Missbrauch neu definiert
Herausforderungen und Chancen für die Polizeiarbeit

Von Tatyana Gardner, Sandra Hübsch, Mandy Thomas und Anna Hansen, Bundesinitiative Gewaltschutz, Hannover1
1 Einleitung
Im folgenden Beitrag des Autorinnenteams der Bundesinitiative (Frauen) für Gewaltschutz geht es um den Begriff des Missbrauchs und seine unterschiedlichen Ausprägungen – einschließlich institutioneller und struktureller Gewalt. Die seit Oktober 2022 bestehende Initiative setzt sich aus einem bundesweiten Team von Frauen aus verschiedenen Bereichen sowie Netzwerkpartner:innen zusammen, die teils aus eigener Betroffenheit ihre Erfahrungen und Expertise einbringen. Ziel ist die vorbehaltlose Umsetzung der seit 2018 in Deutschland geltenden Istanbul-Konvention: Durch Aufklärung, traumasensible Standards in der Praxis, wirksamen Schutz Betroffener, konsequente Verfolgung und bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit.
Für den vorliegenden Artikel wagen wir eine Neudefinition des Missbrauchbegriffs: Etymologisch birgt das Präfix „miss-“ (ahd. missi-, mhd. mis-) eine negative Konnotation im Sinne von „falsch, schlecht, unrichtig, verschieden”. „Missbrauch“ steht für den zweckwidrigen, schädigenden Gebrauch und – im zwischenmenschlichen Kontext – für die schädigende, unrichtige Behandlung. Im Englischen erfüllt „abuse“ – aus lat. abūsus (abūtī, „missbrauchen“) – eine ähnliche Funktion und umfasst im Gewaltkontext vielfältige Formen. Wir verstehen Missbrauch als Oberbegriff für Gewalt, die auf Machtungleichgewichten beruht: physisch, psychisch, ökonomisch, digital, institutionell und strukturell. In der Praxis treten diese Formen selten isoliert auf, sondern verschränkt – etwa im Muster der Coercive Control2 („Zwangskontrolle“), das Kontrolle durch die Kombination mehrerer Gewaltformen herstellt. Eine breite, kontextbezogene Definition bildet diese Realität ab und verhindert das Ausblenden „unsichtbarer“ Gewalt.
Gerade für die Polizei ist diese Perspektive zentral: Einsätze bei häuslicher Gewalt erfordern Sensibilität für weniger sichtbare Gewaltformen sowie eine Erfassung des Gesamtbildes jenseits sichtbarer Verletzungen – mit Risikoindikatoren, Verlaufsmustern sowie Verstößen gegen Schutzanordnungen.
Die Istanbul-Konvention, seit 2018 geltendes Recht in Deutschland, bietet eine klare Grundlage: Sie verpflichtet zur Prävention, zum Schutz der Betroffenen und zur konsequenten Verfolgung von Gewalt – in allen Erscheinungsformen. Traumainformierte Fortbildungen und klare Leitlinien sind Voraussetzung, um den Konventionsauftrag einzulösen und ein verlässliches Signal an Institutionen und die Gesellschaft zu senden.
2 Missbrauch als machtbasierte Gewalt: Erscheinungsformen, Dynamiken, polizeiliche Arbeit
Aufbauend auf der erweiterten Definition rücken im Kontext häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt klar beschreibbare Gewaltformen und Muster in den Fokus – physische, psychische, ökonomische, digitale, institutionelle Gewalt sowie Coercive Control. Diese Einteilung ist keine Theorie, sondern dient Polizei und Strafjustiz als praxisorientierte Grundlage für Gefährdungsbewertung, Beweissicherung und Interventionsplanung.
In der polizeilichen Realität treten diese Gewaltformen oft kombiniert auf3. Das Strafrecht greift punktuell – etwa bei Körperverletzung, Nötigung, Nachstellung, Bedrohung oder Sexualdelikten –, während komplexe, kontrollbasierte Verhaltensweisen teils nur indirekt erfasst werden4. Wie Hoven betont, liegt hier eine doppelte Herausforderung: Das Strafrecht ist überwiegend reaktiv und setzt oft erst bei erheblichen Schädigungen ein, gleichzeitig fehlen klare Tatbestände für psychische und kontrollierende Gewaltformen5.
