Rechtssprechung

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist

 

2 Prozessuales Strafrecht


§§ 94, 98, 103 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken; Verfahren; Durchsuchung bei anderen Personen; hier: Keine Willkür bei fehlender eigenständiger Prüfung. Ein Ermittlungsrichter hatte, anstatt die Umstände, die die Durchsuchung begründen sollen, in einem selbst formulierten Durchsuchungsbeschluss zu referieren, den von der Steuerfahndung vorgefertigten, unzulänglichen Beschlussentwurf unterschrieben.


Ist die Durchsuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtwidrig, hindert das die spätere Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nicht, wenn die Ermittlungsakte bei Erlass der Durchsuchungsanordnung einen hinreichenden Tatverdacht belegte. Insoweit besteht kein Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen der Abwägung darüber, ob ein Verfahrensmangel zur Annahme eines Verwertungsverbots führt, ist die Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung zu berücksichtigen, solange kein besonders schwerwiegender oder willkürlicher Verstoß vorliegt. Zwar war aufgrund der Umstände der Durchsuchungsbeschluss fehlerhaft, aber nach Auffassung der Kammer nicht willkürlich. Eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts lag darin nicht, ebenso wenig sei dieser Fehler einer bewussten Umgehung wertungsmäßig gleichzusetzen. (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2023 – 12 Qs 72/23)


§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum; hier: Längerfristige Kameraüberwachung eines Waldgebietes. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der durch die StA anvisierten Maßnahme um die Beobachtung einer bestimmten Örtlichkeit in Form eines größeren Waldstücks. In diesem wurden bereits an einigen Stellen Brände gelegt, sodass eine Serientat vermutet wurde. Bislang gab es noch keine Anhaltspunkte, die auf die Identität der oder des Täters schließen lassen.


Eine Observation nach § 163f StPO erfasst nur solche Maßnahmen, die personenbezogen sind und der zielgerichteten Beobachtung einer bestimmten Person dienen. Liegt der Fokus der Observation allerdings nicht auf einer Person, sondern auf einer bestimmten Örtlichkeit, wie es regelmäßig bei Serientaten der Fall ist, wenn noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des mutmaßlichen Täters vorliegen und die Observation der bisherigen bzw. möglicher weiterer Tatorte erfolgt, um erste Anhaltspunkte für die Identität des Täters zu erhalten, dann handelt es sich der Sache nach um eine Objektüberwachung, auf die § 163f StPO keine Anwendung findet. Die Überwachung eines größeren Waldstücks mittels Kameras, um Anhaltspunkte für die Identität des Täters zu erhalten, fällt in den Anwendungsbereich des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. (LG Bamberg, Beschl. v. 8.5.2023 – 13 Qs 22/23)


§§ 102, 105 StPO – Durchsuchung beim Beschuldigten, Verfahren bei der Durchsuchung; hier: Rechtswidrigkeit wegen Zeitablaufs. Die StA beantragte einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten (B), nachdem eine an ihn adressierte Postsendung mit verbotenen Substanzen abgefangen worden war. Diese Substanzen sind insbesondere im Bodybuilding-Sport bekannt und fallen unter das AntiDopG. Der Anfangsverdacht war also gegeben. Das AG erließ einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des B. Danach fanden keine weiteren Ermittlungen mehr statt. Die Staatsanwaltschaft wartete jedoch fast sechs Monate, bevor sie die Durchsuchung durchführte. Bei der Durchsuchung konnten dann Beweisstücke sichergestellt werden und auch weitere mögliche Tatbeteiligte ermittelt werden.


Die Durchsuchung war rechtswidrig, da die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Sechsmonatsfrist eine Höchstfrist sei, die im Falle des Vorliegens objektiver Gründe für ein Zuwarten ausgeschöpft, aber nicht überschritten werden darf, da dann nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass richterliche Genehmigung die durchgeführte Maßnahme noch deckt. In vorliegendem Fall hätte eine zeitnahe Durchsuchung erfolgen müssen, da insbesondere auch damit gerechnet werden musste, dass der B Beweismittel vernichtet, wenn ihm bewusst wird, dass er eine erwartete Lieferung mit verbotenen Substanzen nicht erhalten habe. (LG Kiel, 7.3.2023 - 7 Qs 10/23 - 590 Js 61530/18)

 

3 Sonstiges


Einen erhellenden Beitrag „Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB und die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB“ von Seidl/Wittschurky finden Sie in NStZ 2023, 392-396.


Bildrechte: Kay Herschelmann.

 

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