Missbrauch neu definiert
Herausforderungen und Chancen für die Polizeiarbeit

Von Tatyana Gardner, Sandra Hübsch, Mandy Thomas und Anna Hansen, Bundesinitiative Gewaltschutz, Hannover1
1 Einleitung
Im folgenden Beitrag des Autorinnenteams der Bundesinitiative (Frauen) für Gewaltschutz geht es um den Begriff des Missbrauchs und seine unterschiedlichen Ausprägungen – einschließlich institutioneller und struktureller Gewalt. Die seit Oktober 2022 bestehende Initiative setzt sich aus einem bundesweiten Team von Frauen aus verschiedenen Bereichen sowie Netzwerkpartner:innen zusammen, die teils aus eigener Betroffenheit ihre Erfahrungen und Expertise einbringen. Ziel ist die vorbehaltlose Umsetzung der seit 2018 in Deutschland geltenden Istanbul-Konvention: Durch Aufklärung, traumasensible Standards in der Praxis, wirksamen Schutz Betroffener, konsequente Verfolgung und bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit.
Für den vorliegenden Artikel wagen wir eine Neudefinition des Missbrauchbegriffs: Etymologisch birgt das Präfix „miss-“ (ahd. missi-, mhd. mis-) eine negative Konnotation im Sinne von „falsch, schlecht, unrichtig, verschieden”. „Missbrauch“ steht für den zweckwidrigen, schädigenden Gebrauch und – im zwischenmenschlichen Kontext – für die schädigende, unrichtige Behandlung. Im Englischen erfüllt „abuse“ – aus lat. abūsus (abūtī, „missbrauchen“) – eine ähnliche Funktion und umfasst im Gewaltkontext vielfältige Formen. Wir verstehen Missbrauch als Oberbegriff für Gewalt, die auf Machtungleichgewichten beruht: physisch, psychisch, ökonomisch, digital, institutionell und strukturell. In der Praxis treten diese Formen selten isoliert auf, sondern verschränkt – etwa im Muster der Coercive Control2 („Zwangskontrolle“), das Kontrolle durch die Kombination mehrerer Gewaltformen herstellt. Eine breite, kontextbezogene Definition bildet diese Realität ab und verhindert das Ausblenden „unsichtbarer“ Gewalt.
Gerade für die Polizei ist diese Perspektive zentral: Einsätze bei häuslicher Gewalt erfordern Sensibilität für weniger sichtbare Gewaltformen sowie eine Erfassung des Gesamtbildes jenseits sichtbarer Verletzungen – mit Risikoindikatoren, Verlaufsmustern sowie Verstößen gegen Schutzanordnungen.
Die Istanbul-Konvention, seit 2018 geltendes Recht in Deutschland, bietet eine klare Grundlage: Sie verpflichtet zur Prävention, zum Schutz der Betroffenen und zur konsequenten Verfolgung von Gewalt – in allen Erscheinungsformen. Traumainformierte Fortbildungen und klare Leitlinien sind Voraussetzung, um den Konventionsauftrag einzulösen und ein verlässliches Signal an Institutionen und die Gesellschaft zu senden.
2 Missbrauch als machtbasierte Gewalt: Erscheinungsformen, Dynamiken, polizeiliche Arbeit
Aufbauend auf der erweiterten Definition rücken im Kontext häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt klar beschreibbare Gewaltformen und Muster in den Fokus – physische, psychische, ökonomische, digitale, institutionelle Gewalt sowie Coercive Control. Diese Einteilung ist keine Theorie, sondern dient Polizei und Strafjustiz als praxisorientierte Grundlage für Gefährdungsbewertung, Beweissicherung und Interventionsplanung.