Die Bundesinitiative begegnet in ihrer Arbeit sämtlichen Gewaltformen. Um die polizeiliche und juristische Relevanz greifbar zu machen, wird jede Form durch eine Kurzzusammenfassung eines anonymisierten Beispielfalls ergänzt.
2.1 Physische Gewalt
Physische Gewalt reicht von leichten Körperverletzungen bis zu schweren Misshandlungen und Tötungsdelikten6. Sie ist vergleichsweise leicht nachweisbar, dennoch erstatten viele Betroffene aus Scham oder Angst selten Anzeige7.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Erforderlich ist eine lückenlose Beweissicherung – Fotos, ärztliche Atteste, Tatortdokumentation8. Wohnungsverweise nach Landespolizeirecht (§ 34a PolG NRW o.ä.) können akute Gefahren stoppen. Die Hürde: Opfer kooperieren aus Angst oder Abhängigkeit oft nicht9. Hier helfen proaktive Kontakte zu Interventionsstellen und eine sofortige Gefährdungsbewertung nach standardisierten Checklisten.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Elisa (Name geändert) wendet sich nach jahrelanger häuslicher Gewalt an das Familiengericht. Trotz ärztlicher Atteste und Polizeiprotokolle wird ihr „Eltern-Kind-Entfremdung“ (PAS/EKE) vorgeworfen, der Kontakt zum gewalttätigen Vater wird ausgeweitet. Die Kinder berichten später erneut von Gewalt.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Fachliche Sensibilisierung zu fragwürdigen Konzepten wie PAS/EKE und aktive Einbringung evidenzbasierter Positionen in interdisziplinären Fallkonferenzen
2.2 Psychische Gewalt
Psychische Gewalt umfasst Drohungen, Demütigungen, Isolation, Gaslighting und strategische Einschüchterung. Strafrechtlich kommen Nötigung, Bedrohung oder Beleidigung in Betracht10. Problem: Es muss eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten sein, die in der Praxis schwer zu belegen ist11. Internationale Leitlinien zu Coercive Control betonen die Bedeutung kontextbasierter Beweiserhebung12.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Auch scheinbar „banale“ Äußerungen oder Kontaktversuche sollten dokumentiert werden, wenn sie Teil eines fortgesetzten Gewaltmusters sind13. Internationale Modelle zu „controlling or coercive behaviour“ zeigen, wie solche Taten frühzeitig geahndet werden können14. In Deutschland könnte die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention die Strafbarkeit psychischer Gewalt erweitern.
Stalking (§ 238 StGB) ist eine Unterform der psychischen Gewalt. Seit 2021 erfasst Stalking auch Fälle mit geringerer Wiederholungsfrequenz15. Neben klassischem Nachstellen treten Cyberstalking, GPS-Tracking und Social-Media-Missbrauch auf.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Für die Praxis sind der Einsatz forensischer Auswertungstools und die digitale Sicherung von Beweisen wie Chatverläufen, Standortdaten, Metadaten entscheidend16. Hürden sind anonyme Accounts oder ausländische Server17. Spezialisierte Cybercrime-Einheiten und die Kooperation mit Plattformbetreibern sind hier entscheidend.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Sabine (Name geändert) wird nach der Trennung dauerhaft überwacht, beleidigt und bedroht. Der Ex-Partner stellt sie vor Dritten als psychisch instabil dar. Die ständige Belastung führt zu Schlafstörungen, Angstzuständen und sozialem Rückzug.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Muster fortgesetzter Belästigung frühzeitig erkennen, sämtliche Vorfälle systematisch protokollieren und Betroffene ermutigen, jede einzelne Handlung anzuzeigen.
