„Bitte recht freundlich“

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen polizeilicher Einsätze durch Dritte

 

Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Richter Dr. Svend-Bjarne Beil, Schleswig/Norderstedt1

 

1 Einleitung

 

Das Mobiltelefon ist für einen Großteil der Bevölkerung inzwischen ein steter Begleiter geworden. Hiermit geht die Möglichkeit einher, immer und überall Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen. Dabei ist die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen keineswegs eine aktuelle Entwicklung. Vielmehr sind Menschen schon annähernd seit Entwicklung der Fotografie in ungewollten Situationen abgelichtet worden. So durften sich etwa der Bundesgerichtshof2, das Bundesverfassungsgericht3 und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte4 mit der Frage beschäftigen, inwieweit Caroline von Monaco (die Älteren werden sich erinnern) und ihre Familie ein Recht auf Privatsphäre besitzen. Aufgrund der vergleichsweise günstigen Anschaffung und der damit einhergehenden ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen haben sich jedoch die Motive derartiger Aufnahmen geändert. In der Vergangenheit haben „Paparazzi“ ausschließlich Prominente abgelichtet, da nur Fotos von Berühmtheiten, falls sie von einer Zeitschrift veröffentlicht wurden, Geld einbrachten. Und das war nötig, um die teure Ausrüstung und Lebenshaltungskosten jener „Profis“ zu decken. Heutzutage ist dies aus den genannten Gründen nicht mehr erforderlich und das Internet ermöglicht jedem, alle nur erdenklichen Inhalte zu veröffentlichen. Insofern werden nunmehr auch Alltagssituationen Gegenstand derartiger Aufnahmen. Hierzu gehören insbesondere Polizeieinsätze, selbst wenn es sich um absolut unspektakuläre Anlässe, wie etwa Ruhestörungen, handelt. Gefilmt wird hierbei grundsätzlich von unbeteiligten Passanten oder den Störern bzw. Beschuldigten selbst. Hiervon zu unterscheiden, sind „spektakuläre“ Polizeiaktionen, wie etwa der Einsatz des SEK oder die Festnahme eines Prominenten. Hierbei treten oftmals Medienvertreter in Erscheinung, die umfangreiche Aufnahmen mit professionellem Equipment fertigen. Aus diesen unterschiedlichen Ausgangssituationen ergeben sich verschiedene Problemstellungen. Bezüglich der Aufnahmen von Medienvertretern betreffen diese vornehmlich Fragen der Pflicht zur Unkenntlichmachung von Polizeibeamten, welche auf den Veröffentlichungen abgebildet sind. Bei Aufnahmen Privater ist hingegen meist bereits problematisch, ob diese zu einem solchen Handeln überhaupt befugt sind. Hieran knüpft die Frage an, ob jenes durch polizeiliche Maßnahmen unterbunden werden darf. Insofern Anlass genug, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen. Eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung ist in diesen Bereichen bisher nicht ersichtlich, da es oftmals auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt. Die Autoren möchten daher dem geneigten Leser eine Kenntnis der Problembereiche vermitteln, die es ihm erlaubt, ggf. auch im Rahmen eines hektischen Einsatzgeschehens, die Reichweite seiner Befugnisse einschätzen zu können.

 

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen und zivilrechtliche Betrachtung

 

Die Geschichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht mehr als 125 Jahre in die Vergangenheit. Ein berühmter Fall, der häufig als Auslöser oder zumindest als Katalysator der Diskussionen um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen postmortalen – also auch nach dem Tod einer Person fortbestehenden – Schutz und nicht zuletzt um das Recht am eigenen Bild angeführt wird, ist derjenige von Bismarck auf dem Totenbett: Unmittelbar nach dem Tod des früheren Reichskanzlers Fürst von Bismarck gelangten zwei Hamburger Fotografen unbefugt in dessen Gemächer und fertigten dort Aufnahmen vom Verstorbenen an. Diese verkauften sie wenig später für den damals sehr stolzen Preis von 30.000 RM und eine Umsatzbeteiligung von 20 Prozent an einen Verleger. Noch vor der Veröffentlichung wurden die Negative jedoch beschlagnahmt, eine Veröffentlichung wurde durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg verhindert und die Fotografen mussten sich mangels anderer damals infrage kommender Straftatbestände wegen Hausfriedensbruchs verantworten. Sie stritten bis zum Reichsgericht um eine Veröffentlichung der Aufnahmen – jedoch erfolglos.5


