Recht und Justiz

„Bitte recht freundlich“

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen polizeilicher Einsätze durch Dritte



Im Fall einer Bildberichterstattung gewinnen zudem die §§ 22, 23 KUG entscheidende Bedeutung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).14 Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ist also zunächst zu schauen, ob ein Bildnis i.S.d. §§ 22, 23 KUG vorliegt. Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wofür jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge erfolgen muss. Es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht mit einem Balken verdeckt oder kaum erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben, erkennbar ist.15 Danach ist zu fragen, ob eine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Ist dies – wie so häufig – nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG vorliegt, die eine Veröffentlichung grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig erscheinen lässt. Erst dann ist nach der gesetzlichen Konzeption die Rückausnahme des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen.


Der wohl wichtigste Ausnahmetatbestand ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Es besteht heutzutage Einigkeit dahingehend, dass schon bei der Beurteilung der Frage, ob das abgebildete Ereignis der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, die Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person einerseits und der das Bildnis veröffentlichenden (juristischen) Person andererseits zu erfolgen hat. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG in der Praxis nur noch eine geringe Rolle spielt, da ihr die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, dessen Anwendungsbereich äußerst gering ist, da die umfassende Interessenabwägung bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stattzufinden hat.16 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.17


In diesem Zusammenhang hat sich der BGH seit 2007 von seiner früheren Unterscheidung zwischen sog. relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte gelöst und sich stärker an die Formulierung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angelehnt.18 Danach hat eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – also sog. „A-Prominente“ wie z.B. Staatsoberhäupter, Ministerpräsidentinnen, Schauspielstars etc. – nicht mehr allein wegen ihrer herausgehobenen Stellung einen Nachrichtenwert, der es rechtfertigen würde, ihr Bildnis als „zeitgeschichtliches Ereignis“ erscheinen zu lassen. Vielmehr kommt es ähnlich wie bei der vom BGH früher als solche bezeichneten „relativen Person der Zeitgeschichte“ darauf an, in welchem Zusammenhang über sie berichtet bzw. sie abgebildet wird.19 Grundsätzlich dürfte daher eine ohne Einwilligung erfolgende großformatige Abbildung Polizeibeamter bei Versammlungen, Fußballspielen oder ähnlichen Ereignissen – auch wenn diese von großer Bedeutung sind – nicht zulässig sein, da es in der Regel nicht erforderlich ist, dass sie bei einem Einsatz persönlich identifizierbar sind. Denn eine Meinungsbildung über einen Polizeieinsatz ist auch unabhängig von einer solchen Identifizierung einzelner Personen möglich.20


Die in den genannten Fällen auf den ersten Blick einschlägige weitere Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift häufig nicht. Danach dürfen grundsätzlich auch ohne Einwilligung Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen gezeigt werden. Dabei muss jedoch stets der Vorgang selbst, also die Darstellung des Geschehens als Ereignis im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, ist die Ausnahme bzw. Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gerade nicht einschlägig.21


Das heißt aber nicht, dass die Veröffentlichung von Nahaufnahmen von Polizeibeamten bei Einsätzen oder Versammlungen stets berechtigte Interessen verletze. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekräftigt, dass unverpixelte Bilddarstellungen von Polizeibeamten im Rahmen einer umfassenden Abwägung durchaus zulässig sein können. Keineswegs dürfe pauschal angenommen werden, die Veröffentlichung unverpixelter Foto- und Videoaufnahmen von Polizeibeamten sei stets unzulässig, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.22


Im Folgenden soll anhand ausgewählter Fälle zur Berichterstattung über Polizeieinsätze die nicht immer einheitliche Linie der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts dargestellt und damit ein Überblick über die jeweils von den Gerichten im Rahmen der vorgenannten Abwägung gefundenen Ergebnisse gegeben werden.

2.1 Bildberichterstattung über Polizeibeamten mit markanten Uniformaufnähern

In diesem Fall nahm der Kläger – ein Beamter der Bundespolizei – die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch. Er unterstützte bei der Veranstaltung „Rechts rockt nicht“ im Jahr 2019 die Landespolizei Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen ein gleichzeitig in Ostritz stattfindendes, als „Schild- und Schwertfestival“ („SS-Festival“) bezeichnetes Festival. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel, in den ein auf Twitter von der Initiative „Rechts rockt nicht“ geteiltes Foto eingebunden war. Dieses zeigte eine unverpixelte, porträtähnliche Aufnahme des Klägers, auf der er eine übliche Polizei-Uniform trug, wobei unter dem Schriftzug „POLIZEI“ zwei Aufnäher angebracht waren – einer davon zeigte ein Schwert mit Schild und Flügeln sowie dem Spruch „RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS“, übersetzt: „Tue Recht und scheue niemand“, der andere zeigte in griechischen Lettern den Spruch „Molon Labe“, übersetzt: „Komm und hol’ sie dir“. Der Artikel setzte sich mit der vielfältigen, zum Teil auch dem rechten Spektrum zugeordneten Symbolik der verwendeten Abzeichen und einem beobachteten „Rechtsruck“ der Polizei auseinander. Die Berichterstattung fand ein großes mediales Echo.23


Nach abweichenden Entscheidungen der ersten beiden Instanzen bestätigte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts und ließ im Rahmen der gebotenen Abwägung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (s.o.) das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK überwiegen, sodass der Unterlassungsantrag des Klägers ohne Erfolg blieb. Der BGH gestand der Berichterstattung einen erheblichen Informationswert zu, da die in dem Artikel aufgeworfenen Fragen „von großem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen“ seien. Es handele sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte.24 Das Bild des Klägers illustriere die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten; diese transportiere auch nicht die Behauptung, dass der Kläger tatsächlich rechtsnationale oder gar rechtsradikale Ansichten habe, sondern mache lediglich ein Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Dienstausübung öffentlich bekannt. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregt habe. Insgesamt komme der Berichterstattung auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung zu. Daher sei mit der Verbreitung des Bildnisses, das auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt beinhalte, kein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.25