2.3 Ökonomische Gewalt
Ökonomische Gewalt schafft Abhängigkeit, etwa durch Kontrolle über Einkommen, Vorenthalten von Unterhalt oder Verschuldung im Namen des Opfers18. Strafrechtlich können Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) greifen, viele Fälle bleiben jedoch mangels Anzeige unentdeckt19.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Bankunterlagen, Verträge und digitale Kommunikation sollten früh gesichert werden. Da Betroffene ökonomische Gewalt oft nicht als Straftat wahrnehmen, ist Aufklärung im Erstkontakt zentral. In Australien und Kanada ist ökonomische Gewalt explizit im Recht verankert – ein Modell, das auch deutschen Polizeistrukturen helfen könnte.20
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Elina (Name geändert) erhält trotz gerichtlichen Unterhaltsanspruchs keine Zahlungen. Ihr Ex-Partner meldet sie mehrfach fälschlich bei Behörden als in einer neuen Partnerschaft lebend, wodurch Sozialleistungen gestrichen werden. Es folgen finanzielle Engpässe, verschobene Anschaffungen und Kreditkündigungen.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Manipulations- und Einschüchterungsversuche konsequent dokumentieren sowie frühzeitig eine enge Zusammenarbeit mit Sozialbehörden zur Beweissicherung herstellen.
2.4 Sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt umfasst sämtliche Handlungen, die gegen den Willen einer Person vorgenommen werden und die sexuelle Selbstbestimmung verletzen – unabhängig davon, ob körperlicher Kontakt erfolgt21, und einschließlich Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Belästigung, erzwungener Prostitution, Missbrauch von Abhängigkeits- und Machtverhältnissen sowie sexualisierter Gewalt in Partnerschaften, Familien oder Institutionen22.
Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 gilt in Deutschland das Prinzip „Nein heißt Nein“ (§ 177 StGB)23. Trotz dieser wichtigen Änderung scheitern Verfahren noch immer häufig an Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen24.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Eine effektive Strafverfolgung setzt voraus, dass Betroffene schnell und ohne weitere Hürden Zugang zu spezialisierten Strukturen erhalten. Kindgerechte und traumasensible Vernehmungen, der Einsatz standardisierter Spurensicherungskits sowie eine sofortige medizinische Untersuchung können die Beweissicherheit deutlich erhöhen25. Durch eine Sensibilisierung der Einsatzkräfte für unterschiedliche Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt können auch subtilere Tatmuster wie digitale Nötigung, Bildmissbrauch oder sexualisierte Erniedrigung im Rahmen von Coercive Control frühzeitig erkannt werden26.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Lisa (Name geändert) wird über Jahre vom Partner sexuell ausgebeutet. Mehrere Anzeigen bleiben zunächst ohne Verfahren, bis spezialisierte Vernehmungskräfte eingesetzt werden.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Frühzeitige, traumasensible Befragung in einem geschützten Umfeld durch spezialisierte Ermittler:innen
2.5 Institutionelle Gewalt
Institutionelle Gewalt entsteht, wenn staatliche oder private Institutionen Betroffene systematisch nicht schützen oder zusätzlich belasten. Ein prägnantes Beispiel ist die unkritische Übernahme der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), international als Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte am 17.11.2023 klar, dass PAS wissenschaftlich nicht gesichert ist und nicht ohne fundierte Prüfung als Entscheidungsgrundlage dienen darf27. Dennoch wird das Konzept weiterhin in familiengerichtlichen Verfahren angeführt – häufig mit dem Ziel, Gewaltvorwürfe zu relativieren oder zu entkräften. Internationale Fachliteratur zeigt, dass PAS weder auf validen empirischen Befunden beruht noch methodisch überzeugt und im forensischen Kontext zu Fehlentscheidungen führen kann28. Untersuchungen belegen zudem, dass die Etikettierung von Schutzmaßnahmen als „Eltern-Kind-Entfremdung“ in dokumentierten Fällen häuslicher Gewalt dazu führen kann, dass Kinder in den Kontakt mit gewalttätigen Elternteilen gezwungen werden,29 obwohl gerichtlich durchgesetzte Umgangskontakte langfristig tendenziell eher keine positive Auswirkung auf die Beziehung zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind nach sich ziehen30. Langzeitstudien berichten von einem erhöhten Risiko für posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen und spätere Beziehungsprobleme.31
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Es ist eine Sensibilisierung zu fragwürdigen Konzepten wie PAS/EKE erforderlich, um in Fallkonferenzen evidenzbasierte Positionen einzubringen. Speziell geschulte Fachkräfte müssen Täterstrategien wie DARVO oder Gaslighting erkennen und einordnen. Interdisziplinäre Fallbesprechungen bieten die Möglichkeit, institutionellen Fehlentscheidungen früh entgegenzuwirken.