Der kleine Ausflug in die Geschichte hat natürlich vor allem anekdotischen Charakter. Er soll aber auch noch einmal verdeutlichen, dass die grundlegende Problematik altbekannt ist und in Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie Literatur über die Jahrzehnte immer wieder auf neue Entwicklungen reagiert werden musste. Waren es in der Vergangenheit in der Regel die schon angesprochenen Fälle abgelichteter Berühmtheiten, die es zu behandeln galt, treten im 21. Jahrhundert zunehmend die scheinbar alltäglichen Fälle vermehrt in den Fokus der Rechtsprechung. Für das weitere Verständnis ist zunächst relevant, dass das heute vollkommen anerkannte Recht am eigenen Bild als Grundrecht verstanden wird, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt. Letzteres wurde selbst erst im Laufe der Jahre mittels richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt und als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt.6 Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 hat das Recht am eigenen Bild zumindest mittelbar einen Niederschlag gefunden. Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Selbstbestimmung und Selbstdarstellung umfasst nämlich nach heutigem Verständnis auch den Schutz der Privatsphäre sowie des Rechts am eigenen Bild.7 Letzteres gibt grundsätzlich jedem das Recht, darüber zu bestimmen, ob, wo und wie eine Abbildung seiner selbst hergestellt, vervielfältigt und verbreitet werden darf.8


Seinen einfachgesetzlichen Schutz findet das Recht am eigenen Bild vor allem im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG, häufig auch als KunstUrhG abgekürzt) vom 9. Januar 1907, dort insbesondere in den §§ 22, 23 KUG. Doch auch die zivilrechtlichen Normen der §§ 812 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 1004 BGB gewährleisten einen Schutz vor ungenehmigter Veröffentlichung von Bildaufnahmen bzw. geben ein Recht auf Beseitigung der Aufnahme oder eine zukunftsbezogene Unterlassung.


Die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ergeben sich danach aus den §§ 33, 37, 38, 41-44, 48 und 50 KUG sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 812 Abs. und 1004 BGB. Dem Abgebildeten stehen entsprechend § 1004 BGB sowohl ein Beseitigungs- als auch ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden erfordert, sondern nur die objektiv rechtswidrige Verletzung und eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Ferner kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bzw. Geldentschädigung in Betracht.9


Aber nicht nur die Veröffentlichung einer Bildaufnahme kann Rechte des Abgebildeten verletzen und etwaige daran anknüpfende Rechtsfolgen und Sanktionen eröffnen. Denn auch die individualisierende Wortberichterstattung durch die Nennung von Klarnamen10 greift in das Persönlichkeitsrecht der bezeichneten Person ein. Der damit verbundene Eingriff hat jedoch in der Regel nicht das gleiche Gewicht wie die Veröffentlichung von (unverpixelten) Bildaufnahmen. Dem liegt die verbreitete Annahme zugrunde, dass eine Bildberichterstattung regelmäßig eindringlicher und damit auch schneller und stärker verletzend als eine Wortberichterstattung wirke. Daher bedeute es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt.11 Deshalb reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzgl. der Veröffentlichung von Bildern regelmäßig weiter als bei der Berichterstattung durch Wortbeiträge. Während nach dem Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe, die unabhängig davon sei, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet werde, sei dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Vielmehr komme es dann vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an.12


Im Kern geht es aber sowohl bei der Bild- als auch bei der Wortberichterstattung stets um eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten oder namentlich erwähnten Person einerseits und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Bei dieser Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob sich der durch eine entsprechende Berichterstattung vorgenommene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens.13

 



Im Fall einer Bildberichterstattung gewinnen zudem die §§ 22, 23 KUG entscheidende Bedeutung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).14 Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ist also zunächst zu schauen, ob ein Bildnis i.S.d. §§ 22, 23 KUG vorliegt. Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wofür jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge erfolgen muss. Es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht mit einem Balken verdeckt oder kaum erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben, erkennbar ist.15 Danach ist zu fragen, ob eine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Ist dies – wie so häufig – nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG vorliegt, die eine Veröffentlichung grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig erscheinen lässt. Erst dann ist nach der gesetzlichen Konzeption die Rückausnahme des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen.


Der wohl wichtigste Ausnahmetatbestand ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Es besteht heutzutage Einigkeit dahingehend, dass schon bei der Beurteilung der Frage, ob das abgebildete Ereignis der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, die Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person einerseits und der das Bildnis veröffentlichenden (juristischen) Person andererseits zu erfolgen hat. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG in der Praxis nur noch eine geringe Rolle spielt, da ihr die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, dessen Anwendungsbereich äußerst gering ist, da die umfassende Interessenabwägung bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stattzufinden hat.16 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.17


