
Betreten verboten
Neues zum unmittelbaren Ansetzen und weiteren Problemen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
3 Ausgewählte Probleme des Wohnungseinbruchdiebstahls
Erstaunlich ist bereits, was unter den Wohnungsbegriff i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Räumlichkeit zur Tatzeit von Menschen bewohnt wird. Sie darf nur nicht gänzlich für Wohnzwecke entwidmet worden sein. So gilt als Wohnung ein Hotelzimmer12, ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen13 und ein Ferienhaus14. Auch nach dem Versterben eines Bewohners handelt es sich bei dessen Heim zwar nicht mehr um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB, aber noch um eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.15 Da die Täter in diesen Konstellationen aber wohl typischerweise von einem bewohnten Objekt ausgehen, kommt grundsätzlich auch ein tateinheitlicher Versuch des § 244 Abs. 4 StGB in Betracht.16
Als weitaus schwieriger erweisen sich Konstellationen, in welchen sog. gemischt, also gewerblich und privat, genutzte Gebäude bzw. Teile eines Wohngebäudes betroffen sind, welche nicht unmittelbaren Wohnzwecken dienen. Hierbei ist entscheidend, ob der Täter sich auf eine in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschriebene Weise Zugang zu einem Wohnbereich verschafft. Denn nur dann ist eine vollendete Tat i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB möglich.17 Dem Wohnbereich unterfallen auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen.18 Dies ist bei den Kellerräumen eines Einfamilienhauses, nicht aber bei solchen eines Mehrfamilienhauses der Fall, da dort typischerweise besonders gesicherte Wohnungstüren vorhanden sind und deshalb kein direkter Zugang aus den Kellerräumen möglich ist.19 Liegt aber ein solcher „erweiterter Wohnbereich“ vor, reicht auch ein Diebstahl von Sachen aus diesem, ohne dass der „zentrale Wohnbereich“ betreten werden müsste; also etwa die Wegnahme des Fahrrades aus dem Keller eines Einfamilienhauses.20 Auch ein Wintergarten wird daher von § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB umfasst.21 Sind indessen die geschäftlich genutzten bzw. nicht Wohnzwecken dienenden Bereiche nicht derart in den Wohnbereich integriert, dass sie einen einheitlichen Bereich darstellen, kommt § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB nicht in Betracht, auch wenn sich der Täter von dort aus ungehindert in den Wohnbereich begeben konnte. Das soll etwa der Fall sein, bei einer durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennten Garage22 und bei einem Werkstatt-Büro im Erdgeschoss samt von dort aus frei zugänglicher Wohnung im Obergeschoss23. Dann ist grundsätzlich nur eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB gegeben. Jedoch ist auch immer eine versuchte Tat i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB in Betracht zu ziehen. Zum einen etwa, wenn die geschäftliche Nutzung für den Täter von außen nicht erkennbar sein konnte und dieser von einem nur Wohnzwecken dienenden Objekt ausgegangen sein dürfte. Zum anderen, wenn der Täter um den geschäftlich genutzten Bereich zwar wusste, jedoch bereits vor dem Einbruch auch aus dem Wohnbereich Stehlenswertes entwenden wollte und hierbei billigend in Kauf nahm, auch weitere Hindernisse, wie etwa besonders gesicherte Wohnungstüren, überwinden zu müssen. Denn ein unmittelbares Ansetzen bezüglich § 244 Abs. 4 StGB ist spätestens mit dem Beginn der Zutrittsbemühungen bezüglich des nicht Wohnzwecken dienenden Bereiches gegeben.24
4 Resümee
Der aktuelle Beschluss des 3. Strafsenates erleichtert die Arbeit der eingesetzten Polizeibeamten erheblich. Man stelle sich die Situation vor, dass die Tatverdächtigen durch Observationskräfte in den Bereich einer aus freistehenden Einfamilienhäusern bestehenden Wohnsiedlung verdeckt begleitet worden sind. Es ist hierbei angesichts der typischerweise engen Bebauung bereits eine erhebliche Herausforderung, einerseits die Fühlung nicht abreißen zu lassen, aber andererseits auch einen Abstand einzuhalten, der die Gefahr einer Entdeckung minimiert. Ferner ist der Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme sorgfältig zu wählen. Denn bei „reisenden Tätergruppierungen“ muss zwingend innerhalb der kurzen Frist des § 128 StPO ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Straftat begründet werden, auf welche ein Haftbefehl gestützt werden könnte. Ohne einen solchen werden sich die Tatverdächtigen erfahrungsgemäß unverzüglich nach ihrer Entlassung der weiteren Durchführung eines Strafverfahrens effektiv entziehen. Erfolgt der Zugriff vor dem Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB, liegt ggf. nur