Beispiel aus der eigenen Fallarbeit
Ein Junge im Kindergartenalter berichtet von sexualisierten Übergriffen des Vaters. Die Anhörung wird über zwei Jahre verzögert, nachdem der Mutter PAS/EKE vorgeworfen wird. Inzwischen verstummt das Kind vollständig zu den Vorfällen.
Handlungsempfehlung für die Polizei: Unverzügliche, kindgerechte Anhörung durch geschulte Fachkräfte sowie konsequente Vermeidung von Fehleinschätzungen aufgrund unbelegter PAS/EKE-Vorwürfe.
3 Glaubwürdigkeit in Missbrauchsverfahren: Herausforderungen, Empfehlungen und polizeiliche Relevanz
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen ist ein zentrales Element in Missbrauchsverfahren, insbesondere im Kontext häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt32. Kinder und Jugendliche sind dabei häufig direkt betroffen oder werden mittelbar belastet. Für verlässliche Entscheidungen ist entscheidend, Aussagen nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der Gefährdungslage, der Dynamik und möglicher Beeinflussungen zu bewerten33.
3.1 Historische Debatten und ihre Wirkung
In den 1990er-Jahren befeuerte die False-Memory-Syndrome Foundation (FMSF) eine internationale Kontroverse, indem sie behauptete, Erinnerungen an sexualisierte Gewalt in der Kindheit seien häufig „falsch“, d.h. erfunden34. Medien griffen diese These bereitwillig auf. Kritiker:innen sehen darin eine Verharmlosung realer Gewaltkonstellationen, insbesondere bei organisierter oder ritualisierter Gewalt, deren Erlebnisberichte pauschal als „eingepflanzte Pseudoerinnerung“ abgetan werden35.
Parallel dazu prägte in Deutschland die Formel vom „Missbrauch mit dem Missbrauch“ die öffentliche und fachliche Diskussion: Jurist:innen und Sachverständige vermuteten eine Zunahme strategisch motivierter Vorwürfe in familiengerichtlichen Verfahren. Eine Analyse familiengerichtlicher Akten zeigte jedoch nur etwa drei Prozent Missbrauchsvorwürfe insgesamt und keinen Trendanstieg36.
Aktuell verlagert die Debatte um „Eltern-Kind-Entfremdung“ (EKE) den Fokus erneut. Wie im Abschnitt Institutionelle Gewalt dargestellt, kann die unkritische Anwendung des PAS/EKE-Konzepts dazu führen, dass selbst schwerwiegende Gewaltvorwürfe relativiert werden. Für die Polizei besteht dabei die Gefahr, dass Ermittlungen verzögert oder weniger konsequent geführt werden, wenn der Anschein entsteht, die Anzeige sei primär familienrechtlich motiviert.
3.2 Standards, Belastungen und Kritik
Mit Urteil vom 30.7.1999 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die kriterienorientierte Aussageanalyse zur maßgeblichen Methode bei kindlichen Opferzeug:innen37. Häufig wird hierbei von der Nullhypothese ausgegangen, also der Annahme, die Aussage sei unwahr. Für Betroffene – insbesondere bei wiederholter Gewalt – ist diese methodische Ausgangslage hoch belastend. Empirisch erfolgt eine Begutachtung oft erst lange nach dem Ereignis, was Erinnerungsdetails beeinflussen kann38. Zudem schildern Kinder Gefährdungsereignisse z.B. insbesondere im Zusammenhang elterlicher Konflikte häufig überaus unkonkret39.