In diesem Zusammenhang hat sich der BGH seit 2007 von seiner früheren Unterscheidung zwischen sog. relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte gelöst und sich stärker an die Formulierung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angelehnt.18 Danach hat eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – also sog. „A-Prominente“ wie z.B. Staatsoberhäupter, Ministerpräsidentinnen, Schauspielstars etc. – nicht mehr allein wegen ihrer herausgehobenen Stellung einen Nachrichtenwert, der es rechtfertigen würde, ihr Bildnis als „zeitgeschichtliches Ereignis“ erscheinen zu lassen. Vielmehr kommt es ähnlich wie bei der vom BGH früher als solche bezeichneten „relativen Person der Zeitgeschichte“ darauf an, in welchem Zusammenhang über sie berichtet bzw. sie abgebildet wird.19 Grundsätzlich dürfte daher eine ohne Einwilligung erfolgende großformatige Abbildung Polizeibeamter bei Versammlungen, Fußballspielen oder ähnlichen Ereignissen – auch wenn diese von großer Bedeutung sind – nicht zulässig sein, da es in der Regel nicht erforderlich ist, dass sie bei einem Einsatz persönlich identifizierbar sind. Denn eine Meinungsbildung über einen Polizeieinsatz ist auch unabhängig von einer solchen Identifizierung einzelner Personen möglich.20


Die in den genannten Fällen auf den ersten Blick einschlägige weitere Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift häufig nicht. Danach dürfen grundsätzlich auch ohne Einwilligung Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen gezeigt werden. Dabei muss jedoch stets der Vorgang selbst, also die Darstellung des Geschehens als Ereignis im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, ist die Ausnahme bzw. Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gerade nicht einschlägig.21


Das heißt aber nicht, dass die Veröffentlichung von Nahaufnahmen von Polizeibeamten bei Einsätzen oder Versammlungen stets berechtigte Interessen verletze. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekräftigt, dass unverpixelte Bilddarstellungen von Polizeibeamten im Rahmen einer umfassenden Abwägung durchaus zulässig sein können. Keineswegs dürfe pauschal angenommen werden, die Veröffentlichung unverpixelter Foto- und Videoaufnahmen von Polizeibeamten sei stets unzulässig, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.22


Im Folgenden soll anhand ausgewählter Fälle zur Berichterstattung über Polizeieinsätze die nicht immer einheitliche Linie der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts dargestellt und damit ein Überblick über die jeweils von den Gerichten im Rahmen der vorgenannten Abwägung gefundenen Ergebnisse gegeben werden.

2.1 Bildberichterstattung über Polizeibeamten mit markanten Uniformaufnähern

In diesem Fall nahm der Kläger – ein Beamter der Bundespolizei – die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch. Er unterstützte bei der Veranstaltung „Rechts rockt nicht“ im Jahr 2019 die Landespolizei Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen ein gleichzeitig in Ostritz stattfindendes, als „Schild- und Schwertfestival“ („SS-Festival“) bezeichnetes Festival. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel, in den ein auf Twitter von der Initiative „Rechts rockt nicht“ geteiltes Foto eingebunden war. Dieses zeigte eine unverpixelte, porträtähnliche Aufnahme des Klägers, auf der er eine übliche Polizei-Uniform trug, wobei unter dem Schriftzug „POLIZEI“ zwei Aufnäher angebracht waren – einer davon zeigte ein Schwert mit Schild und Flügeln sowie dem Spruch „RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS“, übersetzt: „Tue Recht und scheue niemand“, der andere zeigte in griechischen Lettern den Spruch „Molon Labe“, übersetzt: „Komm und hol’ sie dir“. Der Artikel setzte sich mit der vielfältigen, zum Teil auch dem rechten Spektrum zugeordneten Symbolik der verwendeten Abzeichen und einem beobachteten „Rechtsruck“ der Polizei auseinander. Die Berichterstattung fand ein großes mediales Echo.23


Nach abweichenden Entscheidungen der ersten beiden Instanzen bestätigte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts und ließ im Rahmen der gebotenen Abwägung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (s.o.) das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK überwiegen, sodass der Unterlassungsantrag des Klägers ohne Erfolg blieb. Der BGH gestand der Berichterstattung einen erheblichen Informationswert zu, da die in dem Artikel aufgeworfenen Fragen „von großem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen“ seien. Es handele sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte.24 Das Bild des Klägers illustriere die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten; diese transportiere auch nicht die Behauptung, dass der Kläger tatsächlich rechtsnationale oder gar rechtsradikale Ansichten habe, sondern mache lediglich ein Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Dienstausübung öffentlich bekannt. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregt habe. Insgesamt komme der Berichterstattung auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung zu. Daher sei mit der Verbreitung des Bildnisses, das auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt beinhalte, kein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.25

 

