
„Ein Leben unter dem Brennglas“
Die strafprozessualen Probleme der Auswertung von Mobiltelefonen – Teil 2
3.3.3.5 Umgang mit Zufallsfunden
Ergeben sich bei der Durchsicht des vorläufig sichergestellten Datenträgers Datensätze, die zwar nicht im Zusammenhang mit den Delikten stehen, die Gegenstand der Durchsuchungsanordnung sind, aber – auch erst in der Gesamtschau mit weiteren Umständen – den Anfangsverdacht einer anderen Straftat begründen, leitet die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren ein oder erweitert das bestehende und führt die gerichtliche Beschlagnahme gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO bezogen auf diesen neuen Vorwurf herbei. Ein Vorgehen nach § 108 Abs. 1 StPO, der erlaubt, Zufallsfunde einstweilen in Beschlag zu nehmen, ist hier nicht angezeigt, da die Gegenstände bereits vorläufig sichergestellt sind, für eine weitere vorläufige Maßnahme vor der eigentlichen Beschlagnahme also kein Bedürfnis besteht.
Es versteht sich von selbst, dass die Durchsicht nicht dazu zweckentfremdet werden darf, den Datenbestand nach mit dem Tatvorwurf nicht im Zusammenhang stehenden Informationen zu durchforsten. Eine solche „gezielte Suche nach Zufallsfunden“ ist rechtswidrig und ihre Ergebnisse unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.44 Die angebliche Anfälligkeit der Maßnahme hierfür wird regelmäßig als generelle Kritik an der Durchsicht ins Feld geführt.45 Nicht nur, dass dies durch eigene praktische Erfahrung nicht bestätigt werden kann, der Vorwurf dürfte auch nicht ausreichend in Rechnung stellen, wie mühsam bereits die Durchsicht von Datenträgern nach verfahrensrelevanten Informationen ist. Soweit im Einzelfall der Vorwurf der gezielten Suche nach Zufallsfunden erhoben wird, kommt hierin regelmäßig ein zu weitreichendes Begriffsverständnis zum Ausdruck. Um eine rechtmäßige Durchsicht und sicher keine Suche nach Zufallsfunden handelt es sich so lange, wie die Suchparameter im Einklang mit dem in der Durchsuchungsanordnung dargelegten Tatvorwurf und der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel stehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die vorherige Beschreibung noch aufzufindender Beweismittel naturgemäß nur eingeschränkt möglich und es an dem Beamten ist, diese zu konkretisieren.46 Hierin die „gezielte Suche nach Zufallsfunden“ erblicken zu wollen, liegt neben der Sache. Die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbeamten sind aber aufgefordert, bei Beantragung und Anregung der Durchsuchungsanordnung darauf hinzuwirken, dass hier sinnvolle Formulierungen in den Beschluss aufgenommen werden, die keine ungewollten Einschränkungen auslösen, klare Leitlinien für die Durchsicht formulieren und nachträglichen Streit über die Reichweite nach Möglichkeit vermeiden.
3.3.4 Anschließende Beschlagnahme
Aus der Funktion der Durchsicht als „Vorstufe der Beschlagnahme“ ergibt sich zugleich ein zweistufiges Vorgehen: Nach Abschluss der Durchsicht ist hinsichtlich derjenigen Bestandteile, deren Beweiserheblichkeit sich ergeben hat, noch eine Beschlagnahmeanordnung herbeizuführen. Der die Durchsicht durchführende Beamte hat also nach deren Abschluss die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese beim Ermittlungsrichter die Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen und Datenbestände gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO beantragen kann. Unterbleibt eine gebotene Beschlagnahmeanordnung, kann diese allerdings noch in der Hauptverhandlung durch das Tatgericht nachgeholt werden.47 Ein Beweisverwertungsverbot hat das Unterbleiben der Anordnung regelmäßig nicht zur Folge.48
Ergibt die Durchsicht keine Beweiserheblichkeit, sind die Unterlagen oder Datenträger herauszugeben. Wurde der Originaldatenträger bereits herausgegeben und lediglich die Sicherung vorgehalten, entbindet dies nicht etwa von der Verpflichtung, eine Beschlagnahme der Daten herbeizuführen.49 Beschlagnahmegegenstand sind die Daten und nicht der Datenträger50 und § 110 StPO erlaubt gerade nur deren vorläufige und eben nicht die dauerhafte Sicherung (vgl. § 110 Abs. 4 StPO). Die Daten sind zu löschen, wenn sich nach Durchsicht keine Beweiserheblichkeit ergibt.51
Erweisen sich innerhalb einheitlicher Asservate nur einzelne Bestandteile als beweiserheblich, sind diese nach Möglichkeit zu trennen. Bei Papierunterlagen ist dies regelmäßig einfach dadurch zu bewerkstelligen, dass die beweiserheblichen Urkunden entheftet und die Ordner mit nicht erheblichen Unterlagen zurückgegeben werden. Bei Datenbeständen ist eine digitale Trennung vorzunehmen und es sind nur die beweiserheblichen Datensätze dauerhaft zu speichern und die übrigen zu löschen, soweit dies technisch möglich ist.52 Diese Möglichkeit wird in der Praxis jedoch nur in begrenztem Umfang gegeben sein. Insbesondere bei den für Mobiltelefonen üblichen Sicherungen ist es nicht möglich, einzelne Datensätze herauszulösen, ohne dass zugleich die Möglichkeit zerschlagen wird, sodann noch nachzuvollziehen, dass die Daten auf dem Gerät gespeichert waren. Da dies aber regelmäßig gerade die Beweiserheblichkeit der Daten ausmacht, wäre ein solches Vorgehen offensichtlich widersinnig. Die fehlende Trennbarkeit macht es dann zwangsläufig erforderlich, den gesamten Datenbestand zu beschlagnahmen.53
3.3.5 Abschließender Überblick
Die einzelnen Schritte bei der Sicherstellung, Durchsicht und Auswertung von Mobiltelefonen und sonstigen Datenträgen stellen sich damit wie folgt dar:

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