Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln
Teil 3: Menschen mit psychischen Auffälligkeiten
Von Prof. Dr. Birgitta Sticher1 und Prof. Dr. Claudius Ohder2, Berlin
1 Psychische Auffälligkeiten als Ausdruck einer dauerhaften psychischen Störung?
Voraussetzung des Zusammenlebens in einer Gesellschaft, in der individuelle Freiheiten einen hohen Stellenwert besitzen, ist die kontinuierliche Regulation von Emotionen. Diese kontrollieren zu können, ist ein langwieriger mühevoller Lernprozess und Eltern können ein Lied davon singen, wie schwer es ihren Kindern fällt, mit den täglichen Frustrationen umzugehen, ohne „auszurasten“.

Aber auch Erwachsene, die besonderen Belastungssituationen ausgesetzt sind, gelingt diese Selbstregulation in bestimmten Situationen punktuell oder über einen längeren Zeitraum nicht. Wie häufig Abweichungen vom dem „psychischen Normalzustand“ vorkommen, kann den aktuellen Daten zur „Gesundheit Erwachsener in Deutschland“ entnommen werden, in denen die selbsteingeschätzte psychische Gesundheit durch Telefoninterviews erfragt wird. Insgesamt zeigen sich negative Entwicklungen des psychischen Gesundheitszustands in der Bevölkerung im Zeitabschnitt von 2019 bis 2024. Anfang 2024 gaben etwa 22% der Befragten eine auffällige Belastung durch depressive Symptome an. Die Belastung durch Angstsymptome lag ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 bei etwa 12% bis 15% der Bevölkerung im auffälligen Wertebereich.3 In der Regel gelingt es den Betroffenen mit eigenen Mitteln durch die Unterstützung von Menschen aus dem Umfeld oder durch professionelle Hilfe, die Stabilität bzw. die psychische Funktionsfähigkeit wieder herzustellen. Es ist deshalb wichtig zu verstehen, dass die Unterteilung der Menschen in die Kategorie „psychisch gesund“ oder „psychisch gestört bzw. krank“ nicht zutreffend ist. Mehr noch: Wenn situativ wahrgenommenes auffälliges Verhalten unhinterfragt als Beleg dafür genommen wird, dass die betreffende Person psychisch krank ist, läuft dies auf eine problematische Generalisierung hinaus, die zu einem Diskriminierungsrisiko werden kann. Selbst Menschen, die unter einer schweren Belastung depressive oder psychotische Episoden erleben, können sich psychisch stabilisieren. Nur ein kleiner Teil bleibt dauerhaft und damit chronisch bei der Selbstregulation beeinträchtigt. Folglich ist es sachgerecht von einem Kontinuum auszugehen, auf dem sich jeder im Verlauf seines Lebens bewegt. Wo sich eine Person auf diesem Kontinuum befindet, hängt lebenslang von einer Vielzahl von Persönlichkeits- und Situationsfaktoren ab. Hierzu zählen die genetische Prädisposition, hirnorganische und somatische Risiken, biographische Erfahrungen, aktuelle berufliche und private Ressourcen sowie Belastungen, vorhandene oder nicht vorhandene Bewältigungsmöglichkeiten, die Qualität psychosozialer Unterstützung sowie der Stellenwert problematischer Bewältigungsversuche (wie z.B. gewohnheitsmäßiger Alkoholkonsum). Besonders dann, wenn eine Vielzahl von Belastungen auf eine Person treffen, die deren verfügbare Bewältigungsmöglichkeiten überschreiten, kann es zu akuten Krisensituationen bzw. einem psychischen Ausnahmezustand kommen. Gegen die eigene Person oder andere gerichtete Aggressionen bis hin zu massiven Gewalthandlungen sind Äußerungen dieses Zustandes.