Kritiker:innen bemängeln, dass die Nullhypothese in der Praxis pseudo-fachlich verengt und wie eine Beweisregel angewandt werde, die den Prüfungsumfang reduziert40. Das interdisziplinäre Plädoyer von Fegert et al. fordert eine Rückkehr zu einer individuellen, leitfadengestützten Exploration, bei der der erlebnisbezogene Gehalt wieder im Mittelpunkt steht41.
Die USBKM-Expertise (2020) betont, dass in Fällen häuslicher Gewalt Traumatisierung, Angst, Scham und Manipulation das Aussageverhalten erheblich beeinflussen können42. Eine rein sprachliche Analyse greift hier zu kurz; vielmehr sind Kontext, nonverbales Verhalten, Interaktionsmuster und Entstehungsbedingungen der Aussage zu berücksichtigen43. Unsachgemäße Befragungen bergen zudem das Risiko sekundärer Viktimisierung und können das Vertrauen in die Ermittlungsbehörden nachhaltig erschüttern44.
3.3 Polizeiliche Relevanz
Für die Polizei beginnt die Weichenstellung oft im Erstkontakt, weshalb die folgenden Handlungsempfehlungen als verbindlicher Orientierungsrahmen dienen sollten, um von Beginn an ein strukturiertes, traumasensibles und beweissicherndes Vorgehen zu gewährleisten:
- kontextbezogene, offene Fragen stellen,
- frühere Vorfälle, Schutzanordnungen und deren Verstöße dokumentieren,
- nonverbale Signale und die Dynamik zwischen Beteiligten festhalten,
- unnötige Mehrfachbefragungen vermeiden und spezialisierte Vernehmungsteams einbeziehen45.
Gerade bei Kindern ist eine traumasensible, kindgerechte Vernehmung entscheidend. Dabei sollten Polizei und Justiz frühzeitig zusammenarbeiten, um Wiederholungsbefragungen zu vermeiden und die Beweissicherung zu gewährleisten.
4 Sekundäre Viktimisierung und sekundäre Traumatisierung
Fehlerhafte Befragungen oder mangelnde Sensibilität können Opfer erneut traumatisieren. Gleichzeitig kann wiederholter Kontakt mit schwerer Gewalt bei Einsatzkräften zu sekundärer Traumatisierung führen – mit Symptomen wie Intrusionen, Schlafstörungen, emotionaler Abstumpfung oder Rückzug46. Risikofaktoren sind u.a. fehlende Supervision, Zeitdruck und unzureichende organisatorische Unterstützung47.
Herausforderungen und Möglichkeiten für die polizeiliche Arbeit: Präventions- und Interventionsmaßnahmen umfassen:
- verpflichtende Debriefings nach Hochbelastungseinsätzen,
- Peer-Support-Programme,
- Supervision durch psychologisch geschulte Fachkräfte,
- Umsetzung organisationsweiter Strategien wie des OVC-Vicarious Trauma Toolkits48.
5 Fazit
Eine glaubwürdigkeitsorientierte, traumainformierte und polizeispezifisch geschulte Praxis steigert die Qualität der Ermittlungen, stärkt das Vertrauen von Betroffenen in die Strafverfolgung und reduziert Risiken sekundärer Traumatisierung bei Opfern wie Einsatzkräften49. Dafür sind verbindliche Fortbildungen, der Ausbau spezialisierter Vernehmungseinheiten, feste interdisziplinäre Fallkonferenzen und wirksame Unterstützungsstrukturen innerhalb der Polizei notwendig.
