„Auf Messers Schneide“
Von Strafanträgen und anderen gefährlichen Werkzeugen
3 Aktuelle Rechtsprechung zum Werkzeugeinsatz
Der Einsatz gefährlicher Werkzeuge prägt verschiedene Deliktsbereiche. Von besonderer Bedeutung ist er jedoch bezüglich der Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Ein solcher setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, der Geschädigte könne zu Tode kommen und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, da er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-)Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Geschädigten rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes.59 Diese Voraussetzungen erfüllt etwa grundsätzlich ein Stich in den Oberschenkel. Denn ein solcher stellt wegen der Gefahr, dort die Oberschenkelschlagader zu treffen, auch für den Laien erkennbar eine tatrelevante gefährliche Handlung dar.60 Selbiges gilt natürlich für einen Schuss in den Oberschenkel.61 Doch auch Faustschläge können einen bedingten Tötungsvorsatz begründen. So hat der BGH diesen bezüglich eines Angeklagte angenommen, der den Geschädigten zu Boden gestoßen und anschließend dem am Boden liegenden in vier Sekunden mindestens fünf Faustschläge gegen den Kopf versetzte, der hierbei auf den asphaltierten Straßenbelag aufschlug.62
Nach dem Einsatz eines Messers wird durch den Täter oftmals eingewendet, dass dies lediglich in Notwehr erfolgte. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung muss eine Notwehrhandlung in derartigen Konstellationen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um gemäß § 32 StGB gerechtfertigt zu sein. Zwar ist der Angegriffene grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Er muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.63 Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein.64 Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist dessen Gebrauch regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. 65 Insofern ist daher die „(potentielle) Kampflage“ entscheidend, welche bei den betreffenden Ermittlungen anhand der vorgefundenen Lage umfassend ausgewertet werden sollte, um nicht allein auf die Angaben des Beschuldigten angewiesen zu sein. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer vorherigen Androhung des Messereinsatzes kann etwa die körperliche Überlegenheit des Angegriffenen oder die erhebliche Alkoholisierung des Angreifers sein. Selbiges gilt für die zahlenmäßige Überlegenheit der Gruppe des Angegriffenen, falls sich mehrere Personen gegen den Angriff zur Wehr setzen, wobei hierbei kritisch zu prüfen ist, ob ein solches Verhalten auch die übrigen Anforderungen einer Notwehrhandlung i.S.d. § 32 StGB erfüllt.66 Aufgrund des gegebenen Rahmens lediglich Erwähnung finden soll der Umstand, dass eine schuldhafte Provokation zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint.67 Er muss dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe dann nur in Ausnahmefällen in Betracht; es darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein.68 Insofern sollte das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat umfassend gewürdigt werden, um die Prüfung einer etwaigen Notwehrprovokation zu ermöglichen. Relevantes Verhalten kann dabei auch schon etwas länger zurückliegen. Etwa erhebliche Schmähungen mittels sozialer Medien, welche bei einem anschließenden Aufeinandertreffen der Beteiligten noch erhebliche emotionale Auswirkungen haben können.
