Wissenschaft  und Forschung

Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 1: Diskriminierung ist ein Thema für die Polizei!

 

2 Was genau ist Diskriminierung?


Das AGG engt Diskriminierung ein auf „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1). Diskriminierung liegt demnach vor, wenn eine Person wegen wenigstens einem der genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1). Ob diese Liste von Diskriminierungsmerkmalen ausreichend ist, wird kontrovers diskutiert. Das Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) nennt zusätzlich chronische Erkrankung, Sprache und sozialen Status. Vergleichbare Regelungen im Ausland greifen ebenfalls weiter als das AGG. Der Schutz des AGG erstreckt sich auf wesentliche Lebensbereiche wie Wohnen, Arbeit und Beruf, Versicherungs- und Bankgeschäfte oder Gaststätten- und Diskothekenbesuche. Behördenhandeln liegt außerhalb des Schutzbereichs des AGG.


Die juristische Sichtweise orientiert sich am Faktischen, der nachgewiesenen Benachteiligung aufgrund bestimmter Merkmale, die ohne rechtliche Grundlage erfolgt ist. Dadurch wird Diskriminierung justiziabel. Zwei im folgenden Abschnitt dargestellte Beispiele sollen dies verdeutlichen.


Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive sind Bewertungen und Wahrnehmungen wesentlich. Die Personen, die sich diskriminiert fühlen, erleben einen Verlust ihres Status als gleichwertiges und gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft und führen dies darauf zurück, dass die diskriminierende Partei bei ihnen eine Eigenschaft wahrnimmt, die zu einer gezielten Herabsetzung führt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ob Absicht oder fehlende Sensibilität maßgeblich sind, ob die Folgen materieller, sozialer oder emotionaler Art sind, ist dabei unerheblich. Diskriminierende bewerten ihr Handeln dagegen nicht als ungerecht, sondern „als unvermeidbares Ergebnis“ der Andersartigkeit ihres Gegenübers.5 Diese angenommene Andersartigkeit wird an individuellen Eigenschaften festgemacht (bspw. „psychisch krank“). Sie kann aber genauso gut auf Gruppen bezogen werden (bspw. „Obdachlose“). Ob diese Eigenschaften tatsächlich vorliegen, ob es sich um Gruppen handelt, deren Mitglieder sich in irgendeiner Weise verbunden fühlen oder eher um fiktionale und funktionale Konstruktionen (bspw. „Südländer“) ist für die Diskriminierenden unerheblich, denn die Herabsetzung der anderen und die damit in der Regel verbundene Aufwertung der eigenen Person oder Gruppe benötigt keinen Realitätsbezug.


Für Polizistinnen und Polizisten sind beide Sichtweisen relevant. Ihr Handeln kann einer juristischen Betrachtung unterzogen werden und unter Umständen müssen sie das Handeln anderer rechtlich bewerten. Für den Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern ist dagegen das sozialwissenschaftliche Verständnis geeigneter, ja sogar notwendig, um deren Erfahrungen und persönliche Deutungen zu verstehen und im polizeilichen Handeln darauf Bezug nehmen zu können.

 

3 Beispiele für die juristische Bearbeitung von Diskriminierung im polizeilichen Handeln


Im April 2024 wurde das Land Berlin zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 750 EUR verurteilt.6 Der Kläger ist von zwei Polizisten angehalten und rüde angesprochen worden, weil er beim Radfahren telefoniert haben soll. Im Nachhinein stellte sich dies als unzutreffend heraus. Sie verwarnten ihn mit 55 EUR und nahmen seine Personalien auf. Als Geburtsort nannte er Bochum. Einer der Polizisten fragte daraufhin, woher er denn „wirklich“ komme. Die Brisanz dieses Vorgangs rührt daher, dass die Beamten den Kläger als Person mit Migrationshintergrund kategorisiert haben und sich dieser Umstand für ihn nachteilig ausgewirkt hat. Ob bereits die Entscheidung, den Mann anzuhalten, rassistisch motiviert war, hat das Gericht offengelassen. Urteilsrelevant waren das herablassende Verhalten der Polizisten und die Nachfrage nach dem „wirklichen“ Geburtsort, mit der nicht Interesse, sondern die Botschaft transportiert wurde, dass man den Angehaltenen nicht als gleichwertigen Deutschen betrachtet. Da dies auf offener Straße geschehen ist, seien das Würdegefühl des Klägers und sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns verletzt worden. Für die Festsetzung der Entschädigungshöhe war auch ein Schreiben der Polizeibehörde von Bedeutung, in dem zwar eingeräumt wird, dass das Verhalten der Beamten „diskriminierend gewirkt hat“, aber durch diese Formulierung die Wahrnehmung des Klägers und nicht das Verhalten der Beamten als ursächlich angenommen wird. Das Urteil erging auf Grundlage des Berliner LADG. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch für diejenigen, die im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns diskriminiert wurden. Wenn Betroffene eine Diskriminierung als überwiegend wahrscheinlich vortragen, muss die öffentliche Stelle widerlegen, dass ein Verstoß gegen das LADG stattgefunden hat.


Das zweite Urteil bezieht sich auf Rassismus innerhalb der Polizei. Das AG Tiergarten verurteilte eine Beamtin auf Probe zu einer Strafe von 120 Tagessätzen zu je 70 EUR wegen Beleidigung und Volksverhetzung.7 Sie hatte während der Ausbildung einen schwarzen Mitschüler mehrfach mit Worten und Gesten rassistisch beleidigt und nach Auffassung der Staatsanwaltschaft durch ihr Verhalten „eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in einer Form verächtlich gemacht, die das Vertrauen in die Rechtssicherheit stören kann.“ Die mit dem Urteil verbundenen dienstrechtlichen Konsequenzen könnten beabsichtigt sein, da es fraglich ist, ob rassistische Polizistinnen und Polizisten geeignet sind, Grundrechte zu schützen.


Im Lichte dieser Beispiele lässt sich Diskriminierung im polizeilichen Kontext genauer eingrenzen. Es geht um vorsätzliche oder unbeabsichtigte, tatsächliche oder empfundene Benachteiligungen im dienstlichen Handeln von Polizistinnen und Polizisten, wenn diese auf ein im AGG genanntes Gruppen- oder Personenmerkmal bezogen werden können und einer objektiven und adäquaten Rechtfertigung entbehren. Durch diese Einschränkung ist sichergestellt, dass Zwangsmaßnahmen wie Kontrollen oder Festnahmen nicht von vornherein unter Diskriminierung fallen und keine Entgrenzung von Diskriminierungsmerkmalen stattfindet. Erfasst sind auch Diskriminierungen „nach innen“, da dienstliches Handeln nicht auf Interaktionen mit Bürgern und Bürgerinnen beschränkt ist.