„Bitte recht freundlich“
Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen polizeilicher Einsätze durch Dritte
Ob und unter welchen Voraussetzungen das Filmen polizeilicher Maßnahmen in Bild und Ton grundsätzlich strafbar sein kann, wird kontrovers diskutiert. Um den gegebenen Rahmen nicht zu sprengen, soll auf die zwei Straftatbestände eingegangen werden, welche in diesem Kontext bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sind. Ferner sind datenschutzrechtliche Verstöße41 denkbar, wobei hierzu bisher keine Veröffentlichungen rechtskräftiger Verurteilungen existieren.42 Zudem sei nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt einer Sicherstellung i.S.d. § 94 StPO das Vorliegen eines strafbaren Handelns noch nicht abschließend geklärt sein muss. Vielmehr ist ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO ausreichend. Dieser ist bei über bloße Vermutungen hinausreichenden, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Erkenntnissen hinsichtlich relevanter Tathandlungen gegeben. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts gegen den „Polizeipflichtigen“ bedarf es nicht.43 Aufgrund der wenigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen ist der relevanteste Straftatbestand für das Vorliegen eines solchen Anfangsverdachts § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diesen verwirklicht, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Als einzig problematisch erweist sich dabei das Tatbestandsmerkmal „nichtöffentlich“. Hiervon wird eine Äußerung erfasst, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Maßgebliches Element ist danach die Bestimmung durch den Sprecher, welchem grundsätzlich die Kontrolle über die Reichweite seiner Äußerung belassen wird.44 Bezüglich polizeilicher Maßnahmen hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie herausgebildet.45 Allein die Umstände, dass die Äußerung auf „offener Straße“ stattfindet und sich an mehrere Adressaten richtet, stehen dem strafrechtlichen Schutz jedenfalls nicht entgegen.46 Je größer jedoch die Zahl von Zuhörern und je weniger kontrollierbar deren Zu- und Abnahme ist, umso weniger wahrscheinlich erscheint die „Nichtöffentlichkeit“ der Äußerung. Es wird dann von einer „faktischen Öffentlichkeit“ gesprochen.47 So kann der nächtliche Einsatz in der ansonsten ruhigen Fußgängerzone bezüglich fünf Ruhestörern „nichtöffentlich“ sein, wohingegen dies für Äußerungen in der gut besuchten Fußgängerzone gegenüber nur einem einzelnen Störer nicht gilt. Insofern kann auch nach dem Adressaten der Äußerung differenziert werden. So dürfte eine aufgenommene Kommunikation zwischen zwei Polizeibeamten grundsätzlich nichtöffentlich sein, auch wenn diese innerhalb des Einsatzgeschehens stattgefunden und sich auf diese bezogen hat.48 Zuletzt ist anzumerken, dass es sich bei § 201 Abs. 1 StGB gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB um ein sog. absolutes Antragsdelikt handelt. Für die Strafverfolgung ist daher innerhalb der Frist i.S.d. § 77b StGB ein Strafantrag durch den Polizeibeamten oder dessen Dienstvorgesetzten zu stellen.
Der andere in Betracht kommende Straftatbestand, auf welchen eine Sicherstellung gestützt werden könnte, ist § 33 KUG. Diesen verwirklicht, wer ein Bildnis ohne rechtfertigenden Grund verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Rechtfertigende Gründe können sich unter anderem aus § 23 KUG ergeben. Und hier schließt sich der Kreis zu den bereits geschilderten zivilrechtlichen Wertungen. Denn nach diesen ist eine Verbreitung etwa rechtmäßig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das Problem in der Einsatzsituation ergibt sich jedoch schon an den konkreten Feststellungen bezüglich der potentiellen Veröffentlichung der Bilder. Denn aus dem bloßen Umstand der Anfertigung darf grundsätzlich nicht auf deren spätere Publizierung geschlossen werden.49 Außer der Person, welche das Mobiltelefon bedient, werden in diesem Moment keine ergiebigen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Insofern ist diese vor einer Sicherstellung zu befragen, zu welchem Zweck sie die Aufnahme getätigt hat. Inwieweit wahrheitsgemäße Antworten zu erwarten sind, mag dahingestellt bleiben.
Ferner sind noch zwei Umstände zu nennen, welche im Rahmen einer Sicherstellung zu berücksichtigen sind. Zum einen sollte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor der Durchführung einer solchen Maßnahme die Einsichtnahme in das Bildmaterial und ggf. eine Löschung gefordert bzw. vorgenommen werden, da dies im Vergleich zur Sicherstellung des Mobiltelefons das mildere Mittel darstellen dürfte. Sollten sich relevante Tonaufnahmen i.S.d. § 201 StGB bei dem Material befinden, ist eine Löschung natürlich nicht vorzunehmen, da ansonsten das einzige unmittelbare Beweismittel vernichtet werden würde. Zum anderen kann die strafrechtliche Bewertung von Tonaufnahmen durch den polizeilichen Einsatz sog. Bodycams beeinflusst werden.50 Diesbezüglich ist bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr jedoch Ausführungen getätigt, welche die Sicherstellung eines Mobiltelefons ausschließen dürften, wenn das Einsatzgeschehen durch die Polizeibeamten selbst ebenfalls gefilmt wird.51 Hierdurch soll die „Nichtöffentlichkeit“ i.S.d. § 201 StGB zweifelhaft sein. Ferner sei die Sicherstellung eines Mobiltelefons eventuell unverhältnismäßig, da mit den Bodycam-Aufzeichnungen bereits ein unmittelbares Beweismittel zur Verfügung stehe. Diese Rechtsansicht war für die getroffene Entscheidung zwar irrelevant (sog. obiter dictum). Das Bundesverfassungsgericht hat diese jedoch geäußert, damit sich zukünftige Gerichtsentscheidungen hieran orientieren, was sicherlich geschehen dürfte.
4 Resümee
Ton- und Bildaufnahmen polizeilicher Maßnahmen bieten eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme. Leider bietet die Rechtsprechung keine einheitlichen Lösungen. Insofern obliegt es zumindest im unmittelbaren Einsatzgeschehen dem einzelnen Polizeibeamten, anhand der dargestellten Grundsätze zu entscheiden, ob gegen die Filmenden vorgegangen werden soll. Hierbei sind nicht nur rechtliche Aspekte zugrunde zu legen, sondern auch zu berücksichtigen, ob aufgrund der situativen Gegebenheiten ein Eingriff überhaupt sinnvoll erscheint. Hierbei ist insbesondere das Eskalationspotential relevant, welches die „Wegnahme“ eines Mobiltelefons in sich birgt. Denn hierdurch wird dem Betroffenen, erst recht, wenn es sich um einen jungen Menschen handelt, meist der zentrale Gegenstand genommen, welcher ihm erlaubt, am sozialen Leben teilhaben zu können. Insofern kann hierdurch jeder vermeintliche Routine-Einsatz sofort aus dem Ruder laufen.
Gilt es hingegen, die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichung von Bildern zu prüfen, steht grundsätzlich mehr Zeit zur Verfügung. Hier kann anhand der geschilderten Parameter zumindest grob eingeschätzt werden, ob die Einleitung rechtlicher Schritte in Betracht gezogen werden sollte. Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, dass die Gewährung von Schmerzensgeld höheren Anforderungen unterliegt, als die Geltendmachung eines bloßen Unterlassungsanspruches. Sollte ersteres verlangt werden, birgt dies daher ein erhöhtes Kostenrisiko. Es ist deshalb grundsätzlich bereits in einem frühen Stadium die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Hierbei kann verlässlich auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft der Polizei und weiterer Vereinigungen zurückgegriffen werden.
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