Recht und Justiz

„Bitte recht freundlich“

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen polizeilicher Einsätze durch Dritte

 

Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Richter Dr. Svend-Bjarne Beil, Schleswig/Norderstedt1

 

1 Einleitung

 

Das Mobiltelefon ist für einen Großteil der Bevölkerung inzwischen ein steter Begleiter geworden. Hiermit geht die Möglichkeit einher, immer und überall Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen. Dabei ist die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen keineswegs eine aktuelle Entwicklung. Vielmehr sind Menschen schon annähernd seit Entwicklung der Fotografie in ungewollten Situationen abgelichtet worden. So durften sich etwa der Bundesgerichtshof2, das Bundesverfassungsgericht3 und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte4 mit der Frage beschäftigen, inwieweit Caroline von Monaco (die Älteren werden sich erinnern) und ihre Familie ein Recht auf Privatsphäre besitzen. Aufgrund der vergleichsweise günstigen Anschaffung und der damit einhergehenden ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen haben sich jedoch die Motive derartiger Aufnahmen geändert. In der Vergangenheit haben „Paparazzi“ ausschließlich Prominente abgelichtet, da nur Fotos von Berühmtheiten, falls sie von einer Zeitschrift veröffentlicht wurden, Geld einbrachten. Und das war nötig, um die teure Ausrüstung und Lebenshaltungskosten jener „Profis“ zu decken. Heutzutage ist dies aus den genannten Gründen nicht mehr erforderlich und das Internet ermöglicht jedem, alle nur erdenklichen Inhalte zu veröffentlichen. Insofern werden nunmehr auch Alltagssituationen Gegenstand derartiger Aufnahmen. Hierzu gehören insbesondere Polizeieinsätze, selbst wenn es sich um absolut unspektakuläre Anlässe, wie etwa Ruhestörungen, handelt. Gefilmt wird hierbei grundsätzlich von unbeteiligten Passanten oder den Störern bzw. Beschuldigten selbst. Hiervon zu unterscheiden, sind „spektakuläre“ Polizeiaktionen, wie etwa der Einsatz des SEK oder die Festnahme eines Prominenten. Hierbei treten oftmals Medienvertreter in Erscheinung, die umfangreiche Aufnahmen mit professionellem Equipment fertigen. Aus diesen unterschiedlichen Ausgangssituationen ergeben sich verschiedene Problemstellungen. Bezüglich der Aufnahmen von Medienvertretern betreffen diese vornehmlich Fragen der Pflicht zur Unkenntlichmachung von Polizeibeamten, welche auf den Veröffentlichungen abgebildet sind. Bei Aufnahmen Privater ist hingegen meist bereits problematisch, ob diese zu einem solchen Handeln überhaupt befugt sind. Hieran knüpft die Frage an, ob jenes durch polizeiliche Maßnahmen unterbunden werden darf. Insofern Anlass genug, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen. Eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung ist in diesen Bereichen bisher nicht ersichtlich, da es oftmals auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt. Die Autoren möchten daher dem geneigten Leser eine Kenntnis der Problembereiche vermitteln, die es ihm erlaubt, ggf. auch im Rahmen eines hektischen Einsatzgeschehens, die Reichweite seiner Befugnisse einschätzen zu können.

 

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen und zivilrechtliche Betrachtung

 

Die Geschichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht mehr als 125 Jahre in die Vergangenheit. Ein berühmter Fall, der häufig als Auslöser oder zumindest als Katalysator der Diskussionen um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen postmortalen – also auch nach dem Tod einer Person fortbestehenden – Schutz und nicht zuletzt um das Recht am eigenen Bild angeführt wird, ist derjenige von Bismarck auf dem Totenbett: Unmittelbar nach dem Tod des früheren Reichskanzlers Fürst von Bismarck gelangten zwei Hamburger Fotografen unbefugt in dessen Gemächer und fertigten dort Aufnahmen vom Verstorbenen an. Diese verkauften sie wenig später für den damals sehr stolzen Preis von 30.000 RM und eine Umsatzbeteiligung von 20 Prozent an einen Verleger. Noch vor der Veröffentlichung wurden die Negative jedoch beschlagnahmt, eine Veröffentlichung wurde durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg verhindert und die Fotografen mussten sich mangels anderer damals infrage kommender Straftatbestände wegen Hausfriedensbruchs verantworten. Sie stritten bis zum Reichsgericht um eine Veröffentlichung der Aufnahmen – jedoch erfolglos.5