2.2 Bildberichterstattung über Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamten

Der klagende Polizeibeamte führte zusammen mit einem Kollegen eine Kontrolle eines Autofahrers auf einem Apothekenparkplatz durch. Der Apothekeninhaber forderte die Beamten auf, den Parkplatz zu verlassen. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger den „EKA“ gegen den Apotheker einsetzte. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin zwei Artikel mit den Überschriften „Umstrittener Polizeieinsatz – Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert“. Die Artikel enthielten ein Foto, das den Kläger mit erhobenem EKA zeigt und seine Augenpartie durch einen Balken verdeckt. Der Apotheker wurde u.a. mit den Worten zitiert: „Sie brüllten sofort, ich solle mich auf den Boden legen. Ich dachte nur an George Floyd.“ Der Kläger wurde später vom Vorwurf u.a. einer Körperverletzung im Amt freigesprochen. Mit seiner Klage wehrte er sich erfolgreich gegen die identifizierende Berichterstattung.26


Der BGH bestätigte in diesem Fall die vorinstanzlichen Entscheidungen zugunsten des Klägers, wonach die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden war. Auch hier fand wieder das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG Anwendung und es wurde betont, dass schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits erfordere. Es folgte eine Wiedergabe der oben schon dargestellten ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng zu verstehen sei. Entscheidend sei, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen.27 Hinzu kam hier noch, dass es sich um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat (sog. Verdachtsberichterstattung) handelte. In diesen Fällen sei zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt mache und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziere. Die Unschuldsvermutung müsse bei der Abwägung daher Berücksichtigung finden, was eine identifizierende Verdachtsberichterstattung nicht gänzlich ausschließe. Insgesamt kam der BGH nach einer umfassenden Abwägung dazu, dass es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG daher nicht greife, sondern vielmehr die Einwilligung des abgebildeten Polizeibeamten erforderlich gewesen wäre. Dafür stellte der BGH auch auf die Wiedergabe des Zitats „Ich dachte nur an George Floyd“ und die dadurch gezogene Parallele zu dem weltweit bekannt gewordenen Fall von tödlicher Polizeigewalt aus den USA ab.28

2.3 Bildberichterstattung über Einsatz mit Maschinenpistole

Auch in diesem Fall war der Kläger ein Polizeibeamter. Er nahm im November 2016 an einem Einsatz teil, weil Gefahr von einer aggressiven Wildschweinrotte ausging. Nachdem es nicht geglückt war, die Tiere von einem Jäger betäuben zu lassen, setzte die Polizei – nicht allerdings der Kläger selbst – Maschinenpistolen ein. Während des Einsatzes wurde u.a. ein Foto gefertigt, das den Kläger unverpixelt mit einer Maschinenpistole in den Händen zeigt. Die Beklagte verwendete dieses Foto ohne Einwilligung des Klägers in verschiedenen Artikeln und Videos. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung dieses Fotos, soweit er darauf identifizierbar ist, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung.


Das OLG Celle bestätigte in wesentlichen Teilen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, lehnte aber die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung ab.29 Hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung referierte das OLG Celle geradezu mustergültig die bekannten Grundlagen und Maßstäbe zur Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers und der Beklagten. Dafür ging es vom oben dargestellten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (s.o.) aus und nahm eine Einordnung dahingehend vor, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG handelte. Im Ergebnis lehnte das OLG Celle dies ab, nahm aber grundsätzlich ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung über das in dem Artikel dargestellte Ereignis an. Für die Zulässigkeit spreche zwar, „dass das Lichtbild ohne Belästigung, Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung und nicht an Orten der Abgeschiedenheit aufgenommen wurde“ und dass es den Kläger „bei der in die Sozialsphäre fallenden Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit“ zeige.30 In die Abwägung sei jedoch einzustellen, dass der Kläger durch seine Abbildung zum Gesicht des als unverhältnismäßig kritisierten Polizeieinsatzes gemacht werde, und dass es aufgrund ihrer Prägnanz nahegelegen habe, dass sich die Abbildung des Klägers verselbstständigte und als Symbol für unverhältnismäßige Polizeigewalt Verwendung finden würde. Damit habe die Bebilderung – auch dank der martialischen und militanten Dynamik des Fotos – „durchaus einen mit einer Prangerwirkung vergleichbaren Effekt“ entfaltet. Im Ergebnis ließ das OLG Celle daher bei der „Abwägung dieser widerstreitenden Interessen […] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insoweit zurücktreten, dass eine unverpixelte und zur Identifizierung des Klägers geeignete Verwendung des fraglichen Bildes nicht zulässig war“.31


Einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung lehnte das OLG Celle aber – anders als die Vorinstanz – ab, da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründe, „wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann“. Bei der Frage, ob es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele, sei insbesondere auf Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie auf den Grad seines Verschuldens abzustellen. Nach diesen Maßstäben seien die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt gewesen, da erst im Rahmen einer umfassenden Abwägung die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung festzustellen gewesen und der Verschuldensgrad daher als eher gering anzusehen gewesen sei.32 Dieser Teil der Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert und lässt sich sicherlich nicht verallgemeinern.33

 

3 Aufnahmen von Polizeieinsätzen mittels Mobiltelefonen


Neben dem Bereich der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildmaterial ist für Polizeibeamte ebenfalls relevant, ob entsprechende Aufnahmen überhaupt angefertigt werden dürfen. Primär betrifft dies Einsatzgeschehen, welche durch den „Polizeipflichtigen“ oder Dritte mittels Mobiltelefons aufgezeichnet werden. Die handelnden Polizeibeamten sind dann mit der Frage konfrontiert, ob und ggf. wie sie dagegen vorgehen können.


