Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln
Teil 3: Menschen mit psychischen Auffälligkeiten
Der Kontakt mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, die z.B. unverständliche Äußerungen von sich geben oder laut schreien, sich möglicherweise verbarrikadieren, nicht rational auf die Ansprache reagieren und mit einem Messer oder einem Gegenstand ausgerüstet sind, den sie als Waffe einsetzen könnten, stellt für alle Beteiligten eine hohe Stresssituation dar. In einer Studie äußern 30% der deutschen Einsatzkräfte Angst in der Interaktion mit als psychisch krank bezeichneten Personen8. Dies führt nachvollziehbar dazu, dass die Eigensicherung für die Einsatzkräfte einen besonders hohen Stellenwert erhält. Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch in psychiatrischen Kliniken tätige Fachkräfte bei Patienten, die sich in einem akuten Ausnahmezustand mit hohem Selbst- und Fremdverletzungsrisiko befinden, daran scheitern, die Situation mit kommunikativen Mitteln zu beruhigen. Sie rufen dann die Polizei, weil nur diese legitimiert ist, körperliche Gewalt oder andere Zwangsmittel zur Gefahrenabwehr einzusetzen. Viele der Menschen, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden, leiden an einer Schizophrenie. Aus der Forschung ist bekannt, dass von diesen Personen in einer akuten Krankheitsphase eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ausgeht, eine Gewalttat zu begehen, z.B. weil sie Wahnvorstellungen oder Halluzinationen von Stimmen haben, die ihnen Befehle geben, bestimmtes Verhalten auszuführen. In vielen Fällen fühlen sie sich aber auch verfolgt, ohne dass dies von Außenstehenden nachvollziehbar ist. Aufgrund des hohen Erregungszustands der sich in einem akuten Ausnahmezustand befindenden Person sollte die Polizei zur Lagebewältigung versuchen, alles zu vermeiden, was den Stress verstärken könnte, wie z.B. das gleichzeitige Auftreten mehrerer bewaffneter Uniformierter, eine befehlsartige Ansprache und ein hektisches Handeln. Empfohlen wird hingegen, dass möglichst eine Polizistin oder ein Polizist die psychisch auffällige Person ruhig anspricht, dabei Distanz hält und die Fluchtwege nicht zustellt. Es sollte möglichst ehrlich erklärt werden, warum man da ist. Die Grundhaltung sollte auch hier zunächst sein: geduldig hinhören, sich einfühlen und die Person mit ihren Wahrnehmungen ernst nehmen, auch wenn der Inhalt des Wahns etc. nicht nachvollziehbar ist. Eine nähere Betrachtung dieser Einsatzsituationen zeigt allerdings, wie schwierig es ist, die Gefahr, die für alle Beteiligten besteht, durch eine deeskalative Vorgehensweise abzuwehren. Hier ist die auch die Emotionsregulation der beteiligten Polizistinnen gefragt, die vor allem durch eine im Einsatztraining gewonnene Handlungssicherheit erreicht werden sollte. Und genau an dieser Stelle setzt die Kritik9 an dem im Einsatztraining erworbenen Handlungsroutinen an, die in den Fällen mit tödlichem Ausgang zu einer weiteren Eskalation der Situation statt zu einer Deeskalation führen. Kritisiert wird, dass im Einsatztraining das Selbstverständnis vermittelt wird, polizeiliche Autorität in diesen als besonders gefährlich wahrgenommen Situationen auf jeden Fall durchsetzen und schnell Lösungen treffen zu müssen. In diesem Zusammenhang kommt der von Rafael Behr (2008) analysierte Kriegermännlichkeit bzw. dem Warrior Mindset10 eine hohe Bedeutung zu. Dies führt in der Praxis zu einer gefährlichen Reduktion von Komplexität. Es wird deshalb für notwendig gehalten, dass im Einsatztraining ein anderes Vorgehen unter möglichst weitreichendem Einsatz kommunikativer Mittel wesentlich stärker vermittelt und geübt wird, um den letalen Ausgang zu vermeiden. Statt der Fixierung auf die Gefährdung, die nur „außen“ (also in der psychisch auffälligen Person) verortet wird, kann die Gefährdungsentstehung aus der Situation heraus verstanden werden. In einem Prozess der dynamischen Entscheidungsfindung sollte die Frage beantwortet werden, wie die Situation für alle Beteiligten so beeinflusst werden kann, dass die Gefährdung so gering wie möglich ist. Geschieht dies nicht, würde eine institutionelle Diskriminierung vorliegen, denn die