Der kleine Ausflug in die Geschichte hat natürlich vor allem anekdotischen Charakter. Er soll aber auch noch einmal verdeutlichen, dass die grundlegende Problematik altbekannt ist und in Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie Literatur über die Jahrzehnte immer wieder auf neue Entwicklungen reagiert werden musste. Waren es in der Vergangenheit in der Regel die schon angesprochenen Fälle abgelichteter Berühmtheiten, die es zu behandeln galt, treten im 21. Jahrhundert zunehmend die scheinbar alltäglichen Fälle vermehrt in den Fokus der Rechtsprechung. Für das weitere Verständnis ist zunächst relevant, dass das heute vollkommen anerkannte Recht am eigenen Bild als Grundrecht verstanden wird, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt. Letzteres wurde selbst erst im Laufe der Jahre mittels richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt und als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt.6 Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 hat das Recht am eigenen Bild zumindest mittelbar einen Niederschlag gefunden. Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Selbstbestimmung und Selbstdarstellung umfasst nämlich nach heutigem Verständnis auch den Schutz der Privatsphäre sowie des Rechts am eigenen Bild.7 Letzteres gibt grundsätzlich jedem das Recht, darüber zu bestimmen, ob, wo und wie eine Abbildung seiner selbst hergestellt, vervielfältigt und verbreitet werden darf.8


Seinen einfachgesetzlichen Schutz findet das Recht am eigenen Bild vor allem im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG, häufig auch als KunstUrhG abgekürzt) vom 9. Januar 1907, dort insbesondere in den §§ 22, 23 KUG. Doch auch die zivilrechtlichen Normen der §§ 812 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 1004 BGB gewährleisten einen Schutz vor ungenehmigter Veröffentlichung von Bildaufnahmen bzw. geben ein Recht auf Beseitigung der Aufnahme oder eine zukunftsbezogene Unterlassung.


Die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ergeben sich danach aus den §§ 33, 37, 38, 41-44, 48 und 50 KUG sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 812 Abs. und 1004 BGB. Dem Abgebildeten stehen entsprechend § 1004 BGB sowohl ein Beseitigungs- als auch ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden erfordert, sondern nur die objektiv rechtswidrige Verletzung und eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Ferner kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bzw. Geldentschädigung in Betracht.9


Aber nicht nur die Veröffentlichung einer Bildaufnahme kann Rechte des Abgebildeten verletzen und etwaige daran anknüpfende Rechtsfolgen und Sanktionen eröffnen. Denn auch die individualisierende Wortberichterstattung durch die Nennung von Klarnamen10 greift in das Persönlichkeitsrecht der bezeichneten Person ein. Der damit verbundene Eingriff hat jedoch in der Regel nicht das gleiche Gewicht wie die Veröffentlichung von (unverpixelten) Bildaufnahmen. Dem liegt die verbreitete Annahme zugrunde, dass eine Bildberichterstattung regelmäßig eindringlicher und damit auch schneller und stärker verletzend als eine Wortberichterstattung wirke. Daher bedeute es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt.11 Deshalb reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzgl. der Veröffentlichung von Bildern regelmäßig weiter als bei der Berichterstattung durch Wortbeiträge. Während nach dem Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe, die unabhängig davon sei, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet werde, sei dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Vielmehr komme es dann vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an.12


Im Kern geht es aber sowohl bei der Bild- als auch bei der Wortberichterstattung stets um eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten oder namentlich erwähnten Person einerseits und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Bei dieser Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob sich der durch eine entsprechende Berichterstattung vorgenommene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens.13

 

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