Recht und Justiz

„Bitte recht freundlich“

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen polizeilicher Einsätze durch Dritte

2.2 Bildberichterstattung über Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamten

Der klagende Polizeibeamte führte zusammen mit einem Kollegen eine Kontrolle eines Autofahrers auf einem Apothekenparkplatz durch. Der Apothekeninhaber forderte die Beamten auf, den Parkplatz zu verlassen. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger den „EKA“ gegen den Apotheker einsetzte. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin zwei Artikel mit den Überschriften „Umstrittener Polizeieinsatz – Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert“. Die Artikel enthielten ein Foto, das den Kläger mit erhobenem EKA zeigt und seine Augenpartie durch einen Balken verdeckt. Der Apotheker wurde u.a. mit den Worten zitiert: „Sie brüllten sofort, ich solle mich auf den Boden legen. Ich dachte nur an George Floyd.“ Der Kläger wurde später vom Vorwurf u.a. einer Körperverletzung im Amt freigesprochen. Mit seiner Klage wehrte er sich erfolgreich gegen die identifizierende Berichterstattung.26


Der BGH bestätigte in diesem Fall die vorinstanzlichen Entscheidungen zugunsten des Klägers, wonach die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden war. Auch hier fand wieder das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG Anwendung und es wurde betont, dass schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits erfordere. Es folgte eine Wiedergabe der oben schon dargestellten ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng zu verstehen sei. Entscheidend sei, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen.27 Hinzu kam hier noch, dass es sich um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat (sog. Verdachtsberichterstattung) handelte. In diesen Fällen sei zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt mache und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziere. Die Unschuldsvermutung müsse bei der Abwägung daher Berücksichtigung finden, was eine identifizierende Verdachtsberichterstattung nicht gänzlich ausschließe. Insgesamt kam der BGH nach einer umfassenden Abwägung dazu, dass es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG daher nicht greife, sondern vielmehr die Einwilligung des abgebildeten Polizeibeamten erforderlich gewesen wäre. Dafür stellte der BGH auch auf die Wiedergabe des Zitats „Ich dachte nur an George Floyd“ und die dadurch gezogene Parallele zu dem weltweit bekannt gewordenen Fall von tödlicher Polizeigewalt aus den USA ab.28

2.3 Bildberichterstattung über Einsatz mit Maschinenpistole

Auch in diesem Fall war der Kläger ein Polizeibeamter. Er nahm im November 2016 an einem Einsatz teil, weil Gefahr von einer aggressiven Wildschweinrotte ausging. Nachdem es nicht geglückt war, die Tiere von einem Jäger betäuben zu lassen, setzte die Polizei – nicht allerdings der Kläger selbst – Maschinenpistolen ein. Während des Einsatzes wurde u.a. ein Foto gefertigt, das den Kläger unverpixelt mit einer Maschinenpistole in den Händen zeigt. Die Beklagte verwendete dieses Foto ohne Einwilligung des Klägers in verschiedenen Artikeln und Videos. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung dieses Fotos, soweit er darauf identifizierbar ist, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung.


Das OLG Celle bestätigte in wesentlichen Teilen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, lehnte aber die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung ab.29 Hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung referierte das OLG Celle geradezu mustergültig die bekannten Grundlagen und Maßstäbe zur Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers und der Beklagten. Dafür ging es vom oben dargestellten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (s.o.) aus und nahm eine Einordnung dahingehend vor, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG handelte. Im Ergebnis lehnte das OLG Celle dies ab, nahm aber grundsätzlich ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung über das in dem Artikel dargestellte Ereignis an. Für die Zulässigkeit spreche zwar, „dass das Lichtbild ohne Belästigung, Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung und nicht an Orten der Abgeschiedenheit aufgenommen wurde“ und dass es den Kläger „bei der in die Sozialsphäre fallenden Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit“ zeige.30 In die Abwägung sei jedoch einzustellen, dass der Kläger durch seine Abbildung zum Gesicht des als unverhältnismäßig kritisierten Polizeieinsatzes gemacht werde, und dass es aufgrund ihrer Prägnanz nahegelegen habe, dass sich die Abbildung des Klägers verselbstständigte und als Symbol für unverhältnismäßige Polizeigewalt Verwendung finden würde. Damit habe die Bebilderung – auch dank der martialischen und militanten Dynamik des Fotos – „durchaus einen mit einer Prangerwirkung vergleichbaren Effekt“ entfaltet. Im Ergebnis ließ das OLG Celle daher bei der „Abwägung dieser widerstreitenden Interessen […] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insoweit zurücktreten, dass eine unverpixelte und zur Identifizierung des Klägers geeignete Verwendung des fraglichen Bildes nicht zulässig war“.31


Einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung lehnte das OLG Celle aber – anders als die Vorinstanz – ab, da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründe, „wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann“. Bei der Frage, ob es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele, sei insbesondere auf Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie auf den Grad seines Verschuldens abzustellen. Nach diesen Maßstäben seien die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt gewesen, da erst im Rahmen einer umfassenden Abwägung die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung festzustellen gewesen und der Verschuldensgrad daher als eher gering anzusehen gewesen sei.32 Dieser Teil der Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert und lässt sich sicherlich nicht verallgemeinern.33

 

3 Aufnahmen von Polizeieinsätzen mittels Mobiltelefonen


Neben dem Bereich der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildmaterial ist für Polizeibeamte ebenfalls relevant, ob entsprechende Aufnahmen überhaupt angefertigt werden dürfen. Primär betrifft dies Einsatzgeschehen, welche durch den „Polizeipflichtigen“ oder Dritte mittels Mobiltelefons aufgezeichnet werden. Die handelnden Polizeibeamten sind dann mit der Frage konfrontiert, ob und ggf. wie sie dagegen vorgehen können.


Zunächst hat sich die Antwort grundsätzlich an den faktischen Gegebenheiten zu orientieren. Da die Zahl der anwesenden Polizeibeamten bei Routine-Einsätzen meist übersichtlich sein dürfte, erscheinen Maßnahmen etwa schwerlich durchsetzbar, wenn bereits mehrere von dem polizeilichen Eingriff nicht betroffene Personen begonnen haben, diesbezügliche Aufnahmen zu tätigen. Selbiges gilt, sollten sich die Filmenden in einer Wohnung oder auf einem dazugehörigen Balkon befinden. Um dann eine (weitere) Eskalation des Einsatzgeschehens zu vermeiden, ist zu raten, von direkten Einwirkungen abzusehen. Entweder sollten die Personen ignoriert oder lediglich verbal zur Beendigung der Aufnahmen aufgefordert werden. Da jedoch eine weitere Durchsetzung der Aufforderung, ebenso wie die eines Platzverweises, in den bezeichneten Situationen schwerlich möglich sein dürfte, ist hiermit auch immer die Gefahr eines „situativen Autoritätsverlustes“ verbunden, falls die Personen dieser nicht nachkommen. Insofern sollte durch die eingesetzten Polizeibeamten geprüft werden, ob die Maßnahmen gegen die ursprünglich „Polizeipflichtigen“ auch andernorts fortgeführt werden können, was etwa bei Identitätsfeststellungen der Fall ist, falls ansonsten bei einer Durchführung vor Ort das Eingreifen Dritter droht.34


Soll gegen den Filmenden vorgegangen werden, ist sich zunächst zuvergegenwärtigen, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen soll. Durch die Aufnahmen könnten Straftaten verwirklicht werden. Welche in Betracht kommen, wird im Folgenden noch dargestellt werden. Das Vorliegen einer potentiellen Straftat schließt dabei gefahrenabwehrrechtliche Rechtsgrundlagen nicht zwingend aus. So sind etwa auch sog. doppelfunktionale Maßnahmen möglich, bei der die Polizei mit jeweils selbständiger präventiver und repressiver Zielsetzung tätig wird.35 Ein Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr setzt jedoch naturgemäß eine Gefahr voraus. Unter einer solchen ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.36 Die Sicherstellung von Sachen erfordert ferner nach den entsprechenden Vorschriften37 grundsätzlich die Gegenwärtigkeit dieser Gefahr; also das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.38 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nach den bei Anordnung der Maßnahme erkennbaren Tatsachen und vorhandenen Erkenntnissen; der sog. ex ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten.39 Der Verdacht einer begangenen Straftat kann dabei grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Durch das Anfertigen der Aufnahmen dürfte eine potentielle Straftat zumindest im Zeitpunkt des polizeilichen Einwirkens jedoch bereits vollendet sein. Ist dies der Fall, vermag hierdurch jedoch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet werden. Allein die erneute Begehung einer Straftat oder eine fortdauernde Begehung einer Straftat könnte präventive polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung strafbaren Handelns rechtfertigen.40 Hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns nur schwerlich zu belegen sein dürften, falls in der Person des Nutzers des Mobiltelefons oder dessen Äußerungen nicht weitere diesbezüglich relevante Umstände ersichtlich werden. Als Rechtsgrundlage kommen insofern eher Vorschriften der Strafprozessordnung in Betracht, etwa §§ 94, 98 StPO, da das Einschreiten der Strafverfolgung dient und daher repressiven Charakter aufweist. Es ist deshalb, wie eigentlich immer und insbesondere vor dem Hintergrund einer späteren gerichtlichen Überprüfung, sinnvoll, sich vor etwaigen Maßnahmen die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen und deren spezifische Voraussetzungen zu vergegenwärtigen.