6 Entwicklung polizeilicher Richtlinien und Standards seit den 1990er-Jahren
Die Berliner Polizei gehörte in den 1990er-Jahren zu den ersten Behörden in Deutschland, die verbindliche Einsatzrichtlinien zum Umgang mit häuslicher Gewalt einführte50. Dazu gehörten standardisierte Gefährdungsprognosen, verpflichtende Wohnungsverweise bei hinreichendem Verdacht sowie die sofortige Information von Opferschutzeinrichtungen.
Die Erfahrungen aus Berlin führten zu einer Übernahme in anderen Ländern: Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg u.a. entwickelten eigene polizeiliche Handlungsleitfäden, die eine konsequente Beweissicherung, enge Zusammenarbeit mit Interventionsstellen und sofortige Trennung von Täter und Opfer vorschrieben51.
Mit der Reform des Gewaltschutzgesetzes und dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention wurden diese Ansätze ausgebaut. Einige Länder führten verpflichtende Schulungen zur Erkennung komplexer Gewaltmuster ein.52 Im Rahmen der Umsetzung des Berliner Landesaktionsplans zur Istanbul-Konvention wurden z.B. Maßnahmen wie die systematische Erfassung von digitaler Gewalt, Stalking und ökonomischer Gewalt im Kontext der lokalen Gesundheits- und Interventionsstrukturen verstärkt53.
Trotz Fortschritten bestehen weiterhin Unterschiede zwischen den Ländern. Ein bundeseinheitlicher Mindeststandard – vergleichbar den Berliner Richtlinien – könnte eine gleichmäßige Qualität des polizeilichen Opferschutzes gewährleisten.
7 Ausblick: Handlungsperspektiven für Polizei und Strafverfolgung
Die wirksame Bekämpfung von Missbrauch in all seinen Formen – physisch, psychisch, ökonomisch, sexuell, digital, institutionell und strukturell – erfordert ein abgestimmtes, interdisziplinäres Vorgehen54. Das Strafrecht bleibt unverzichtbar, greift jedoch oft erst nach Eintritt der Schädigung55. Internationale Beispiele verdeutlichen, dass präventive und reaktive Maßnahmen ineinandergreifen müssen56.
Für die Polizei bedeutet dies:
- Früherkennung komplexer Gewaltmuster,
- Dokumentation aller relevanten Anzeichen,
- Erkennen und Einordnen von Täterstrategien wie DARVO und Gaslighting,
- Sicherung digitaler Beweise,
- enge Zusammenarbeit mit Justiz, Jugendhilfe und Opferschutz,
- traumainformierte Einsatzpraxis, die Sekundärviktimisierung vermeidet57.
- Neben der operativen Ebene bedarf es struktureller Reformen:
- spezialisierte Polizeieinheiten für häusliche Gewalt, Stalking und Coercive Control,
- verbindliche Fortbildungsprogramme zu Aussagepsychologie, Trauma, kultureller Sensibilität und Täterstrategien,
- Präventionsstrategien gegen sekundäre Traumatisierung bei Einsatzkräften,
- Ausbau internationaler Kooperation58.
Der Schutz von Betroffenen hängt davon ab, Dynamiken früh zu erkennen, konsequent zu handeln und institutionelle Hürden abzubauen. Polizei und Strafjustiz müssen ihre Verfahren kontinuierlich evaluieren und an wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen59. So wird der Opferschutz gestärkt und das Vertrauen in den Rechtsstaat gefestigt60.
Anmerkungen
- Zum Autorenteam der Bundesinitiative Gewaltschutz gehören Tatyana Gardner (Sozialwissenschaftlerin, Projektleitung freie Jugendhilfe, Studentin der Rechtswissenschaften), Sandra Hübsch (Heilpädagogin B.A.), Mandy Thomas (Geoökologin) und Anna Hansen (Projektleitung Messebau).
- Zur Erstdefinition und theoretischen Verankerung des Begriffs vgl. Stark, E. (2007): Coercive Control – The Entrapment of Women in Personal Life. Oxford.
- Vgl. Hoven, E. (2024): Bekämpfung häuslicher Gewalt durch Strafrecht? Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 57(4), 113.