Die Bestimmung eines gefährlichen Werkzeuges bei einem Diebstahl mit Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB gestaltet sich grundsätzlich schwierig, denn anders als bei einer gefährlichen Körperverletzung, die „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen wird, stellt dieses beim Diebstahl gerade kein Tatmittel dar. Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus.69 Ein solches gefährliches Werkzeug ist daher gegeben, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind bezüglich Messern gegeben. Dies gilt auch bezüglich Taschenmessern mit einer gewissen Klingenlänge, wobei 6 cm als ausreichend erachtet worden sind.70 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass jener weite Begriff des gefährlichen Werkzeuges nicht nur Einbruchswerkzeuge wie Schraubendreher erfasst71, sondern auch die Fälle, in welchen gefährliche Werkzeuge weggenommen werden, also die Tatbeute bilden.72
Problematisch ist aber oftmals nicht die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern die Beweiswürdigung der erkennenden Gerichte im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese gehen oftmals irrtümlich davon aus, die Angaben des Angeklagten „widerlegen“ zu müssen, um zu einer Verurteilung gelangen zu können. Wohl nur so ist zu erklären, dass die Einlassung eines Angeklagten, der den Getöteten drei Mal wuchtig in den Oberkörper gestochen hat, er habe diesen nicht umbringen wollen; außerdem habe dieser ihn angegriffen, zu einem Freispruch führen kann. Der BGH hat deshalb regelmäßig Große Strafkammern darauf hinweisen müssen, keine überzogenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung anzulegen: „Die Urteilsgründe lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen. Dies lässt besorgen, dass das Tatgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.73 Auch entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.“74
4 Resümee
Die Neufassung des § 158 Abs. 2 StPO ist leider eines der vielen Beispiele fragwürdigen gesetzgeberischen Handelns jüngerer Vergangenheit. Die Wirksamkeit per E-Mail gestellter Strafanträge, welche wohl das primäre Ziel der Gesetzesänderung gewesen sein dürfte, hätte durch eine kurze Klarstellung im Gesetzestext erreicht werden können. Stattdessen wurde eine Formulierung gewählt, die der „Praxis“, wie ausführlich beschrieben, unnötige Schwierigkeiten bereiten könnte. Das Übersehen der offensichtlichen Rückwirkungsproblematik, welches den BGH zum Eingreifen zwang, bildet leider ebenfalls keinen Einzelfall fehlenden Problembewusstseins. So weist etwa das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“75 keine Regelungen für eine Übergangsfrist bis zu dessen Anwendung auf. Hieraus resultierte aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 StGB, welche die Anwendung eines milderen Gesetzes für den Angeklagten behandelt, seit dem 1. April 2024 die zwingende Aufhebung hunderter Landgerichtsurteile durch den BGH.76 Selbstverständlich sind neue Hauptverhandlungen durchzuführen. Dies mutet in einer Zeit, in welcher die Überlastung der Strafjustiz für jeden Bürger fühlbar ist und medial sowie politisch nahezu täglich thematisiert wird, wie blanker Hohn an. Es bleibt deshalb zu hoffen, die aktuelle Bundesregierung besinnt sich bei zukünftigen Gesetzesvorhaben wieder darauf, dass ein Gesetz nur (positive) Wirkung entfalten wird, wenn es ohne erhebliche Schwierigkeiten angewendet werden kann.
Service
Aktivitäten
Aktuelle Ausgabe

Mit ihrem aktuellen und vielfältigen Themenspektrum, einer Mischung aus Theorie und Praxis und einem Team von renommierten Autorinnen und Autoren hat „Die Kriminalpolizei“ sich in den vergangenen Jahren einen ausgezeichneten Ruf erworben.
Über die angestammte Leserschaft aus Polizei, Justiz, Verwaltung und Politik hinaus wächst inzwischen die Gruppe der an Sicherheitsfragen interessierten Leserinnen und Lesern. Darüber freuen wir uns sehr. [...mehr]
Meist gelesene Artikel
RSS Feed PolizeiDeinPartner.de
PolizeideinPartner.de - Newsfeed
-
Claude Mythos – Die nächste Evolutionsstufe der Cybersecurity-KI?
Mit „Claude Mythos“ hat das KI-Unternehmen „Anthropic“ ein KI-Modell vorgestellt, das speziell aufgrund seiner ...
-
Cyberkriminalität heute
Der „Hacker im dunklen Keller“, umgeben von Monitoren, leeren Pizzakartons und koffeinhaltigen Getränken, ist ein ...
-
Muskelaufbau um jeden Preis
Der Medikamentenmissbrauch in Fitnessstudios ist längst kein Randphänomen mehr. Experten beobachten seit Jahren, dass ...
-
Gefälschte Bankseiten
Phishing-Angriffe über gefälschte Bankseiten gehören seit Jahren zu den erfolgreichsten Methoden von Cyberbetrügern. ...
-
Selbstbedienungskassen im Einzelhandel
Wer heute im Supermarkt, im Baumarkt oder in der Drogerie einkauft, begegnet fast überall Selbstbedienungskassen, kurz ...
-
Polizeiliche Kriminalstatistik 2025
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt Aufschluss über Straftaten, die im Laufe eines Jahres von der Polizei ...
-
Einbrecher: Wer sind die Täter?
Das Jahr 2016 markierte eine Trendwende bei Einbrüchen im Privatumfeld. Erstmals waren die Zahlen rückläufig. Dieser ...





