Betreten verboten

Neues zum unmittelbaren Ansetzen und weiteren Problemen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls


Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig1

 

1 Einleitung

 

„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“, diese Trainerweisheit Sepp Herbergers lässt sich problemlos auf die Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls übertragen. Denn pünktlich zur dunklen Jahreszeit steigen zuverlässig die Fallzahlen und Hinweise auf etwaige Erfolge aus der Vergangenheit helfen nur wenig bei der Prävention bzw. Aufklärung weiterer Taten. Die Statistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2023 verzeichnet einen Anstieg von etwa 18% im Vergleich zu 2022.2 Die gefühlte „Null-Lage“ während der Corona-Pandemie ist daher definitiv vorbei. Ebenso wie im Fußball ist eine gute Saisonvorbereitung dabei oft schon die halbe Miete. Insofern erscheinen sog. Strukturermittlungen gerade auch außerhalb der dunklen Jahreszeit als probates Mittel. Denn ein erheblicher Teil der Taten wird „reisenden Tätergruppierungen“ zugeschrieben, die sich nur kurze Zeit in einer Region aufhalten. Für die Ermittlungsbeamten stellt es insofern bereits eine erhebliche Herausforderung dar, innerhalb dieses engen Zeitfensters solche Personen zu identifizieren. Hierbei wirkt sich der Umstand erschwerend aus, dass diese oftmals kurzfristig in Wohnungen Dritter unterkommen und daher ihre Gegenwart meist erst mittelbar aus dem plötzlichen Anstieg der Fallzahlen gefolgert werden kann. Vor Ort haben diese Gruppierungen daher typischerweise Ansprechpartner, welche für die Unterkunft sorgen, lohnende Objekte ausweisen und auch mitunter an den Taten unmittelbar beteiligt sind. Sind solche lokalen Strukturen hingegen aufgrund entsprechender Schritte bereits aufgedeckt worden, können direkt zu Beginn des kritischen Zeitraums gezielte Aktionen getätigt werden, um „vor die Lage zu kommen“. Durch die Klassifizierung des § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB kann sich dabei bereits aus entsprechenden Vorbereitungshandlungen ein Anfangsverdacht bezüglich der Verabredung eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2, 3. Var. StGB ergeben, wenn zumindest zwei Tatverdächtige vorhanden sind. Sollte der Ermittlungsrichter diese Ansicht teilen, steht den Ermittlungsbeamten die ganze Bandbreite an Maßnahmen der Strafprozessordnung zur Verfügung, wobei sich die längerfristige Observation i.S.d. § 163f StPO unter Zuhilfenahme technischer Mittel i.S.d. § 100h StPO als effektivstes Werkzeug erwiesen hat. Denn hinsichtlich der Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen fehlt zumindest bei reisenden Tätergruppierungen oftmals die Zeit, relevante Gerätenummern zu ermitteln. Ferner ist inzwischen auch das Wissen um die Ermittlungsmöglichkeiten bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen weit verbreitet, so dass diese seitens der Täter im Bereich der Tatplanung und -ausführung nur sporadisch zum Einsatz kommen. Gelingt es im Rahmen der Observation, die Verdächtigen verdeckt zum potentiellen Tatort zu begleiten, muss, sobald diese mit der Tatausführung begonnen haben, die vorläufige Festnahme vollzogen werden. Bei der Entscheidung über den Zugriff wird die Frage virulent, wann ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Im Folgenden soll daher auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen werden, welche den relevanten Zeitpunkt nunmehr erheblich vorverlegt.3 Des Weiteren erfolgt eine Darstellung rechtlicher Probleme, die oftmals im Zusammenhang mit Wohnungseinbruchdiebstählen auftreten und deren Kenntnis zu einer effizienteren Ausgestaltung der polizeilichen Ermittlungsarbeit führen kann.