Zunächst hat sich die Antwort grundsätzlich an den faktischen Gegebenheiten zu orientieren. Da die Zahl der anwesenden Polizeibeamten bei Routine-Einsätzen meist übersichtlich sein dürfte, erscheinen Maßnahmen etwa schwerlich durchsetzbar, wenn bereits mehrere von dem polizeilichen Eingriff nicht betroffene Personen begonnen haben, diesbezügliche Aufnahmen zu tätigen. Selbiges gilt, sollten sich die Filmenden in einer Wohnung oder auf einem dazugehörigen Balkon befinden. Um dann eine (weitere) Eskalation des Einsatzgeschehens zu vermeiden, ist zu raten, von direkten Einwirkungen abzusehen. Entweder sollten die Personen ignoriert oder lediglich verbal zur Beendigung der Aufnahmen aufgefordert werden. Da jedoch eine weitere Durchsetzung der Aufforderung, ebenso wie die eines Platzverweises, in den bezeichneten Situationen schwerlich möglich sein dürfte, ist hiermit auch immer die Gefahr eines „situativen Autoritätsverlustes“ verbunden, falls die Personen dieser nicht nachkommen. Insofern sollte durch die eingesetzten Polizeibeamten geprüft werden, ob die Maßnahmen gegen die ursprünglich „Polizeipflichtigen“ auch andernorts fortgeführt werden können, was etwa bei Identitätsfeststellungen der Fall ist, falls ansonsten bei einer Durchführung vor Ort das Eingreifen Dritter droht.34


Soll gegen den Filmenden vorgegangen werden, ist sich zunächst zuvergegenwärtigen, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen soll. Durch die Aufnahmen könnten Straftaten verwirklicht werden. Welche in Betracht kommen, wird im Folgenden noch dargestellt werden. Das Vorliegen einer potentiellen Straftat schließt dabei gefahrenabwehrrechtliche Rechtsgrundlagen nicht zwingend aus. So sind etwa auch sog. doppelfunktionale Maßnahmen möglich, bei der die Polizei mit jeweils selbständiger präventiver und repressiver Zielsetzung tätig wird.35 Ein Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr setzt jedoch naturgemäß eine Gefahr voraus. Unter einer solchen ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.36 Die Sicherstellung von Sachen erfordert ferner nach den entsprechenden Vorschriften37 grundsätzlich die Gegenwärtigkeit dieser Gefahr; also das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.38 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nach den bei Anordnung der Maßnahme erkennbaren Tatsachen und vorhandenen Erkenntnissen; der sog. ex ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten.39 Der Verdacht einer begangenen Straftat kann dabei grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Durch das Anfertigen der Aufnahmen dürfte eine potentielle Straftat zumindest im Zeitpunkt des polizeilichen Einwirkens jedoch bereits vollendet sein. Ist dies der Fall, vermag hierdurch jedoch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet werden. Allein die erneute Begehung einer Straftat oder eine fortdauernde Begehung einer Straftat könnte präventive polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung strafbaren Handelns rechtfertigen.40 Hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns nur schwerlich zu belegen sein dürften, falls in der Person des Nutzers des Mobiltelefons oder dessen Äußerungen nicht weitere diesbezüglich relevante Umstände ersichtlich werden. Als Rechtsgrundlage kommen insofern eher Vorschriften der Strafprozessordnung in Betracht, etwa §§ 94, 98 StPO, da das Einschreiten der Strafverfolgung dient und daher repressiven Charakter aufweist. Es ist deshalb, wie eigentlich immer und insbesondere vor dem Hintergrund einer späteren gerichtlichen Überprüfung, sinnvoll, sich vor etwaigen Maßnahmen die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen und deren spezifische Voraussetzungen zu vergegenwärtigen.

