Recht und Justiz

Optimierung der Strafverfolgungskompetenzen der Bundespolizei – Teil 2

Von Bernd Walter, Präsident eines Grenzschutzpräsidiums a.D., Berlin¹

 

5 Der letzte Versuch – die Kapitulation des Bundes


In der 20. Legislaturperiode brachte die Bundesregierung im Februar 2024 als neuen Versuch einen im Dezember 2023 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes“ in den Deutschen Bundestag ein.17 Offensichtlich um ein erneutes Scheitern im Bundesrat zu vermeiden, vermied man jeden Versuch, erneut die Strafverfolgungszuständigkeiten der Bundespolizei den Erfordernissen einer zeitgemäßen Sicherheitsarchitektur anzupassen,18 beließ es beim Status quo ante im bisherigen Gesetz und kapitulierte damit endgültig vor den Befürchtungen der Länder um ein Schmälerung ihrer Polizeihoheit. Am 14.3.2024 wurde dieser Entwurf erstmalig im Plenum erörtert und zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Bei der Aussprache im Plenum ging lediglich die Grünen-Abgeordnete Mihalic auf die Notwendigkeit ein, im weiteren Verfahren die Sinnhaftigkeit der bisherigen Kompetenzregeln zu überdenken, die die ressourcenvergeudende Doppelzuständigkeiten von Bundes- und Landespolizei im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zur Folge hat.19 Im Übrigen waren im Entwurf zusätzlichen bürokratischen Kontrollpflichten eingearbeitet, auf wesentliche von der Polizeipraxis geforderte Eingriffsbefugnisse wurde hingegen wegen mangelnder Einigkeit ganz verzichtet.


Der Bundesrat hielt sich bedeckt. Seine in seiner 1041. Sitzung am 2.2.2024 gem. Art. 76 Abs. 2 GG beschlossene Stellungnahme ging nur marginal auf die diesmal wohl als unproblemlos bewertete Strafverfolgungskompetenzen ein,20 bei Wortmeldungen verzeichnet das Protokoll Fehlanzeige.21 In der Folgezeit lag der Entwurf wegen offensichtlicher Meinungsverschiedenheit zwischen den Ampelkoalitionären unerledigt in den Ausschüssen, wobei die eigentlichen Gründe für eine abschließendes Befassung nie deutlich wurden. Offensichtlich hatten andere Gesetzesvorhaben eine höhere Priorität.

 

6 Die Hoffnung stirbt zuletzt


Der vorzeitige Auflösung des Parlaments war für die dringend notwendig Novellierung des Bundespolizeigesetzes ein Glücksfall, denn nach dem Diskontinuitätsprinzip müssen alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wäre die Bundespolizei um Jahre zurückgeworfen worden und die Chance, die Organisation zukunftsfest zu machen, auf Jahre vertan. Mit Sicherheit hätte dieses Gesetz die prätentiöse Forderung der Gesetzesbegründung22 nicht erfüllt, wonach die besonderen Fähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei, an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt gestärkt und an die technische Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Gefahrenlagen angepasst werden müssen. Der Neuverhandlung in der 21. Legislaturperiode ist zu wünschen, dass sie frei von ideologischen und verfassungspolitischen Vorbehalten geführt wird. Offensichtlich war in der Vergangenheit nicht zur Kenntnis genommen, dass sich die Bundespolizei jenseits ihrer ursprünglichen Funktion als Schutz- und Bereitschaftspolizei und ihres Gepräges als Sonderpolizei mit begrenzten Aufgaben zu einer vollwertigen Polizei entwickelt hat, in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Auf dem Gebiet der Kriminalbekämpfung sind über 3.000 spezialisierte Fachkräfte in etablierte Strukturen und mit entsprechender Ausstattung tätig.


Die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und den Landespolizeien ist in der Praxis frei von Konkurrenzdenken, vertrauensvoll sowie ziel- und ergebnisorientiert und hat sich in den letzten Jahren immer weiter verdichtet. Hiervon zeugen die etablierten gemeinsamen Zentren, Sicherheitskooperationen und vielfältigen Auswertungs- und Ermittlungskooperationen. Neidraten sind bisher nicht bekannt geworden, zumal das Straftatenaufkommen die derzeitigen Ermittlungsressourcen der Ermittlungs- und Justizorganisationen ohnehin weit übersteigt. Die durch Statistiken belegten Erfolge in der Straftatenverfolgung, die Rückmeldungen von den Justizorganen und die Anerkennung in der Gremienarbeit sowie den Fachkommissionen der Kriminalpolizeien belegen, dass sich die Bundespolizei in der Kriminalbekämpfung emanzipiert hat. Ihr die umfassende Straftatenverfolgung in ihren Zuständigkeitsbereichen vorzuenthalten, ist sicherheitspolitisch diskriminierend und der Inneren Sicherheit abträglich.

 

Anmerkungen

 

  1. Bernd Walter war bis zum Eintritt in den Ruhestand Präsident eines Grenzschutzpräsidiums.
  2. BT-Drs. 19/26541.
  3. BT-Plenarprotokoll 19/210, S. 26535.
  4. BT-Drs. 19/26541, S.1. 
  5. BT-Drs. 19/30468, S. 14.
  6. Protokoll der 126. Sitzung 19/126.
  7. BT-Drs. 19/30518.
  8. BT-Drs. 13/30518, S. 2.
  9. BR-Drs. 515/21. 
  10. BR-Drs. 515/1/21.
  11. Vgl. BT-Drs. 19/26541 S. 35 f. 
  12. BT-Drs. 19/30468.
  13. BR-Drs. 515/21 (Beschluss).
  14. Vgl. BT-Plenarprotokoll 19/210, S. 26536 ff.
  15. BR-Plenarprotokoll 1006 v. 25.6.2021, TOP 29.
  16. BR-Drs. 515/2/21 .
  17. BR-Drs. 672/23; BT-Drs. 20/10406.
  18. Ähnlich Barczak, ZRP 2023, S. 148.
  19. BT-Plenarprotokoll 20/157, S. 20104.
  20. BT-Drs. 20/10406, Anlage 3
  21. BR-Plenaprotokoll 1041, TOP 27. 
  22. BT-Drs. 20/10406, S. 1.

 

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