Bei dem sozialen Umfeld lösen solche Verhaltensepisoden starke Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung aus. Dies führt häufig dazu, dass per Notruf die Polizei hinzugezogen wird, zumal sie die einzige Instanz ist, die jederzeit erreichbar ist. Nach einer Befragung, die Lorey und Fegert4 2021 in Baden-Württemberg durchgeführt haben, beurteilen Polizistinnen und Polizisten etwa jede 5. Person, mit der sie dienstlich in Kontakt treten (19,8%) als psychisch auffällig, d.h. deren Verhalten wird als merkwürdig, bizarr und verwirrt wahrgenommen. Die Verhaltensweisen weichen von dem ab, was die Polizistinnen und Polizisten in der Situation als situativ angemessen oder als normal bezeichnen würden. Weicht das Verhalten in einem noch stärkeren Maße von den Erwartungen ab und wird das Interaktionsverhalten als schwer nachvollziehbar oder sogar bedrohlich wahrgenommen, erfolgt die Einordnung der Person als „psychisch gestört“ oder sogar als „psychisch krank“. Nach Angaben der von Lorey und Fegert befragten Polizeibediensteten trifft dies auf ca. jede sechste Person zu (18,2%), mit der sie in Kontakt treten. Grundlage für diese Beurteilung als „psychisch krank“ war entweder die Auskunft der Person selbst oder von Personen in ihrem Umfeld.
Wenn Polizistinnen und Polizisten auf psychisch auffällige Personen treffen, müssen und sollen sie keine klinische Diagnose stellen. Das Ziel ist vielmehr, dass sie über eine angemessene und hilfreiche Situationsbewältigung verfügen, um die Gefahren für die Person und ihr Umfeld abzuwehren oder der Person trotz des auffälligen Verhaltens im Strafermittlungsprozess gerecht zu werden. Dies setzt voraus, auffällige psychische Zustände zu erkennen wie „Überdrehtheit, Wahn, Halluzinationen, Aggressivität/ Impulsivität, motorische Unruhe, Angst und Verzweiflung“.5 Diese Wahrnehmung der Verhaltensauffälligkeiten sollte die Grundlage für die Entscheidung über das weitere angemessene polizeiliche Vorgehen bilden. Hierbei sind aber im Einsatzgeschehen noch weitere Indikatoren wie Vorinformationen über die Person und situative Gegebenheiten (Einsatzraum, Bewaffnung) zu beachten, wie in der heuristischen Gefährdungsbeurteilung(HGB6) ausgeführt wird. Zu dem erlernten professionellen Verhalten zählt als wichtigstes Einsatzmittel die Kommunikation. Wenn diese nicht zum Ziel führt, werden notfalls einfache körperliche Gewalt oder andere situativ notwendige Zwangsmaßnahmen eingesetzt. In den Situation mit psychisch auffälligen Menschen ist grundsätzlich für Polizistinnen und Polizisten immer von hoher Wichtigkeit, auf ihre eigene Sicherheit zu achten.
2 Diskriminierungsrisiken der Schutzpolizei im Kontakt mit Menschen in einem psychischen Ausnahmezustand
Die Einsatzanlässe, in denen Schutzpolizistinnen und -polizisten psychisch auffälligen Menschen begegnen, sind sehr vielfältig. Hierbei handelt es sich um „110-Einsätze“ z.B. wegen Hilfeersuchen aufgrund einer Bedrohung, eines Suizidversuchs, von Streitigkeiten und Gewalttaten. Aber auch im Straßenverkehr, bei Kontrollen und Razzien kommt die Polizei mit psychisch auffälligen Personen in Kontakt. Diskriminierungsrisiken können bei diesen Kontakten grundsätzlich dann bestehen, wenn die Personen aufgrund der wahrgenommenen Abweichung von den in der Situation als „normal“ beurteilten Verhaltensweisen als „verrückt“, als „Psychos“ oder „Spinner“ etikettiert und sie aufgrund dessen abwertend und respektlos behandelt werden.
Besondere mediale Aufmerksamkeit hat in den vergangenen Jahre die hohe Anzahl von Menschen erregt, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben und im Verlauf des Einsatzgeschehens von Einsatzkräften erschossen worden sind. Hierbei handelt es sich aufgrund der Recherche des „Institut für Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit“ im Zeitraum von 2019 bis 2024 um 37 Menschen. Nach Einschätzung von Experten7 wären diese Fälle größtenteils vermeidbar gewesen, wenn die Polizistinnen und Polizisten sich anders verhalten hätten. Aber werden diese Menschen, die sich in psychischen Ausnahmezuständen befinden, durch die Polizei diskriminiert? Dieser Vorwurf würde implizieren, dass die Polizei Menschen, die sehr stark von der Normvorstellung abweichende Verhaltensweisen zeigen, als „psychisch Kranke“ klassifiziert und ihnen pauschal eine besondere Gefährlichkeit unterstellt. Sie würden deshalb schlechter behandelt als dies bei anderen Personen mit psychischen Verhaltensauffälligkeiten der Fall sei.
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