Recht und Justiz

„Auf Messers Schneide“

Von Strafanträgen und anderen gefährlichen Werkzeugen

2.1 Rechtslage bis zum 16. Juli 2024

Nach der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Rechtslage verlangte § 158 Abs. 2 StPO für die Anbringung bei der Polizei16 die schriftliche Antragstellung. Dafür war grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich.17 Die schriftliche Antragstellung war jedoch nicht Selbstzweck, sondern sollte dafür sorgen, dass die Identität des Antragstellers und die Ernsthaftigkeit des Willens zur Strafverfolgung (Verfolgungswille) eindeutig erkennbar und gewährleistet waren.18 Ein Nebeneffekt dieser Formstrenge war, dass die Ermittlungsbehörden vor einer allzu eiligen Inanspruchnahme geschützt waren, indem durch die Formstrenge für die Antragstellung eine gewisse Hürde gesetzt wurde.

Da die Feststellung von Identität und Verfolgungswille aber nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers erfordert19, ließ die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zu. Diese Ausnahmen betrafen als Papierdokument angebrachte Anträge, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich war, von wem die Erklärung herrührte, und feststand, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelte, sondern es mit Wissen und Wollen der zuständigen Stelle zugeleitet worden war20. Das sollte beispielsweise der Fall sein, wenn ein vom Antragsteller unterschriebenes Vernehmungsprotokoll vorlag, sofern dadurch der Verfolgungswille unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde.21 Ließ sich einem Vernehmungsprotokoll allerdings kein unmissverständlicher Verfolgungswille entnehmen, z.B. weil sich ein Zeuge zu den Vorfällen lediglich äußerte, nicht aber einen Verfolgungswillen zum Ausdruck brachte, genügte dies den Anforderungen nicht.22Auch die Videovernehmung eines Zeugen, über die im Anschluss ein Vermerk gefertigt wurde, die sodann verschriftet wurde und deren Transkript mit dem Namen der Person abschloss, die die Verschriftung gefertigt hatte, sollte ausreichen.23 Unklar blieb in dieser Entscheidung allerdings, ob der BGH das Vorliegen dieses Vermerks und Transkripts für sich bereits genügen ließ. So erwähnte er zusätzlich die spätere Verlesung des im Transkript enthaltenen Strafantrags in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Geschädigten, der die Angaben bestätigte. Wäre die erforderliche Form auch ohne Verlesung in der Hauptverhandlung gewahrt gewesen, erscheint unklar, weshalb sich der BGH veranlasst sah, diesen Teil des Verfahrensgeschehens in seine Entscheidung aufzunehmen. Sollte das Verlesen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Geschädigten für eine formgerechte Antragstellung aus Sicht des BGH hingegen erforderlich gewesen sein, ist fraglich, welche fehlende Anforderung der BGH dadurch kompensiert sehen wollte. Es schienen nämlich schon aufgrund des Transkripts weder die Identität des Antragstellers noch der Verfolgungswille zweifelhaft. Sollte die Verlesung und Bestätigung für eine derartige „Heilung” eines zunächst formunwirksamen Strafantrags ausreichend gewesen sein, bliebe unklar, warum eine solche Heilung in anderen Konstellationen anscheinend nicht möglich war. So etwa in den folgenden Beispielen: Als für die Erfüllung der Schriftform nicht ausreichend beurteilte der BGH eine von einem Polizeibeamten aufgenommene Strafanzeige, in der sich zwar der Vermerk „Ich stelle Strafantrag” befand, nicht jedoch die Unterschrift des Antragstellers.24 Ebenso die Strafanzeige einer Privatperson, aus der zwar ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich wurde, die allerdings keine Unterschrift der Antragstellerin enthielt, sondern im Nachhinein von einem Polizeibeamten verschriftlicht und unterschrieben worden war.25

Streng war der BGH auch bei über E-Mail gestellten Strafanträgen. Nachdem die wirksame Anbringung eines Strafantrags per E-Mail in der Kommentarliteratur durchaus für möglich gehalten wurde26, erteilte der BGH dieser Ansicht nach Einführung des § 32a StPO eine deutliche Absage.27 Er stufte E-Mails als elektronische Dokumente ein, für die damit die Formvorgaben aus § 32a StPO galten.28 Dieser sah für schriftlich abzufassende Dokumente in Abs. 3 insbesondere vor, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein mussten oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden mussten.29 Die für die papiergebundene Schriftform entwickelten Lockerungen sollten gerade nicht auf die Übermittlung elektronischer Dokumente übertragen werden, da die Problematik des Zusammentreffens des Schriftformerfordernisses in § 158 Abs. 2 StPO mit den Formanforderungen des § 32a StPO im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden war, allerdings bewusst keine Ausnahme für den Strafantrag geschaffen wurde.30 Auch für unter Behörden ausgetauschte E-Mails sollten Ausnahmen nicht ohne weiteres möglich sein.31 An diese Rechtsprechung anschließend stellte der BGH sodann auch klar, dass ein mittels Online-Strafanzeige ohne Unterschrift erstatteter Strafantrag nicht die erforderliche Schriftform erfüllte.32