 



Ob und unter welchen Voraussetzungen das Filmen polizeilicher Maßnahmen in Bild und Ton grundsätzlich strafbar sein kann, wird kontrovers diskutiert. Um den gegebenen Rahmen nicht zu sprengen, soll auf die zwei Straftatbestände eingegangen werden, welche in diesem Kontext bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sind. Ferner sind datenschutzrechtliche Verstöße41 denkbar, wobei hierzu bisher keine Veröffentlichungen rechtskräftiger Verurteilungen existieren.42 Zudem sei nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt einer Sicherstellung i.S.d. § 94 StPO das Vorliegen eines strafbaren Handelns noch nicht abschließend geklärt sein muss. Vielmehr ist ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO ausreichend. Dieser ist bei über bloße Vermutungen hinausreichenden, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Erkenntnissen hinsichtlich relevanter Tathandlungen gegeben. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts gegen den „Polizeipflichtigen“ bedarf es nicht.43 Aufgrund der wenigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen ist der relevanteste Straftatbestand für das Vorliegen eines solchen Anfangsverdachts § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diesen verwirklicht, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Als einzig problematisch erweist sich dabei das Tatbestandsmerkmal „nichtöffentlich“. Hiervon wird eine Äußerung erfasst, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Maßgebliches Element ist danach die Bestimmung durch den Sprecher, welchem grundsätzlich die Kontrolle über die Reichweite seiner Äußerung belassen wird.44 Bezüglich polizeilicher Maßnahmen hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie herausgebildet.45 Allein die Umstände, dass die Äußerung auf „offener Straße“ stattfindet und sich an mehrere Adressaten richtet, stehen dem strafrechtlichen Schutz jedenfalls nicht entgegen.46 Je größer jedoch die Zahl von Zuhörern und je weniger kontrollierbar deren Zu- und Abnahme ist, umso weniger wahrscheinlich erscheint die „Nichtöffentlichkeit“ der Äußerung. Es wird dann von einer „faktischen Öffentlichkeit“ gesprochen.47 So kann der nächtliche Einsatz in der ansonsten ruhigen Fußgängerzone bezüglich fünf Ruhestörern „nichtöffentlich“ sein, wohingegen dies für Äußerungen in der gut besuchten Fußgängerzone gegenüber nur einem einzelnen Störer nicht gilt. Insofern kann auch nach dem Adressaten der Äußerung differenziert werden. So dürfte eine aufgenommene Kommunikation zwischen zwei Polizeibeamten grundsätzlich nichtöffentlich sein, auch wenn diese innerhalb des Einsatzgeschehens stattgefunden und sich auf diese bezogen hat.48 Zuletzt ist anzumerken, dass es sich bei § 201 Abs. 1 StGB gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB um ein sog. absolutes Antragsdelikt handelt. Für die Strafverfolgung ist daher innerhalb der Frist i.S.d. § 77b StGB ein Strafantrag durch den Polizeibeamten oder dessen Dienstvorgesetzten zu stellen.


Der andere in Betracht kommende Straftatbestand, auf welchen eine Sicherstellung gestützt werden könnte, ist § 33 KUG. Diesen verwirklicht, wer ein Bildnis ohne rechtfertigenden Grund verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Rechtfertigende Gründe können sich unter anderem aus § 23 KUG ergeben. Und hier schließt sich der Kreis zu den bereits geschilderten zivilrechtlichen Wertungen. Denn nach diesen ist eine Verbreitung etwa rechtmäßig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das Problem in der Einsatzsituation ergibt sich jedoch schon an den konkreten Feststellungen bezüglich der potentiellen Veröffentlichung der Bilder. Denn aus dem bloßen Umstand der Anfertigung darf grundsätzlich nicht auf deren spätere Publizierung geschlossen werden.49 Außer der Person, welche das Mobiltelefon bedient, werden in diesem Moment keine ergiebigen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Insofern ist diese vor einer Sicherstellung zu befragen, zu welchem Zweck sie die Aufnahme getätigt hat. Inwieweit wahrheitsgemäße Antworten zu erwarten sind, mag dahingestellt bleiben.


Ferner sind noch zwei Umstände zu nennen, welche im Rahmen einer Sicherstellung zu berücksichtigen sind. Zum einen sollte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor der Durchführung einer solchen Maßnahme die Einsichtnahme in das Bildmaterial und ggf. eine Löschung gefordert bzw. vorgenommen werden, da dies im Vergleich zur Sicherstellung des Mobiltelefons das mildere Mittel darstellen dürfte. Sollten sich relevante Tonaufnahmen i.S.d. § 201 StGB bei dem Material befinden, ist eine Löschung natürlich nicht vorzunehmen, da ansonsten das einzige unmittelbare Beweismittel vernichtet werden würde. Zum anderen kann die strafrechtliche Bewertung von Tonaufnahmen durch den polizeilichen Einsatz sog. Bodycams beeinflusst werden.50 Diesbezüglich ist bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr jedoch Ausführungen getätigt, welche die Sicherstellung eines Mobiltelefons ausschließen dürften, wenn das Einsatzgeschehen durch die Polizeibeamten selbst ebenfalls gefilmt wird.51 Hierdurch soll die „Nichtöffentlichkeit“ i.S.d. § 201 StGB zweifelhaft sein. Ferner sei die Sicherstellung eines Mobiltelefons eventuell unverhältnismäßig, da mit den Bodycam-Aufzeichnungen bereits ein unmittelbares Beweismittel zur Verfügung stehe. Diese Rechtsansicht war für die getroffene Entscheidung zwar irrelevant (sog. obiter dictum). Das Bundesverfassungsgericht hat diese jedoch geäußert, damit sich zukünftige Gerichtsentscheidungen hieran orientieren, was sicherlich geschehen dürfte.

