchen Gegenstand mitführt, machen einzelfallbezogene Verfügungen zur Entwaffnung oder anderer Verhaltensanweisungen erforderlich. Gerechtfertigt werden können solche Maßnahmen regelmäßig über die Generalklausel nach §§ 174, 176 LVwG, die als Mindestanforderung eine konkrete Gefahrenlage ohne gesteigerten Gefahrengrad beschreibt.47 Droht jedoch der Einsatz eines Messers im Rahmen einer Auseinandersetzung, muss immer mit schweren Verletzungen bis hin zu einer Lebensgefahr gerechnet werden.48 Dass Maßnahmen getroffen werden müssen, steht nach der sachlichen Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr gem. § 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG und der mit erheblichen Gefahren einhergehenden Pflicht zum Einschreiten außer Frage.49 Welche Maßnahmen im Sinne des Auswahlermessens50 angebracht sind, entscheidet sich im Einzelfall angesichts der Frage, inwiefern und wie lange eine derartige Dauergefahr unter Kontrolle gehalten werden kann.
3 Zwangsmaßnahmen
Zwangsmaßnahmen erfolgen in solchen Situationen in der Regel zur Durchsetzung der Grundverfügungen nach §§ 174, 176 LVwG. Je nach zur Verfügung stehender Zeit dürfte sich der Vollzug als beschleunigt i.S.d. § 229 LVwG oder als sofortiger Vollzug i.S.d. § 230 LVwG darstellen. Letzterer erfordert, dass die gegenwärtige Gefahrenlage nicht ohne augenblickliches Handeln abgewehrt werden kann. Dies könnte bei fortlaufenden oder überraschend ausgeführten Messerattacken der Fall sein. Regelmäßig wird als Vollzugsermächtigung der unmittelbare Zwang nach § 239 LVwG herangezogen werden müssen, da es sich um höchstpersönliche Verfügungen zur Überwindung eines entgegenstehenden Willens im Sinne abverlangter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen handelt.51 Auf welche Weise und mit welcher Intensität der für gewöhnlich in die Freiheitsrechte nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifende unmittelbare Zwang ausgestaltet sein darf, entscheidet der Einzelfall anhand Qualität und Quantität der prognostizierten Gefahr. Ermächtigungsbegrenzend müssen die allgemeinen und besonderen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang nach §§ 250 ff. LVwG sowie die damit in Verbindung stehende Verwaltungsvorschrift52 und dazugehörige Erlasse53 unmittelbare Beachtung finden. Welche Formen des unmittelbaren Zwangs zugelassen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Erforderlichkeit. Im Zentrum steht die Frage, ob minderschwere Maßnahmen den Angriff ebenso effektiv unter Berücksichtigung nötiger Eigensicherungsaspekte verhindern könnten.
Dabei stellt der Einsatz der Schusswaffe gem. §§ 258 ff. LVwG selbstverständlich die Ultima Ratio dar.54 Gegen Personen ist dies im Kontext eines Messerangriffs gem. § 258 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch Herbeiführung einer Angriffsunfähigkeit zulässig, so dass sich eine tatbestandliche Ähnlichkeit zum allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 32 StGB ergibt.55 Mit der jüngsten Novellierung56 wurde sogar der mit an Sicherheit grenzende tödlich wirkende Schuss und die Schussabgabe gegen Kinder gesetzlich normiert.57 Schussabgaben erfordern allerdings den höchsten Maßstab hinsichtlich der Ermessensmerkmale Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und ziehen regelmäßig Strafverfahren zur Ermittlung der Umstände mit strafprozessualen Beschuldigtenrollen der handelnden Polizeibeamten nach sich. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob die handelnden Polizisten das Risiko des Scheiterns durch ein Zuwarten oder eines weniger einschneidenden Mittels als der Schusswaffe aus objektiver Sicht tragen müssen.58 Gleiches gilt für die durch den Zeitverzug einer Androhung nach § 236 LVwG und Warnung nach § 259 LVwG verursachten Risiken. Auch hier ist die sog. Ex ante-Sicht zu berücksichtigen.59 Das Maß der Erforderlichkeit einer Schussabgabe zur Erreichung der Angriffsunfähigkeit bestimmt sich nach der Entschlossenheit des Täters und der Dynamik der Situation. Es müssen die Maßnahmen ergriffen werden können, die einen Angriff sicher unterbinden.60 Die ausgewählte Trefferfläche bei Schussabgaben sowie die Anzahl der Schüsse richtet sich nach der tatsächlichen Stoppwirkung der Maßnahme und dem Fortbestehen der Gefahr.
