„Auf Messers Schneide“
Von Strafanträgen und anderen gefährlichen Werkzeugen
Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Staatsanwalt Daniel Patrzyk, Schleswig/Hamburg1
1 Einleitung
„Ich stelle Strafantrag bezüglich aller in Betracht kommender Delikte“. Solche oder ähnliche Formulierungen finden sich wohl in unzähligen Ermittlungsakten. Doch im Sommer 2024 hat der Gesetzgeber mit § 158 Abs. 2 StPO die zentrale Norm bezüglich Strafanträgen grundlegend geändert.2 War bisher ein Strafantrag schriftlich anzubringen, soll nun lediglich „die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein“. Da Polizeibeamte in der Bundesrepublik Deutschland wohl täglich tausendfach mit Strafanträgen umzugehen haben, soll in diesem Beitrag erhellt werden, welchen Anforderungen nun die wirksame Stellung eines solchen unterliegen dürfte. Hierbei werden ferner zahlreiche weitere Begriffe, etwa derjenige der Strafanzeige sowie relative und absolute Antragsdelikte, erläutert, deren Kenntnis für das Verständnis der Problembereiche unerlässlich ist.

Des Weiteren soll das Leitthema – „Messergewalt“ – der aktuellen Ausgabe zum Anlass genommen werden, auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen. So werden von der Verwendung und dem Führen gefährlicher Werkzeuge zahlreiche Bereiche beeinflusst. Zum einen natürlich die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngerer Zeit eine deutlich „großzügigere“ Linie vertreten. So gehört die „Hemmschwellentheorie“, nach welcher angeblich der (Eventual-)Vorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen einer kritischeren Prüfung zu unterziehen ist als der entsprechende Vorsatz in anderen Deliktsfeldern, der Vergangenheit an.3 Zum anderen aber auch etwa das Vorliegen eines Diebstahls mit Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder der Einsatz eines Werkzeugs im Rahmen der Notwehr i.S.d. § 32 StGB. Insofern soll dem geneigten Leser die unkomplizierte Möglichkeit verschafft werden, seine Rechtsansichten mit den aktuellen Entscheidungen abgleichen zu können.
2 Der Strafantrag
Was ist eigentlich ein Strafantrag? Sich über diese Frage kurz Gedanken zu machen, ist für dessen sichere Handhabung in der Praxis von grundlegender Bedeutung. Im Gesetz findet sich hierzu keine Definition. Der Strafantrag wird üblicherweise als an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmliches Verlangen verstanden, eine bestimmte Straftat zu verfolgen.4 Hierin unterscheidet er sich insbesondere von der Strafanzeige. Diese dient lediglich dazu, den Ermittlungsbehörden einen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, der, soweit er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine begangene Straftat enthält, deren Pflicht zur Sachverhaltserforschung (sog. Untersuchungsgrundsatz, § 152 Abs. 2 StPO) auslöst.5 Nun kann ein solches Verfolgungsverlangen freilich hinsichtlich jeder Straftat geäußert werden. Maßgebliche Bedeutung kommt dem jedoch nur bei den sogenannten Antragsdelikten6 zu. Unterschieden wird dabei in der Regel zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten7.

Bei absoluten Antragsdelikten ist eine Strafverfolgung überhaupt nur möglich, wenn ein Strafantrag vorliegt. Das ist beispielsweise beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§§ 201, 205 StGB) und der unerlaubten Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen (§ 33 KunstUrhG) der Fall. Bei den absoluten Antragsdelikten soll auch der Staatsanwalt grundsätzlich nicht tätig werden, solange kein Strafantrag vorliegt8.
Bei relativen bzw. bedingten Antragsdelikten erfordert deren Verfolgung einen Strafantrag nur in bestimmten Sachverhaltsvarianten oder kann ein fehlender Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung9 durch die Staatsanwaltschaft kompensiert werden. So ist für die Verfolgung der schlichten Beleidigung (§§ 185-189, 194 StGB) oder des Diebstahls (§§ 242 ff. StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) im sog. Nahbereich (§ 247 StGB) ein Strafantrag nötig. Hingegen erfordern die Verfolgung der Beleidigung bestimmter, besonders geschützter Gruppen bei einer Versammlung (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder von Diebstahl außerhalb des Nahbereichs keinen Strafantrag. Der Diebstahl geringwertiger Sachen10 (§ 248a StGB) wiederum kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dasselbe gilt sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB). Weitere Beispiele für derartige relative Antragsdelikte sind die Verletzung von Urheberrechten (§§ 106, 109 UrhG) oder die strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 Abs. 1 MarkenG). Diese Delikte werden im Falle gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 108a UrhG, § 143 Abs. 3 MarkenG) wiederum zu Offizialdelikten und von Amts wegen verfolgt.
An dieser Aufschlüsselung wird deutlich: Der Strafantrag ist im deutschen Strafrecht eine Ausnahmeerscheinung. Dem Antragsberechtigten – der häufig zugleich der durch die Tat Verletzte sein wird (§ 77 Abs. 1 StGB) – wird bei Delikten, die im Wesentlichen seine Interessensphäre betreffen, die Entscheidung zugemutet, die Strafverfolgung aktiv zu verlangen oder die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter ohne strafrechtliche Reaktion hinzunehmen.11 Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit zugunsten der Privatautonomie eingeschränkt.12
Seiner Rechtsnatur nach wird der Strafantrag üblicherweise als Verfahrens- oder Prozessvoraussetzung bezeichnet13. Er ist damit für das gesamte Verfahren, vom Ermittlungsverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, von entscheidender Bedeutung. Aus seiner Eigenschaft als Prozessvoraussetzung folgt, dass sein Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Immer wieder kommt es vor, dass erst in der Revisionsinstanz festgestellt wird, dass für die Verfolgung eines Delikts ein wirksamer Strafantrag fehlt, insbesondere weil er nicht formgerecht angebracht worden ist. Ein Nachholen des Antrags wird dann in aller Regel schon wegen der bereits abgelaufenen Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von Tat und Täter14 nicht mehr möglich sein. Unabhängig von einer Rüge des Angeklagten stellt in einem solchen Fall das Revisionsgericht das Verfahren betreffend die Verfolgung des Antragsdelikts mit einem Beschluss gemäß § 206a StPO ein15. Die Probleme dabei sind ganz grundsätzlich: Nicht nur ist eine Person zu Unrecht mit einem Strafverfahren belastet worden. Auch die Arbeit der Polizei und Justiz war dann insoweit umsonst.
Normative Bezugspunkte für den Strafantrag finden sich sowohl im materiellen Strafrecht (§§ 77 ff. StGB) als auch im Prozessrecht (§ 158 StPO). Das materielle Recht regelt insbesondere die Antragsberechtigung und Antragsfrist für den Strafantrag. Hierauf wird im Folgenden ebenfalls eingegangen werden. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet indes die notwendige Form der Strafantragstellung, die in § 158 Abs. 2 StPO geregelt ist.
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