Der Ausdruck einer E-Mail, der sodann zur Akte genommen wird, kam zwar grundsätzlich als ein papiergebundener Antrag in Betracht, genügte aber mangels Unterzeichnung ebenfalls nicht den Anforderungen an die Schriftform.33 Offen blieb allerdings, ob ein im Anhang einer E-Mail übermittelter Scan eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments, der ausgedruckt und zur Akte genommen wird, die Anforderungen an die Schriftform des Strafantrags wahren konnte, wie es in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrung der Schriftform für möglich gehalten wurde.34

Leidtragende dieser Rechtslage waren insbesondere Privatpersonen, für die eine elektronische Übermittlung eines formgerechten Strafantrags nur durch die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels der – nach gesonderter Aktivierung freigeschalteten – Online-Ausweisfunktion des Bundespersonalausweises oder durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) möglich war.35

2.2 Aktuelle Rechtslage und Folgen für die Praxis

Diese Rechtsprechung zur nichtdigitalen Stellung eines Strafantrags in Gesetzesform zu gießen und zugleich auf die digitale Strafantragstellung zu übertragen, ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers betreffend die Änderung des § 158 Abs. 2 StPO.36 Nach der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist es für einen formgerechten Strafantrag nunmehr ausreichend, dass aus der Erklärung des Antragstellers und den Umständen ihrer Abgabe unzweifelhaft hervorgeht, von wem sie herrührt und dass sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist.37

Zwar ist die Anpassung der Vorschrift an eine soziale Wirklichkeit, in der immer häufiger auf elektronischem Weg kommuniziert wird, durchaus zu begrüßen.38 Die Neuregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung eröffnet aufgrund ihrer Begriffsunschärfe indes erhebliche Auslegungsspielräume. In welchem Fall die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person im Sinne von § 158 Abs. 2 StPO nun sichergestellt oder gerade nicht mehr sichergestellt sind, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes vollkommen unbestimmt. Es wird hier noch mehr als unter dem alten Regelungsregime auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen.

Allgemeingültige Anforderungen an einen wirksam gestellten Strafantrag zu formulieren erscheint angesichts des vagen Gesetzeswortlauts kaum möglich. Im Ausgangspunkt wird man sich an der bisherigen Rechtsprechung zu § 158 Abs. 2 StPO orientieren können. Darüber hinaus lassen sich der Begründung des Gesetzesentwurfs und der bezeichneten Entscheidung des BGH vom 21. August 202439 bereits einige Leitlinien zur Handhabung des § 158 Abs. 2 StPO n.F. entnehmen:

Ausreichend soll sein, wenn eine Antragstellung über eine bereits dienstlich bekannt gewordene E-Mail-Adresse oder im Rahmen eines bestehenden Austauschs zwischen der Polizei und dem Antragsteller eine Feststellung der Identität hinreichend ermöglicht.40 Ein formgerechtes Anbringen des Antrags per einfacher E-Mail ist künftig also grundsätzlich möglich.41 Für Online-Strafanzeigen soll die Klärung der Identität des Antragstellers nun beispielsweise durch Abfrage der Personalausweisnummer in der Formularmaske möglich sein.42 Ermittlungsbehörden können die Identität und den Verfolgungswillen aber auch erst im Nachgang zu einer Erklärung feststellen, z.B. im Rahmen einer Zeugenvernehmung.43 Gleichwohl empfiehlt sich angesichts der noch unklaren Handhabung des § 158 Abs. 2 StPO n.F. durch die Rechtsprechung derzeit, nicht vorschnell von einem wirksam gestellten Strafantrag auszugehen, sondern falls Zweifel verbleiben sollten, beim Antragsteller nachzufragen und die Überprüfung seiner Identität und seines Verfolgungswillens in den Akten zu dokumentieren. Die Ernsthaftigkeit des Verfolgungsverlangens eindeutig zu klären und sauber zu dokumentieren, dürfte insbesondere in den Fällen der nach dem Wortlaut des § 158 Abs. 2 StPO n.F. nunmehr ebenfalls möglichen, rein mündlichen Strafantragstellung bedeutsam sein.44

