Strafverfolgung im Bereich des Nebenstrafrechts am Beispiel des Tabakrechts
Von Oberstaatsanwalt Dr. Peter Karfeld, Bad Kreuznach¹
7 Vorsatztaten und Verbotsirrtum
Im Tabakrecht sind fast immer nur Vorsatztaten strafbar, während fahrlässiges Handeln lediglich bußgeldbewehrt ist. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass Beschuldigte in Strafverfahren nicht selten behaupten, man habe weder gewusst, dass der Vertrieb verboten ist oder man sei von einem deutlich niedrigeren Wirkstoff ausgegangen. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat dann die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (ist der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe nach § 49 StGB gemildert werden). Dann würde die Vorsatzschuld entfallen, die Tat wäre nur fahrlässig begangen. Der strafrechtliche Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist über Art. 1 EGStGB auch für das Lebensmittelrecht anwendbar. Außerdem existieren sowohl im Tabak- als auch im Lebensmittelrecht eine Vielzahl eher „farbloser“ Strafnormen (Blankettnormen), die der Unternehmer nicht immer auf dem Schirm haben muss.
Allerdings: Das Unrechtsbewusstsein setzt nicht die Kenntnis der Strafvorschrift bzw. Strafbarkeit des Verhaltens voraus. Inhalt des Unrechtsbewusstseins ist lediglich die Einsicht des Täters, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Die h.M.22 lässt jedoch ein potentielles Unrechtsbewusstsein genügen. Der Täter muss bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen können.
Des Weiteren handelt es sich im Tabakrecht um Delikte, die für einen bestimmten Berufskreis bedeutsam sind und nicht für „jedermann“. Verantwortlicher sind nach § 3 TabakerzG die Wirtschaftsteilnehmer die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sind, sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des Tabakrechts genügen. Hersteller, Importeure und Händler haben also (im Rahmen ihrer sog. Stufenverantwortung) laufend dafür zu sorgen, dass sie von Änderungen bestehender Bestimmungen rechtzeitig Kenntnis erlangen. Es sind alle denkbaren Mittel erschöpfend anzuwenden. Als Erkenntnisquellen stehen dem Verantwortlichen die für ihn zuständigen Lebensmittelkontrolleure und Veterinärärzte als anerkannte und im Regelfall gesetzeskundige Kontrollpersonen zur Verfügung, ebenso Auskünfte der Fachverbände sowie des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR). Das Bundesamt veröffentlicht regelmäßig – für jeden gewerblichen Inverkehrbringer unübersehbar – Informationen und Stellungnahmen zu allen Produkten des Tabakrechts.
In Zweifelsfällen darf sich ein Händler oder Hersteller nicht auf sein eigenes Urteil verlassen, er muss vielmehr die erforderlichen Auskünfte einholen, wobei sich der Beschuldigte nicht allein auf die Auffassung eines (z.B. branchennahen) Rechtsanwalts verlassen darf, weil sie seinem Vorhaben günstig ist23. Ansonsten handelt er schuldhaft. Zudem ist der nicht sachkundige Händler ohnehin verpflichtet, der fachlich qualifizierten und unabhängigen Auskunftsperson im Vorfeld alle Verhältnisse und Unterlagen offenzulegen24. Zusammenfassend kann sich der nach § 3 TabakerzG Verantwortliche strafrechtlich nur dann entlasten, wenn er (1) den Rechtsberater sorgfältig ausgewählt, (2) ihm den Sachverhalt zutreffend und vollständig geschildert und (3) die eingeholte Rechtsauskunft einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat. Danach dürfte ein unvermeidbarer Verbotsirrtum bei einem Gewerbetreibenden in den seltensten Fällen zu bejahen sein.