 

4 Resümee


Ton- und Bildaufnahmen polizeilicher Maßnahmen bieten eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme. Leider bietet die Rechtsprechung keine einheitlichen Lösungen. Insofern obliegt es zumindest im unmittelbaren Einsatzgeschehen dem einzelnen Polizeibeamten, anhand der dargestellten Grundsätze zu entscheiden, ob gegen die Filmenden vorgegangen werden soll. Hierbei sind nicht nur rechtliche Aspekte zugrunde zu legen, sondern auch zu berücksichtigen, ob aufgrund der situativen Gegebenheiten ein Eingriff überhaupt sinnvoll erscheint. Hierbei ist insbesondere das Eskalationspotential relevant, welches die „Wegnahme“ eines Mobiltelefons in sich birgt. Denn hierdurch wird dem Betroffenen, erst recht, wenn es sich um einen jungen Menschen handelt, meist der zentrale Gegenstand genommen, welcher ihm erlaubt, am sozialen Leben teilhaben zu können. Insofern kann hierdurch jeder vermeintliche Routine-Einsatz sofort aus dem Ruder laufen.


Gilt es hingegen, die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichung von Bildern zu prüfen, steht grundsätzlich mehr Zeit zur Verfügung. Hier kann anhand der geschilderten Parameter zumindest grob eingeschätzt werden, ob die Einleitung rechtlicher Schritte in Betracht gezogen werden sollte. Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, dass die Gewährung von Schmerzensgeld höheren Anforderungen unterliegt, als die Geltendmachung eines bloßen Unterlassungsanspruches. Sollte ersteres verlangt werden, birgt dies daher ein erhöhtes Kostenrisiko. Es ist deshalb grundsätzlich bereits in einem frühen Stadium die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Hierbei kann verlässlich auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft der Polizei und weiterer Vereinigungen zurückgegriffen werden.

 

 

Anmerkungen

 

