Kriminalitätsbekämpfung

Die Mobile Bearbeitungsstraße – „GeSa goes country“

Von LPD Frank Ritter und KHK Jan Kubelke, Itzehoe¹

 

4 Logistik und Personal


Jede MoBs ist auf fünf Ermittlerteams (je zwei PVB) und die Abarbeitung von bis zu 50 Personen/Störern ausgelegt. Mit MoBs-Leitung, Assistenz und Fotograf (einschließlich Fast-ID) umfasst jede MoBs 13 Vollzugsbeamt/innen. Die planmäßige Bearbeitungszeit je Störer wurde ursprünglich mit 20 Minuten konzeptioniert, was einer Gesamtkapazität von 15 Personen je MoBs pro Stunde entspräche. Durch Übungen und bisherige Echteinsätze konnte die Erfahrung gesammelt werden, dass es im Durchschnitt sogar noch zügiger geht und rund 20 Störer in 60 Minuten erfasst werden können. Die MoBs kann „baukastenmäßig“ durch weitere Teams aufgestockt werden oder es wird von vornherein eine zweite MoBs aufgerufen.


Im Staatsschutzkommissariat der Behörde stehen mehrere gepackte „MoBs-Kisten“ zur jederzeitigen Mitnahme bereit. Jede Kiste enthält standardisiert das notwendige Material für die Abarbeitung von 50 Personen/Störern. Hierzu zählen im Wesentlichen Ordner mit Papierformularen (Maßnahmenprotokolle/Kurzberichte, Belehrungen in Deutsch und Englisch, Sicherstellungsniederschriften, Durchsuchungsprotokolle, Blanko-Tabelle für Platzverweise), Büromaterial (Klemmbretter, Schreibmaterial, Hefter, Locher), Kameras, Ersatzbatterien, Abdeckfolien, Gliedermaßstab, Panzertape, Cuttermesser sowie ein Einsatz-Notebook mit SIM-Karte bzw. Software für Fast-ID.

 

5 Vor- und Nachteile einer MoBs


Zunächst die Vorteile einer MoBs auf einen Blick:

  • Es können deutlich mehr Personen (Störer) innerhalb kurzer Zeit abgearbeitet werden.
  • Das Strafverfahren kann durch einfache, aber qualitative Standards gesichert werden.
  • Einem überschaubaren Deliktsniveau folgt ein überschaubarer K-Aufwand.
  • Es bedarf keinerlei Vorbereitungen, eine MoBs kann sich an jedem Ort aufbauen und sich den örtlichen Gegebenheiten flexibel anpassen (optimal für ad hoc-Einsätze).
  • Enger Fokus auf die Verhältnismäßigkeit (deutlich geringere Verweildauer der Störer mit Blick auf freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen).
  • Personal und andere Ressourcen werden geschont (kein Ge-TraKo / keine GeSa).
  • Grundsätzlich ist jede/r PVB (S/K) für den MoBs-Auftrag einsetzbar.


Mögliche Nachteile sollen hier nicht verschwiegen werden (es fällt allerdings schwer, überhaupt welche zu benennen):


Ein vager Kritikpunkt könnte darin liegen, dass sich ein unerfahrener Störer bei einer klassischen GeTraKo-/GeSa-Maßnahme möglicherweise unter dem emotionalen Druck der Situation doch dazu erweichen ließen, trotz Vollmaskierung und verklebten Extremitäten seine Identität preiszugeben. Hierauf basierend auf eine MoBs-Strategie verzichten zu wollen erschiene aber recht praxisfremd. Auch die gelegentliche Kritik, dass die Polizei mit „diesen Leuten“ viel zu zimperlich und unangemessen wohlwollend umgehe, vermag das Konzept nicht zu beschädigen. Betont sei, dass immer dann, wenn absehbar ist, dass zu entlassende Protestierer sofort wieder mit einer neuen Aktion fortfahren werden (blockieren, ankleben, beschädigen …), energischere Polizeimaßnahmen folgen müssen. Dies ist jedoch (z.B.) bei Ende-Gelände und Partnern im Zusammenhang mit dem Klima- und LNG-Protest an der Unterelbe eher nicht feststellbar. Hier gilt es vielmehr, die öffentlichkeitswirksamen Bilder „im Kasten haben zu wollen und dann gemeinsam die Heimreise anzutreten“.12 Die Letzte Generation (LG13) hingegen hat erfahrungsgemäß höhere Stör-Ambitionen, die eher für eine robustere, möglicherweise hybride MoBs-/GeSa-Taktik sprechen könnten. Auch interessant: Die LG bietet bei der Internetmobilisierung mittlerweile Anklickfelder an, bei dem der Protestwillige den Planern schon vorab signalisieren kann, ob er „blockadebereit“ oder „GeSa-bereit“ ist bzw. „zwar dabei sein will, diesmal aber auf Repressionen verzichten möchte“.