Dass eine Mehrbelastung der Polizei und der Justiz nicht nur durch eine vorschnelle Stellung und anschließende Rücknahme von Strafanträgen45 droht, zeigt sich schon in der Begründung des Gesetzesentwurfs. Danach sollen Erforschungspflichten der Ermittlungsbehörden über Identität und Verfolgungswillen sogar dann bestehen, wenn über eine auf einen Fantasienamen lautende E-Mail-Adresse ein Strafantrag gestellt wird, der keine weiteren Angaben zur Überprüfung der Identität des Antragstellers enthält.46 Es scheint indes mit der eingangs aufgezeigten Koppelung an die Privatautonomie eines Strafantragsberechtigten zu brechen, wenn nunmehr von Ermittlungspersonen gefordert wird, die vom Antragsteller – gegebenenfalls bewusst – vorenthaltenen persönlichen Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Davon sollte daher Abstand genommen werden.

Keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen besteht hinsichtlich „Altanträgen”, also solchen, die vor der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO in unwirksamer Form angebracht worden waren. Denn der geänderte § 158 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung auf bereits gestellte Anträge, bei denen die Antragsfrist bereits abgelaufen ist. Dieses Ergebnis ist allerdings nicht selbstverständlich. Denn ein anhängiges Verfahren ist bei einer Gesetzesänderung grundsätzlich nach dem aktuellen, geänderten Recht zu beurteilen.47 Diesen Grundsatz auf die Änderung des § 158 Abs. 2 StPO strikt anzuwenden hätte bedeutet, alle Verfahren, die wegen eines nach der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Rechtslage formunwirksamen Strafantrags eingestellt worden waren, darauf prüfen zu müssen, ob der damalige Strafantrag nach der nunmehr geltenden Rechtslage wirksam und das Verfahren für diesen Fall wiederaufzunehmen ist. Der Aufwand für die Ermittlungsbehörden wäre in diesem Fall kaum überschaubar gewesen.48 Glücklicherweise hat der BGH sich dieses Problems angenommen und klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn es sich um ein bereits abgeschlossenes Prozessgeschehen handelt. Der Ablauf der Strafantragsfrist vor der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO zum 17. Juli 2024 begründet eine solche abgeschlossene Prozesslage.49 Der bis dahin formunwirksame Strafantrag bleibt daher auch ab dem 17. Juli 2024 unwirksam, wenn die Frist zu seiner Anbringung zu dieser Zeit bereits abgelaufen war.

Von der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO nicht betroffen sind die materiellen Voraussetzungen für die Stellung des Strafantrags, an die an dieser Stelle kurz erinnert werden soll. Er ist weiterhin durch den Antragsberechtigten – d.h. insbesondere den Verletzten selbst, § 77 Abs. 1 StGB – innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu stellen, § 77b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Tatbegriff reicht hierbei weiter als sonst in der StPO50: Es müssen weder die Person des Täters noch die genauen Umstände der Tat bekannt sein.51 Er kann sich sogar auf eine Tat beziehen, hinsichtlich derer der Antragsteller überhaupt keine Kenntnis hat, oder auf alle in einem Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Straftaten.52 Auch ein Strafantrag gegen „Unbekannt” bleibt möglich.53

Erhöhte Aufmerksamkeit ist bei der Strafantragstellung durch bzw. für Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen geboten. Die Antragsberechtigung liegt dann grundsätzlich bei den gesetzlichen Vertretern bzw. Sorgerechtsberechtigten, § 77 Abs. 3 StGB. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts müssen grundsätzlich beide Erziehungsberechtigten den Strafantrag stellen.54 Möglich ist auch eine Antragstellung durch einen Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des anderen, die allerdings innerhalb der Antragsfrist erteilt werden muss.55 Für die den Beginn der Antragsfrist auslösende Kenntnis von Tat und Täter kommt es jedoch lediglich auf die Kenntnis eines der beiden erziehungsberechtigten Elternteile an.56 Bei unter Betreuung stehenden Personen ist für die Antragsberechtigung des Betreuers der ihm zugewiesene Aufgabenbereich maßgeblich. Die ausdrückliche Zuweisung der Strafantragsbefugnis ist nicht erforderlich.57 Ob die allgemeine Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden ausreicht, ist allerdings weiterhin fraglich.58

Auch in diesen Fällen werden die Ermittlungspersonen die Identität des Antragstellers und seinen Verfolgungswillen zu dokumentieren haben. Angesichts dessen, dass Verletzter und Strafantragsberechtigter in diesen Fällen nicht dieselbe Person sind, ist hier besondere Sorgfalt angebracht. Eindeutig erscheint nach alledem jedenfalls, dass sich durch die Gesetzesänderung der Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand für die Ermittlungspersonen erhöht.