8 Zusammenfassung
Die Marktlage bei tabakartigen und tabakähnlichen Konsumgütern ist zunehmend unübersichtlich geworden, auch wenn die gesetzlichen Vorgaben (weitgehend) klar definiert sind. Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes ist z.B. nicht nur die maximale Füllmenge bei Einwegprodukten bzw. Nachfüllbehältern vorgeschrieben, sondern auch deren Nikotingehalt. Außerdem dürfen Inhaltsstoffe kein gesundheitliches Risiko für den Verwender darstellen, dürfen ihn auch nicht stimulieren (z.B. Koffein, Taurin) oder ihm einen gesundheitlichen Nutzen suggerieren (z.B. durch die Verwendung von Vitaminen). Bestimmte Aromen sind gänzlich verboten (z.B. Bittermandelöl, Polyminze), eine werbliche – attraktivitätssteigernde – Aufmachung ist ebenso nicht erlaubt. Zusätzlich existiert eine Vielzahl von Kennzeichnungspflichten (u.a. zu Nikotingehalt, Warnhinweisen für bestimmte Verbrauchergruppen). Bereits 6 Monate vor dem Inverkehrbringen muss der Vertrieb von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern im Online-Portal der EU angemeldet werden, und zwar für das jeweilige Produkt. Daneben gibt es auf dem Markt tabakhaltige (Snus) und auch tabakfreie Konsumprodukte (z.B. Nikotinpouches), deren Vertrieb bereits als solches in Deutschland sowohl nach dem Tabak- als auch nach dem Lebensmittelrecht verboten ist. Für den Erwerber der oben beschriebenen Tabakerzeugnisse hingegen liegt keine Straftat vor. Sowohl Erwerb als auch Besitz und Nutzung solcher Konsumgüter ist straflos, wenngleich ein Konrad Adenauer zugeschriebenes Zitat hiervor ausdrücklich warnt: „Die Raucher vernebeln nicht nur die Luft, sondern meist auch ihren Geist, und so kann man dann leichter mit ihnen fertig werden“ (PS: Der ehemalige deutsche Bundeskanzler war überzeugter Nichtraucher, der seinen Dienst-Mercedes sogar ausdrücklich ohne Zigarettenanzünder bestellt hatte).
Anmerkungen
- Der Autor arbeitet seit vielen Jahren als Dezernent in der Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft in Bad Kreuznach. Die vorliegenden Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch v. 22.8.2021 (BGBl. I S. 3044).
- Siehe BfR Stellungnahme Nr. 021/2021 v. 2.7.2021.
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 3 C 27.13, NVwZ 2015, 749.
- EU-Common Entry Gate, Verwendung für Hersteller und Importeure ab dem 20.5.2016 verpflichtend, siehe www.bvl.bund.de unter Mitteilungspflichten bei Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten.
- Siehe auch EUGH-Generalanwalt v. 12.4.2018: Vermarktungsverbot für Snus ist gültig, becklink 2009588.
- Urt. vom 17.10.2018 – C 425/17.
- VG Regensburg, BeckRS 2022, 29309; VG Augsburg, BeckRS 2015, 52808.
- VGH München, PharmR 2020, 68.
- Stellungnahme BfR v. 7.10.2023.
- U.a. OVG Hamburg, LMuR 2022, 43, VG München, BeckRS 2023, 16399.
- Lowest Observed Adverse Effect Level: 0,0035 mg/kg bei Erwachsenen mit 70 kg als niedrigster beobachteter schädlicher Effekt-Level.
- Zur Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern eingehend Rohnfelder in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TabakerzG, § 14 Rn. 1-5, 255. EL Januar 2025.
- Siehe auch BGH, GRUR 2024, 1449.
- VG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2024 – 26 K 1345/23, BeckRS 2024, 11050; siehe auch Stellungnahme des BfR v. 5.10.2023 zu HHC in Lebensmitteln.
- Boch, Tabakerzeugnisgesetz 3. Aufl. 2024 § 13 Rn. 5.
- Näheres Patzak/Fabricius, BtM, 11. Aufl. Vorbem. zum NpSG, Rn. 13.
- Z.B. „wussten Sie, dass man mittels gesundem Vaporisieren von CBD vom schädlichen Zigarettenrauchen loskommen kann“.
- U.a. LG Essen, GRUR-RS 2021, 15274.
- Bescheid v. 11.3.2022 – 11.1.08-2021-24872.
- So OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 28563; siehe auch BGHSt 11, 304.
- Statt aller: Fischer, StGB 72. Aufl. 2015, § 17 Rn. 5 ff.
- BGH NJW 2017, 2463: „Feigenblattfunktion“.
- BGH, NZG 2011, 1271, siehe auch – noch strenger – EuGH, Große Kammer, Urt. v. 18.6.2013, NZG 2013, 1198
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