 

6 Ein erstes Fazit


„Die Dinge EINFACH machen und die Dinge einfach MACHEN lautet ein Credo der Autorenbehörde. Ein in die Jahre gekommener Führungsmerksatz lautet belanntlich zwar lappidar „Kräfte haben ist besser als Kräfte brauchen“, üppige Kräftelagen (oder gar ein „Kräftegigantismus“) sind aber immer seltener möglich oder tatsächlich umsetz- bzw. feststellbar. Wer mit knappen Ressourcen umgehen muss – und welche Polizei muss das nicht – hat Prioritäten zu setzen, die mit Risiken verbunden sein können. Dabei sind Fehler grundsätzlich nicht auszuschließen und gewissermaßen sogar „eingepreist“. Das MoBs-Konzept der PD Itzehoe ist als nicht ganz unumstrittener Feldversuch gestartet, der seine „Feuertaufen“ mit Bravour bestanden hat. Das mobile Konzept hat auf Anhieb sehr gut funktioniert, Änderungsansätze waren nicht ersichtlich. Die zuständige Staatsanwaltschaft begrüßte die einheitlichen Bearbeitungs- und Qualitätsstandards. Unterm Strich hat es sich erneut gelohnt, auf den Ideenreichtum, das Engagement und das Können seines Personals zu vertrauen und den Getrako-GeSa-Gedanken grundsätzlich breiter zu denken, also es mancherorts noch der Fall ist.


Bildrechte: Autoren.

 

Anmerkungen

 

  1. LPD Frank Ritter ist Leiter des Führungsstabes der Polizeidirektion Itzehoe in Schleswig-Holstein. Vorverwendungen waren u.a. Einsatzreferent der Landespolizei und Dozent für das Einsatzmanagement an der Fachhochschule des Landes. KHK Jan Kubelke arbeitet in der Leitung des Staatsschutzkommissariats der Bezirkskriminalinspektion Itzehoe und hat das Konzept moBs für den EA Folgemaßnahmen seiner Behörde maßgeblich mitentwicke
  2. Ritter, Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 26.
  3. Die Länder betiteln diesen EA sehr ambivalent; die PDV 100 macht hier keine engeren Vorgaben.
  4. Ein gutes Beispiel ist hier die BAO zur Räumung des Danneröder Forsts in Hessen – BAO Forst, EA KPM.
  5. Drittgrößer Chemiepark Deutschlands.
  6. KKWe Brunsbüttel und Brokdorf – beide sind vom Netz, unterliegen aber den Schutzpflichten des AtomG und der PDV 129.
  7. Auf die Thematisierung weiterer Ermittlungsmaßnahmen sei hier verzichtet.
  8. Gründe, die ein weiteres Sistieren erforderlich oder zulässig machen, sind benennbar, sollen an dieser Stelle jedoch nicht tiefergehend beleuchtet werden.
  9. Im Allgemeinen ist das Thema „Gesichtserkennung“ im polizeilichen Aufwachsen.
  10. LG Mönchengladbach, Beschl. v. 8.8.2019 – 5 T 35/19 (= NStZ 2021, 125).
  11. Ritter, Die Kriminalpolizei 4/2023, S. 12.
  12. Auch deshalb werden regelmäßig Medienvertreter vorab informiert, die dann gemeinsam mit den Aktivisten in die Überraschungsaktion gehen und es trotz der gern beschworenen guten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Presse vermeiden, die Polizei zu alarmieren.
  13. Zur Umbenennung in „Neue Generation“ (NG) vgl. nur www.zeitonline.de v. 26.2.2025.
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