ein Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB vor, auf welchen sich ein Haftbefehl kaum stützen lassen dürfte. Der bereits erwähnte § 30 Abs. 2, 3. Var. StGB hilft hierbei nur eingeschränkt weiter. Zum einen bedarf es mindestens zweier Tatverdächtiger. Zum anderen muss ein dringender Tatverdacht bezüglich der Verabredung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens vorliegen.25 Ein solches ist jedoch oftmals mangels detaillierter Kenntnis der verabredeten Vorgehensweise und jeweiligen Tatbeiträge zu diesem frühen Ermittlungszeitpunkt nicht ohne Weiteres zu belegen. Ein zu früh durchgeführter Zugriff könnte folglich den Fortgang der Ermittlungen zu einem abrupten Ende führen. Andererseits ist ein bewusstes „Durchlaufenlassen“ eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und eine anschließende vorläufige Festnahme samt Stehlgut aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen. Insofern sollte der Zugriff idealerweise im Moment des unmittelbaren Ansetzens erfolgen. Anhand der Anforderungen, die der 3. Strafsenat nunmehr hinsichtlich eines solchen konstituiert hat, können die Observationskräfte grundsätzlich bereits beim Betreten des Grundstücks aktiv werden. Dem bisher für ein unmittelbares Ansetzen geforderten Werkzeugeinsatz, der vor einem Zugriff abgewartet werden musste, war dabei auch immer die Gefahr immanent, dass ein Eindringen in das Tatobjekt und eine damit verbundene unmittelbare Drittgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnten. Dieses Risiko kann nun minimiert werden.
Ferner erscheint die Vorverlegung des unmittelbaren Ansetzens aber auch hinsichtlich der potentiellen Tatfolgen als konsequent. Denn das geschützte Rechtsgut des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ist nicht nur das Eigentum, sondern ebenfalls das Sicherheitsgefühl der Inhaber der dauerhaft genutzten Privatwohnungen.26 Für die psychische Verfassung eines Bewohners, der während der Tatausführung im Haus anwesend ist und diese unmittelbar wahrnimmt, dürfte es jedoch kaum einen Unterschied machen, ob der Täter, der mit gezücktem Schraubendreher auf der Terrasse steht, mit diesem noch leicht den Fensterrahmen touchiert.
Bildrechte: ProPK.
Anmerkungen
- Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
- Abrufbar unter: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/BundesdatenDelikte/07_WohnungseinbruchdiebstahlBRD.html.
- Vgl. umfassend zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Pansa, Die Kriminalpolizei 4/2020, 10.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 429/78 –, BGHSt 28, 162.
- Hinsichtlich der Terminologie ist klarzustellen, dass eine Tat i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB als „schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl“ und eine solche i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ bezeichnet wird, vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19 –, NStZ 2019, 674.
- Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 5 StR 185/19 –, NStZ 2019, 716.
- BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 StR 397/19 –, NStZ 2020, 353.
- BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23 –, zitiert nach juris.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89 –, BGHSt 36, 249.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 –, NStZ-RR 2023, 169.
- BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 422/23 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01 –, NStZ-RR 2002, 68.
- BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 –, BGHSt 61, 285.
- BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17 –, NStZ-RR 2018, 14.
- BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19 –, NJW 2020, 1750.
- Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 4 StR 265/22 –, NStZ 2023, 291.
- Vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08 –, NStZ 2008, 514.
- Vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11 –, NStZ 2013, 120.
- BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16 –, StV 2016, 639.
- BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17 –, NStZ-RR 2018, 14.
- BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 StR 28/21 –, NStZ 2021, 537.
- BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 344/21 –, NStZ 2022, 42.
- BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 6 StR 46/21 –, zitiert nach juris.
- So auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 18/18 –, zitiert nach juris.
- Vgl. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung statt vieler BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – 3 StR 437/81 –, NStZ 1982, 244.
- BT-Drucks. 18/12359., S. 1.
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