- Douglas, H. / Fitz-Gibbon, K. / Goodmark, L. / Walklate, S. (2024): Introduction: Whither Criminalization? In: Douglas, H. / Fitz-Gibbon, K. / Goodmark, L. / Walklate, S. (Hg.), The Criminalization of Violence Against Women: Comparative Perspectives. New York, 18.
- Vgl. a.a.O. (EN 3), 115.
- Für Begriffsdefinitionen vgl. z.B. WHO (2021): Violence Against Women: Prevalence Estimates 2018. Genf, 6.
- Vgl. BKA – Bundeskriminalamt (2024): Häusliche Gewalt. Bundeslagebild 2023. Wiesbaden, 65.
- Vgl. Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz (2011): Leitfaden „Gewalt in engen sozialen Beziehungen und Stalking“. Handlungsanleitung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte. Mainz, 46–48.
- Vgl. UNODC (2014): Handbook on Effective Prosecution Responses to Violence against Women and Girls. Wien, 63f.
- StGB – Strafgesetzbuch: §§ 240 (Nötigung), 241 (Bedrohung), 185 (Beleidigung).
- Zur Erheblichkeitsschwelle vgl. Art. 33 der Istanbul-Konvention („ernsthaft beeinträchtigte psychische Unversehrtheit“).
- Vgl. z.B. Home Office (2023): Controlling or Coercive Behaviour. Statutory Guidance Framework. London, 5; 14.
- Vgl. a.a.O. (EN 3), 113.
- Vgl. a.a.O. (EN 12).
- BGBl. I (2021): Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung der Nachstellung (§ 238 StGB) – Reform 2021.
- Vgl. Crown Prosecution Service (CPS) (2025): Stalking or Harassment. Legal Guidance. London, aktualisiert 22.1.2025. Online: www.cps.gov.uk/legal-guidance/stalking-or-harassment (letzter Zugriff: 6.10.2025).
- Ebd.
- Vgl. Postmus, J. L. et al. (2012): Understanding Economic Abuse in the Lives of Survivors. Journal of Interpersonal Violence, 27(3), 412 414.
- Vgl. a.a.O. (EN 7), 37.
- Siehe hierzu z.B. Centre for Women’s Economic Safety (CWES) (2024): FACT SHEET: Economic Abuse and the Law. Canberra; zur Berücksichtigung von „family violence” einschließlich „financial abuse” im kanadischen Familienrecht vgl. Canadian Centre for Women’s Empowerment (CCFWE) (2021): The New Divorce Act and Financial Abuse. Online: ccfwe.org/2021/07/21/the-new-divorce-act-and-financial-abuse/ (letzter Zugriff: 6.10.2025).
- Vgl. Kelly, L. (1988): Surviving Sexual Violence. Minneapolis. 74ff.
- Vgl. WHO (2024): Fact sheet: Violence against women. Online: www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/violence-against-women (letzter Zugriff: 6.10.2025).
- BGBl. I 2016, S. 2460 – Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung.
- Vgl. Faller, K. C. (2015): Forty Years of Forensic Interviewing of Children Suspected of Sexual Abuse, 1974–2014: Historical Benchmarks. Social Sciences, 4(1), 36.
- Vgl. z.B. Cross, T. P.; Jones, L. M.; Walsh, W. A.; Simone, M.; Kolko, D. (2007): Child forensic interviewing in Children’s Advocacy Centers: Empirical data on a practice model. Child Abuse & Neglect, 31(10), 1035–1037.
- Vgl. hierzu a.a.O. (EN 21).
- BVerfG, Beschluss v. 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23.
- Vgl. Meier, J. S. (2020): U.S. child custody outcomes in cases involving parental alienation and abuse allegations. Journal of Social Welfare and Family Law, 42(1), 92–105.
- Vgl. Meier, J. S. / Dickson, S. (2017): Mapping Gender: Family Courts’ Treatment of Abuse and Alienation. Law & Inequality, 35(2), 311–334.
- Vgl. Wallerstein, J. S. / Lewis, J. M. (2004). The unexpected legacy of divorce. Report of a 25-year study. Psychoanalytic Psychology, 21, 353–370.
