Recht und Justiz

Optimierung der Strafverfolgungskompetenzen der Bundespolizei – Teil 1

Von Bernd Walter, Präsident eines Grenzschutzpräsidiums a.D., Berlin¹

 

3 Der Dissens eskaliert – das aktuelle Bundespolizeigesetz


Mit der Neufassung des Gesetzes über die Bundespolizei vom 19.10.1994,23 das noch heute gilt, wurde erstmalig in der Geschichte der Organisation mit § 12 eine spezielle und ausdrückliche Regelung der Aufgabe Strafverfolgung normiert. Die bei dieser Gelegenheit geäußerten Vorbehalte der Ländervertreter führten dazu, dass die Strafverfolgungsbefugnisse im Gegensatz zu den Polizeigesetzen der Länder specialiter und kasuistisch in einer schwer lesbaren Sondernorm geregelt werden mussten, obwohl es sich hierbei um Annexe der jeweiligen Aufgabenzuweisung handelt, die sich unmittelbar aus §§ 161, 163 StPO ergeben.24 Die dezidierte Grenzziehung der der Bundespolizei zugewiesenen Straftatbestände führte im Hinblick auf die fortwährende Veränderung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Sicherheitslage dann auch zwangsläufig immer wieder zu streitbehafteten Erörterungen, die einer effizienten Sicherheitsgewährleistung nicht dienlich waren und aktuell auch nicht sind.


Der Gesetzentwurf zum Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz bestimmte, dass der Bundesgrenzschutz die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahrnimmt, soweit der Verdacht einer Straftat besteht, die sich gegen die Sicherheit der Grenzen oder die Durchführung seiner Grenzschutzaufgaben richtet, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft oder sich auf Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers beziehen. Mithin waren als Aufgabenbereiche lediglich der Grenzschutz, die bahnpolizeilichen Aufgaben sowie die Aufgaben des BGS auf See betroffen.25 Auf eine Zuständigkeitsregelung für Straftaten aus den Bereichen der Luftsicherheitsaufgaben (§ 4), des Objektschutzes von Bundesorganen (§ 5) und der Eigensicherung (§ 1 Abs. 3) wurde verzichtet, weil angeblich deren Schwergewicht erfahrungsgemäß außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des BGS liege und in diesen Bereichen daher regelmäßig eine Strafverfolgungskompetenz des Bundeskriminalamtes oder der Kriminalpolizeien der Länder gegeben sei.


Selbst dieser betont zurückhaltende Regierungsvorschlag stieß im Bundesrat auf den Widerstand der Länder. In einer Gegenäußerung des Bundesrates wurde die Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes zur Strafverfolgung auf lediglich Vergehen beschränkt. So wurde moniert, dass die vorgesehene generelle Übertragung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung – einschließlich von Verbrechen –, wenn die Taten im räumlichen Zuständigkeitsbereich des BGS begangen wurden, die bisherige Strafverfolgungszuständigkeit des BGS erheblich ausweitet. Die Zuständigkeit umfasst dann auch Delikte, deren Bearbeitung bzw. Bewältigung in besonderem Maße kriminalistisches Fachwissen und operative, taktische und technische Maßnahmen, z.B. unter Einsatz von Spezialeinheiten erfordern. Für eine Verlagerung der Strafverfolgungszuständigkeit in diesen Fällen auf den BGS bestehe kein Erfordernis. Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Qualität der Strafverfolgung durch eine derartige Zuständigkeitsverlagerung verbessert werde.26


Die Einsprüche der Länder führten zu einem Verfahren im Vermittlungsausschuss, in dem die ursprünglichen Strafverfolgungsabsichten stark eingeengt wurden und die Verfolgung von Verbrechen auf lediglich drei Verbrechenstatbestände (zurzeit §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 und 2 AufenthG, § 84a AsylG und § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie Verbrechen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers nach §§ 6 i.V.m. 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG) eingeengt wurde.27


Während die strafverfolgende Kompetenzzuweisung bei den Länderpolizeigesetzen allenfalls einen kurz gefassten Absatz vorsieht, sah sich der Gesetzgeber bei der Bundespolizei genötigt, den Strafverfolgungsauftrag der Bundespolizei in § 12 BPoIG in fünf redundanten, kasuistisch formulierten und mit Ausnahmeregelungen und Verweisungen gespickten Absätzen zu regeln, deren Sinn sich selbst für den Fachmann erst nach mehrmaligem Lesen erschließt. Dadurch wird aber deutlich, dass der Bundespolizei bei der strafverfolgenden Aufgabenzuweisung ein derart enges Korsett angelegt wurde, dass man allein in Hinblick auf Quantität und Qualität der zu verfolgenden Straftaten die beabsichtigte echte Aufgabenentlastung der Länderpolizeien gar nicht erwarten konnte. Offensichtlich war dies aber auch politisch nicht gewollt,


Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BPoIG fordert im Übrigen das Bundesinnenministerium auf, das Nähere über die in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wobei in Abhängigkeit vom Regelungsinhalt Einvernehmen mit dem BMJ bzw. BMF herzustellen sowie die die Zustimmung des Bundesrats einzuholen ist. Auch nach rund vierzig Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ist die Rechtsverordnung nicht ergangen, wodurch ernsthafte Zweifel an einem diesbezüglichen politischen Willen gegeben sind.28

 

Anmerkungen

 

  1. Bernd Walter war bis zum Eintritt in den Ruhestand Präsident eines Grenzschutzpräsidiums.
  2. Vgl. Gröpl, DVBl. 1995, S. 334.
  3. BGBl. I S. 2978.  
  4. BR-Drs. 418/94; BT-Drs. 12/8422.
  5. BGBl. I 2005, S. 1818.
  6. BR-Plenarprotokoll 809 v. 18.3.2005, S. 118
  7. BGBl. I 1951, S. 201 
  8. Parma, Installation und Konsolidierung des Bundesgrenzschutzes 1949 bis 1972, 2016, S. 189.
  9. BGBl. I S. 1834.
  10. Vgl. Fischer/Hitz/Walter, Bundesgrenzschutzgesetz Kommentar, 1987, Rn. 8 zu § 1.
  11. BR-Plenarprotokoll 372 v. 22.20.1971, S. 294. 
  12. BR-Plenarprotokoll 383 v. 7.7.1972, S. 601. 
  13. BGBl. I S. 178
  14. BGBl. II S. 889,1099.
  15. BT-Drs. 12/1091, S. 6.
  16. BT-Drs. 12/1091, S. 13.
  17. BR-Plenarprotokoll 638 v. 19.12.1991, S. 593 f.
  18. BR-Plenarprotokoll 638 v. 19.12.1991, S. 593.
  19. BR-Plenarprotokoll 638 v. 19.12.1991, S. 596.
  20. BT-Drs.12/1537, S. 4.
  21. Beschluss der Innenministerkonferenz v. 3.5.1991.
  22. AK II – Innere Sicherheit (unter anderem Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, Angelegenheit der Polizei).
  23. BGBl. I S. 2978
  24. Zu den Details Blümel/Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz Kommentar, 2005, Anmerkungen zu § 12.
  25. BT-Drs. 12/7562, S. 6.
  26. BT-Drs. 12/8047 Anlage S. 7. 
  27. BR-Drs. 418/94 (Beschluss) v. 10.6.1994, S. 6.
  28. Beitrag wird fortgesetzt

 

 

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