  1. Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein und Dr. Svend-Bjarne Beil bei dem Amtsgericht Norderstedt tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
  2. Vgl. statt vieler BGH, Urteil v. 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95 –, BGHZ 131, 332.
  3. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss v. 31. März 2000 – 1 BvR 1353/99 –, NJW 2000, 2191.
  4. EGMR, Urteil v. 24. Juni 2004 – 59320/00 –, JZ 2004, 1015.
  5. RG, Urteil v. 28. Dezember 1899 – Rep. VI 259/99 –, RGZ 45, 170, dazu Seifert, NJW 1999, 1889; Handbuch Persönlichkeitsrecht/Schmitt, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 19; Czernik, GRUR 2012, 457; Süß, JURA 2011, 610.
  6. Hierzu instruktiv Lettmaier, JA 2008, 566 m.w.N.
  7. EGMR, Urteil v. 24. Juni 2004 – 59320/00 –, JZ 2004, 1015 = NJW 2004, 2647; EGMR, Urteil v. 7. Februar 2012 – 40/660/08 und 60641/08 –, NJW 2012, 1053.
  8. Möllers/Heid/Nüsser, Wörterbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2025, Recht am eigenen Bild.
  9. Götting/Schertz/Seitz/Schertz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 195-199 m.w.N.
  10. Das Namensrecht wird ausdrücklich durch § 12 BGB geschützt.
  11. BGH, Urteil v. 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08 –, BGHZ 187, 200 = NJW 2011, 744, 745.
  12. BVerfG, Beschluss v. 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08 –, NJW 2011, 740, 742.
  13. Statt vieler BGH, Urteil v. 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 –, NJW 2025, 3499, 3501 m.w.N.
  14. Ausführlich hierzu BGH, Urteil v. 29. September 2020 – VI ZR 449/19 –, GRUR 2021, 106, 107.
  15. BGH, Urteil v. 29. September 2020 – VI ZR 449/19 –, GRUR 2021, 106, 107.
  16. So auch Schricker/Loewenheim/Götting, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, KUG § 23 Rn. 68.
  17. BGH, Urteil v. 29. September 2020 – VI ZR 449/19 –, GRUR 2021, 106, 108.
  18. Grundlegend BGH, Urteil v. 6. März 2007 – VI ZR 51/06 –, NJW 2007, 1977; vgl. auch BeckOK Informations- und Medienrecht/Herrmann, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, KUG § 23 Rn. 4 ff.; Schricker/Loewenheim/Götting, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, KUG § 23 Rn. 67; Teichmann, NJW 2007, 1917.
  19. Müller, ZRP 2007, 173; zur früheren Unterscheidung s. auch Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, UrhG, 8. Aufl. 2025, KUG § 23 Rn. 4 ff.
  20. Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 19. Mai 2021 – 13 U 318/19 –, NJW-RR 2021, 1053, 1054.
  21. BeckOK Informations- und Medienrecht/Herrmann, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, KUG § 23 Rn. 22.
  22. EGMR, Urteil v. 31. Oktober 2023 – 9602/18 –, NJW 2024, 2303.
  23. Der hier stark verkürzte Sachverhalt lässt sich dem Urteilstatbestand entnehmen, s. BGH, Urteil v. 8. November 2022 – VI ZR 22/21 –, NJW 2023, 610.
  24. BGH, Urteil v. 8. November 2022 – VI ZR 22/21 –, NJW 2023, 610, 612f.
  25. BGH, Urteil v. 8. November 2022 – VI ZR 22/21 –, NJW 2023, 610, 614.
  26. BGH, Urteil v. 19. November 2024 – VI ZR 87/24 –, NJW 2025, 1054 (auch hier wird die Lektüre des gesamten Urteils empfohlen, in dem der Sachverhalt sehr viel dezidierter dargestellt wird).
  27. BGH, Urteil v. 19. November 2024 – VI ZR 87/24 –, NJW 2025, 1054, 1056.
  28. BGH, Urteil v. 19. November 2024 – VI ZR 87/24 –, NJW 2025, 1054, 1056 f.
  29. OLG Celle, Urteil v. 23. September 2021 – 13 U 55/20 –, GRUR-RS 2021, 29889.
  30. OLG Celle, Urteil v. 23. September 2021 – 13 U 55/20 –, GRUR-RS 2021, 29889 Rn. 24.
  31. OLG Celle, Urteil v. 23. September 2021 – 13 U 55/20 –, GRUR-RS 2021, 29889 Rn. 27 ff.
  32. OLG Celle, Urteil v. 23. September 2021 – 13 U 55/20 –, GRUR-RS 2021, 29889 Rn. 42 ff.
  33. Vgl. Stolz, GRUR-Prax 2021, 684.
  34. Vgl.  etwa für § 163b Abs. 1 S. 2 StPO, Ausführungen und Nachweise bei Kölbel/Neßeler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 163b Rn. 12f.
  35. Mit Erläuterungen etwa BGH, Urteil v. 26. April 2017 – 2 StR 247/16 –, BGHSt 62, 123.
  36. Vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51.
  37. Vgl. etwa Art. 25 PAG Bayern oder § 210 LVwG Schleswig-Holstein. 
  38. BVerfG, Urteil v. 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293.
  39. BVerwG, Urteil v. 16. November 2015 – 1 A 4/15 –, BVerwGE 153, 211.
  40. Statt vieler OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30. April 2024 – 7 A 10988/23.OVG –, DAR 2024, 641.
  41. Vgl. etwa zu § 42 Abs. 2 BDSG: KG Berlin, Urteil v. 30. November 2023 – 2 ORs 31/23 –, StV 2024, 360.
  42. Zu denkbaren Verstößen gegen die DS-GVO: Rennicke, NJW 2022, 8.
  43. Vgl. mit weiteren Nachweisen Greven in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 94 Rn. 8.
  44. Mit weiteren Nachweisen Graf in MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 201 Rn. 14.
  45. Großzügig etwa LG München I, Urteil v. 11. Februar 2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 –, zitiert nach juris; eher ablehnend  OLG Celle, Beschluss v. 22. November 2023 – 1 ORs 7/23 -, NStZ 2024, 501.
  46. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 –, NJW 2022, 3300.
  47. Mit weiteren Nachweisen OLG Düsseldorf, Urteil v. 4. November 2022 – III-3 RVs 28/22, zitiert nach juris.
  48. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 –, NJW 2022, 3300; LG Kassel, Beschluss v. 23. September 2019 – 2 Qs 111/19 –, StV 2020, 161.
  49. BVerwG, Urteil v. 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, BVerwGE 109, 203; zur Pressefreiheit in dieser Konstellation BVerwG, Urteil v. 28. März 2012 – 6 C 12/11 –, BVerwGE 143, 74. 
  50. Vgl. etwa Art. 33 Abs. 4 PAG Bayern oder § 184a LVwG Schleswig-Holstein.
  51. BVerfG, Beschluss v. 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25 –, NJW 2025, 3215.