 

2 Das unmittelbare Ansetzen bei dem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahles


Ab welchem Zeitpunkt ein strafbarer Versuch vorliegt, ist gemäß § 22 StGB klar geregelt, nämlich sobald der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt. Entsprechend der Formel der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll.4 Obwohl diese Definition seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung einheitlich angewendet wird, führte diese bezüglich des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls5 zu erheblich divergierenden Ergebnissen. Zunächst sollte es hierfür erforderlich sein, dass der Täter sich Zugang zu dem Objekt verschafft.6 Ab dem Jahr 2020 war ein Hebeln an einer Tür oder einem Fenster, wobei der Täter das Objekt nicht betreten haben musste, als ausreichend angesehen worden.7 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nun über folgenden Sachverhalt entschieden8:


A, B und C verabredeten, in ein Einfamilienhaus einzubrechen, wobei der A das Haus nicht selbst betreten sollte. A fuhr B und C zu dem Einfamilienhaus. B und C kletterten über den 2,2 Meter hohen Metallzaun auf das Grundstück, gingen zur Terrassentür und schauten in das Haus. Da der Bewohner sie bemerkt hatte, verständigte er die Polizei. Als B und C die sich rasch nähernden Polizeikräfte bemerkten, flüchteten sie.


Der Senat bejahte einen Versuch bezüglich eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahl i.S.d. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB aller drei Angeklagter als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB.


Hierzu ist auszuführen, dass Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium eintreten, sobald auch nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt.9 Als Mittäter kann dabei auch bestraft werden, wer nicht selbst am Tatort ist. Ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichend sein.10 Bei A bestand eine solche in der Mitwirkung bei der Planung und der Übernahme der Transportleistung.

 


Spurensicherung nach Wohnungseinbruch.


Auch setzten B und C durch das Betreten des Grundstückes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an: „Das noch erforderliche Aufbrechen der Tür stellte hier demnach keinen eigenständigen Zwischenakt dar, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegnahme von Gegenständen, die sich nach der Planung sofort anschließen sollte. Angesichts des beabsichtigten fortlaufenden Geschehens war zu diesem Zeitpunkt das geschützte Rechtsgut bereits gefährdet. Hierfür ist letztlich nicht entscheidend, ob stets bereits beim Übersteigen eines Gartenzauns, dem - wie hier - eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt, ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen ist, wenn der Täter in der Absicht handelt, in ein dahinterliegendes Haus einzubrechen“.11 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Einsatz eines Werkzeuges für den Eintritt in das Versuchsstadium grundsätzlich nicht mehr nötig ist. Das Erfordernis des nach Tätervorstellung unmittelbaren Anschlusses von Wegnahmehandlungen an das Betreten des Objektes dürfte bezüglich sämtlicher Taten erfüllt sein, bei welchen die Täter schlicht planen, jegliches Stehlenswertes mitzunehmen. Dies trifft erfahrungsgemäß auf nahezu alle Wohnungseinbrüche zu. Ausnahmen könnten dann gegeben sein, wenn die Täter einen bestimmten Wertgegenstand suchen und bereits wissen, dass dieser sich in einem Raum befindet, zu welchem sie nach der Einbruchshandlung erst noch vordringen müssen. Ferner lässt sich dem Beschluss entnehmen, dass bereits das „Angehen“ eines Zaunes ein unmittelbares Ansetzen begründen kann, wenn diesem eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall nach der Beschaffenheit des Zaunes entschieden werden. Hierbei könnte auch eine Höhe von etwa 1 Meter ausreichend sein, wenn der Zaun Merkmale aufweist, wie etwa Spitzen oder andere Beschaffenheiten, welche ein Übersteigen erschweren.


Doch nicht nur das unmittelbare Ansetzen ist ein weites Feld. Vielmehr bietet der (schwere) Wohnungseinbruchdiebstahl zahlreiche weitere Problembereiche, die durchaus auch die tägliche Polizeiarbeit bereichern können. Insofern bietet der anstehende „Saisonbeginn“ einen hervorragenden Anlass, sich einen Überblick zu verschaffen.

 

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