In der polizeilichen Realität treten diese Gewaltformen oft kombiniert auf3. Das Strafrecht greift punktuell – etwa bei Körperverletzung, Nötigung, Nachstellung, Bedrohung oder Sexualdelikten –, während komplexe, kontrollbasierte Verhaltensweisen teils nur indirekt erfasst werden4. Wie Hoven betont, liegt hier eine doppelte Herausforderung: Das Strafrecht ist überwiegend reaktiv und setzt oft erst bei erheblichen Schädigungen ein, gleichzeitig fehlen klare Tatbestände für psychische und kontrollierende Gewaltformen5.
Die Bundesinitiative begegnet in ihrer Arbeit sämtlichen Gewaltformen. Um die polizeiliche und juristische Relevanz greifbar zu machen, wird jede Form durch eine Kurzzusammenfassung eines anonymisierten Beispielfalls ergänzt.
2.1 Physische Gewalt
Physische Gewalt reicht von leichten Körperverletzungen bis zu schweren Misshandlungen und Tötungsdelikten6. Sie ist vergleichsweise leicht nachweisbar, dennoch erstatten viele Betroffene aus Scham oder Angst selten Anzeige7.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Erforderlich ist eine lückenlose Beweissicherung – Fotos, ärztliche Atteste, Tatortdokumentation8. Wohnungsverweise nach Landespolizeirecht (§ 34a PolG NRW o.ä.) können akute Gefahren stoppen. Die Hürde: Opfer kooperieren aus Angst oder Abhängigkeit oft nicht9. Hier helfen proaktive Kontakte zu Interventionsstellen und eine sofortige Gefährdungsbewertung nach standardisierten Checklisten.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Elisa (Name geändert) wendet sich nach jahrelanger häuslicher Gewalt an das Familiengericht. Trotz ärztlicher Atteste und Polizeiprotokolle wird ihr „Eltern-Kind-Entfremdung“ (PAS/EKE) vorgeworfen, der Kontakt zum gewalttätigen Vater wird ausgeweitet. Die Kinder berichten später erneut von Gewalt.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Fachliche Sensibilisierung zu fragwürdigen Konzepten wie PAS/EKE und aktive Einbringung evidenzbasierter Positionen in interdisziplinären Fallkonferenzen
2.2 Psychische Gewalt
Psychische Gewalt umfasst Drohungen, Demütigungen, Isolation, Gaslighting und strategische Einschüchterung. Strafrechtlich kommen Nötigung, Bedrohung oder Beleidigung in Betracht10. Problem: Es muss eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten sein, die in der Praxis schwer zu belegen ist11. Internationale Leitlinien zu Coercive Control betonen die Bedeutung kontextbasierter Beweiserhebung12.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Auch scheinbar „banale“ Äußerungen oder Kontaktversuche sollten dokumentiert werden, wenn sie Teil eines fortgesetzten Gewaltmusters sind13. Internationale Modelle zu „controlling or coercive behaviour“ zeigen, wie solche Taten frühzeitig geahndet werden können14. In Deutschland könnte die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention die Strafbarkeit psychischer Gewalt erweitern.
Stalking (§ 238 StGB) ist eine Unterform der psychischen Gewalt. Seit 2021 erfasst Stalking auch Fälle mit geringerer Wiederholungsfrequenz15. Neben klassischem Nachstellen treten Cyberstalking, GPS-Tracking und Social-Media-Missbrauch auf.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Für die Praxis sind der Einsatz forensischer Auswertungstools und die digitale Sicherung von Beweisen wie Chatverläufen, Standortdaten, Metadaten entscheidend16. Hürden sind anonyme Accounts oder ausländische Server17. Spezialisierte Cybercrime-Einheiten und die Kooperation mit Plattformbetreibern sind hier entscheidend.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Sabine (Name geändert) wird nach der Trennung dauerhaft überwacht, beleidigt und bedroht. Der Ex-Partner stellt sie vor Dritten als psychisch instabil dar. Die ständige Belastung führt zu Schlafstörungen, Angstzuständen und sozialem Rückzug.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Muster fortgesetzter Belästigung frühzeitig erkennen, sämtliche Vorfälle systematisch protokollieren und Betroffene ermutigen, jede einzelne Handlung anzuzeigen.
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