- Vgl. Jaffe, P. G. et al. (2003): Common Misconceptions in Addressing Domestic Violence in Child Custody Disputes. Juvenile and Family Court Journal, 54(4), 57–67.
- Vgl. Fegert, J. M. et al. (2020): Die Methode der forensischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung im deutschen Sprachraum – Ein interdisziplinäres Plädoyer für eine kritische Bestandsaufnahme zur Anwendung der sog. „Nullhypothese“ in unterschiedlichen Verfahrenskontexten (Expertise USBKM 2020).
- Ebd.
- Vgl. Betroffenenrat (2018): Stellungnahme zum Umgang mit ritueller Gewalt. 3.7.2018. Online: beauftragte-missbrauch.de/presse/artikel/210 (letzter Zugriff: 6.10.2025).
- Vgl. Salter, Michael (2013): Organised Sexual Abuse. London/New York. 61ff.
- Siehe hierzu Busse, D. et al. (2000). Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren. Praxis der Rechtspsychologie, 10 (Sonderheft 2), 71.
- BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98.
- Vgl. a.a.O. (EN 32), 53–54; 61ff.
- Vgl. a.a.O. (EN 36)., 74–75.
- Vgl. a.a.O. (EN 32), 61.
- Ebd., 100–101.
- Ebd., 68–71; 83ff.
- Vgl. Dettenborn/Fichtner, NZFam 2015, 1036, 1039; a.a.O. (EN 36), 70–71, 86–87; a.a.O. (EN 32), 100–101, 115.
- Zur frühzeitigen Psychotherapie bei traumatisierten Kindern siehe AWMF (2019/2020): S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung. Online (letzter Abruf 6.10.2025).
- Vgl. a.a.O. (EN 25), 1033–1034.
- Vgl. Geschke, D. et al. (2023): Sekundäre Viktimisierung von Betroffenen rechter, rassistischer, antisemitischer und sexualisierter Gewalt – Fokus: Polizei und Justiz. Jena, 12ff.
- Vgl. hierzu z.B. White, N. et al. (2019): The impact of first responder interventions in cases of domestic and sexual violence: A systematic review. Trauma, Violence, & Abuse, 20(1), 39–55.
- Office for Victims of Crime (OVC) (2017): Vicarious Trauma Toolkit (VTT). Washington, D.C. Online: ovc.ojp.gov/library/publications/vicarious-trauma-toolkit (letzter Zugriff: 8.10.2025).
- Vgl. a.a.O. (EN 9), 25; 50–51; 149–150; 154–157; 159.
- Edler, S. (1999): Berlin: Polizei schult Beamte im Umgang mit Gewalt in der Familie – jährlich flüchten 4500 Opfer ins Frauenhaus. Der Tagesspiegel, 2.9.1999.
- Kavemann, B. et al. (2001): Modelle der Kooperation gegen häusliche Gewalt. Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt (BIG). BMFSFJ (Hrsg.) Schriftenreihe des BMFSFJ Band 193. Stuttgart.
- Hasselmann, J. (2024): Innenminister wollen verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter einführen. Die Welt, 21.6.2024.
- Vgl. Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (2023): Versorgungssituation für von häuslicher und sexualisierter Gewalt betroffene Mädchen und Frauen in Berlin – Abschlussbericht Berlin 2023, 114ff.
- Vgl. a.a.O. (EN 9), 24–25, 147–150.
- Vgl. Deutscher Juristinnenbund (djb) (2024): Stellungnahme st24-43 – Stärkung des Opferschutzes. Berlin, 2–4, 14–16.
- Vgl. a.a.O. (EN 12), 4; 20–21; 41–44; 48–49.
- Vgl. a.a.O. (EN 32), 2–4; 57; 109.
- Vgl. a.a.O. (EN 9), 159.
- Vgl. GREVIO (2022): Baseline Evaluation Report – Germany. Straßburg, 18–20, 111.
- Ebd.