Polizistinnen und Polizisten greifen auf kollektiv verfügbare und in vielen anderen Situationen durchaus funktionale Handlungsroutinen zurückgreifen, die aber der sich in der akuten Krise bzw. psychischen Ausnahmezustand befindenden Person nicht gerecht werden. Das heißt aber nicht, dass der Einsatz von Zwangsmitteln immer vermieden werden kann, falls durch mildere Einsatzmittel keine (Schutz)wirkung erzielt wird11. Daraus ergibt sich eine Herausforderung für die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, Polizistinnen und Polizisten auf den Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen adäquater vorzubereiten. Der beste Schutz gegen Diskriminierung ist grundsätzlich ein Mindset der Polizistinnen und Polizisten, das in der Interaktion mit psychisch auffälligen Menschen diesen – selbst bei Umsetzung von Zwangsmaßnahmen – vermittelt, dass sie mit Würde, Respekt, Fairness und auf transparente Art und Weise behandelt werden. Die konkrete lageangepasste Herangehensweise bedarf aber aufgrund der hohen Stresssituation aller Beteiligten eines regelmäßigen Trainings. Darüber hinaus sollten aber auch die Umsetzung bereits erfolgreich evaluierter Kooperationsmodelle der Polizei mit anderen Akteuren des Gesundheitssystems in Betracht gezogen werden.
3 Diskriminierungsrisiken psychisch auffälliger Menschen in Aufgabenfeldern der Kriminalpolizei
Welche Diskriminierungsrisiken bestehen im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen in den Aufgabenfeldern der Kriminalpolizei? Die Kriminalbeamtinnen und -beamten sind z.B. in der Ermittlung von Straftatbeständen häufig mit psychisch auffälligen Menschen in der Vernehmung konfrontiert – sei es mit Opferzeuginnen und Opferzeugen, mit Zeuginnen und Zeugen oder mit Menschen, die einer Straftat beschuldigt werden. Gerade bei Opferzeuginnen und Opferzeugen gestaltet sich die Interaktion z.B. als Folge von traumatisierenden Erfahrungen und einer möglicherweise vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sehr herausfordernd. Dies zeigt sich z.B. dadurch, dass die Person aufgrund extrem hoher Anspannung, die sich z.B. an erstarrter Mimik und Motorik ablesen lässt oder an Zittern der Extremitäten, nicht kooperationsbereit erscheint. Auch ist es ist für die Vernehmenden oft schwierig, den Ausführungen zu folgen, weil diese nicht in chronologischer Reihenfolge unter Erläuterung der Kontextbedingungen vorgetragen werden, sondern eher sprunghafte assoziative Äußerungen darstellen, die viele widersprüchliche und unverständliche Angaben beinhalten. Ganz besonders dann, wenn bereits vor der Vernehmung das Vorliegen einer psychischen Störung, wie z.B. einer Borderline-Störung, bekannt ist, besteht bei den zu Vernehmenden die Gefahr, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Person vorschnell angezweifelt wird. Dies kann zur Folge haben, dass die gründliche Ermittlungsarbeit eingeschränkt und dadurch möglicherweise der notwendige Schutz nicht gewährleistet wird. Das Vernehmungsgeschehen muss gerade bei psychisch auffälligen, häufig besonders vulnerablen Menschen, so gestaltet werden, dass versucht wird, den situativ bedingten Stress durch ruhige, erklärende und zugewandte Gesprächsführung zu reduzieren, um deren Aussagefähigkeit und -bereitschaft zu erhöhen. Wird folglich aufgrund des Wissens um oder der Mutmaßung des Vorliegen einer psychischen Störung die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel gezogen, handelt es sich um eine Risikokonstellation für Diskriminierung, die als „underprotection“ zu bezeichnen wäre. Diese Risikokonstellation ist aber weniger auf die Einzelperson zurückzuführen, die die Ermittlung durchführt, sondern könnte vor allem mit der Logik der polizeilichen Ermittlung zusammenhängen12. Zeitdruck und auch ausbildungsgeschuldeter Mangel an Vernehmungskompetenz können zur Folge haben, dass Menschen, die sich nicht schnell und reibungslos in die polizeiliche Befragungslogik einpassen, als Informationsträger für die Erkenntnisgewinnung nicht hinreichend einbezogen und somit deren
Kommunikationschancen im Vergleich zu anderen zu vernehmenden Personen reduziert werden.
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