Bei stationären Lagen, in denen das Verletzungsrisiko für eingesetzte Beamte oder Passanten gering ausfällt, können durchaus mildere Zwangsmittel, wie zum Beispiel das als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestufte Reizstoffsprühgerät (RSG)61 eingesetzt werden. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr im Einzelfall erfolgversprechend sind.62 Da es hierfür nur eine Teileignung63 benötigt, kann bei zur Verfügung stehender Zeit das RSG auf seine Wirkung hin erprobt werden. Eine dadurch hervorgerufene Eskalation muss einkalkuliert und abgesichert werden. Dynamische Situationen sind ungleich schwieriger zu bewältigen. Ein bereits begonnener Angriff macht sofort wirksame Maßnahmen notwendig. Gegebenenfalls kann die Wirkung des RSG nicht abgewartet werden, so dass dessen Einsatz sich von vornherein als untunlich darstellt. Nach entsprechender Gesetzesänderung64 und einer erfolgreichen ersten Pilotphase wird in Schleswig-Holstein mit dem Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG)65 derzeit ein weiteres Zwangsmittel schrittweise flächendeckend eingeführt.66 Dem WaffG67 entsprechend wurde das Gerät gemäß § 251 Abs. 4 LVwG als Waffe eingestuft. Zielstellung ist neben der Verhinderung von Gewalt gegen Polizeibeamte auch die Verringerung verursachter Verletzungen des polizeilichen Gegenübers durch besser abgestufte Handlungsmöglichkeiten.68 Wirkungsweise und Handhabung dieses Einsatzmittels bieten für statische Situationen, in denen ein Angriff droht, aber noch nicht begonnen hat, durchaus eine geeignete Möglichkeit der Intervention. Mit Blick auf die verletzten Grundrechte und die Voraussetzungen des § 258a LVwG ist der Einsatz deutlich unterhalb der Schwelle des weitaus intensiveren Schusswaffengebrauchs möglich. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass die Einstufung als Waffe keine überhöhte Hürde darstellt. Im Abgleich mit der Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten des RSG etwa muss anhand der Rahmenbedingungen vor Ort entschieden werden, welchem der beiden Einsatzmittel im ersten Angriff Vorzug zu geben ist.
4 Zum Abschluss
Zur Abwehr von Messergewalt können anlassunabhängige Kontrollen nach dem Waffengesetz oder dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht in der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Diese Maßnahmen ermöglichen eine frühzeitige Intervention mit Abschreckungscharakter. Sie setzen weit im Vorfeld konkreter Gefahren durch Messerattacken an und können das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken. Da die Kontrollen nach § 42c WaffG im Unterschied zu Kontrollen an kriminalitätsbelasteten Orten nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zuständigkeitshalber neben der Polizei grundsätzlich auch den Ordnungsbehörden offenstehen, kann die öffentliche Sicherheit durch ein gemeinsames Auftreten der Behörden im Sinne von Verbundmaßnahmen verbessert werden. Eine herausragende Rolle spielt die Durchsuchung zur Eigensicherung bei Standardmaßnahmen. Die Verwendung einer den Polizisten möglicherweise noch nicht bekannten Bewaffnung, kann eine körperliche Auseinandersetzung ungleich gefährlicher machen. Eine Gefahr, die durch eine frühzeitige Personendurchsuchung auf Basis eines Gefahrenverdachts in ihren Ausmaßen erheblich reduziert werden kann. In akuten Bedrohungslagen oder bei laufenden Messerattacken sind regelmäßig Sofortmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Eigensicherungsaspekten nötig. Unter taktischen Gesichtspunkten besteht häufig die Notwendigkeit, diese Maßnahmen mit bereitgehaltenen Waffen, wie der Schusswaffe, abzusichern, um plötzliche Angriffe sofort wirksam beenden zu können. Bei zur Verfügung stehender Zeit und ausreichender Kräftelage können abgestuft mildere Mittel, wie das DEIG oder das RSG, zur Bewältigung der Lage herangezogen werden. Zur Abschreckung kann außerdem der begleitende Einsatz sog. Body Cams beitragen, die in Schleswig-Holstein seit Mitte 2024 auf der Grundlage des § 184a LVwG mit Blick auf die Eigensicherung eingeführt wurden. Hier bietet sich auch die Chance einer verbesserten Einsatzdokumentation.
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