„Black Axe“ und die deutsche Prostitutionsgesetzgebung
Von EKHK a.D. Manfred Paulus, Ulm¹
4 Isolation und Abhängigkeiten
Hier werden die Mädchen von den „Madames“ in Empfang genommen und bevorzugt in Italien (die in Italien als „Glühwürmchen“ bezeichneten Straßenprostituierten sind inzwischen mehrheitlich Nigerianerinnen), in Deutschland, Österreich und in die Schweiz der Zwangsprostitution zugeführt. Ob sie an ein Bordell vermittelt werden oder auf dem Straßenstrich tätig werden, sie sind in dem für sie fremden Land, von der jeweiligen als „Madame“ bezeichneten Zuhälterin abgesehen, vollkommen isoliert. Sie sprechen die Sprache nicht, kennen den Wert des Geldes, die Gesetze und Gepflogenheiten nicht, sie haben keinerlei soziale Kontakte, sondern sind der für sie zuständigen „Madame“ hilflos ausgeliefert. Die Zuhälterinnen nutzen diese totale Abhängigkeit aus und lassen sich fürstlich entlohnen. Die zunächst von der Organisation erhobenen Forderungen erhöhen sich dadurch beträchtlich – nicht selten auf einen sechsstelligen Gesamtbetrag. Vom nicht selten luxuriösen Leben der „Madames“ wissend, haben die einer brutalen Ausbeutung ausgelieferten Mädchen oft nur noch einen Wunsch und nur ein Ziel: Selbst einmal „Madame“, also Zuhälterin zu werden. Das System ernährt sich auf diese Weise selbst.
5 Bevorzugte Zielländer
Deutschland gilt neben Österreich und der Schweiz deshalb als bevorzugtes Zielland dieser nigerianischen Menschenhändler(banden), weil die Mädchen und Frauen der deutschen Prostitutionsgesetzgebung entsprechend als „Prostituierte“ bezeichnet und behandelt werden, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, wie das in § 2 Abs. 2 des sogenannten Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vorgegeben ist. Die Ausbeutung der Betroffenen wird auf diese Weise legalisiert und gilt so lange als unverdächtig, bis das Gegenteil nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist jedoch so gut wie nie zu erbringen.
6 Polizeiliche Ermittlungen
Polizeiliche Ermittlungen scheitern nicht selten schon bei der Identitätsfeststellung. Denn die Daten im Pass sind längst nicht immer mit der Passinhaberin identisch. So werden zum Beispiel Pässe nigerianischer Frauen mit einem Aufenthaltsstatus in Deutschland gegen Bezahlung verliehen, so dass mit diesem Papier eine weitere Nigerianerin einreisen und sich damit ausweisen kann. Zudem stoßen die deutschen Ermittler regelmäßig auf Granit, wollen sie eines dieser Mädchen aus Nigeria zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bewegen. Vom „Voodoo-“ oder „Juju-Ritual“ eingeschüchtert und verzaubert, Tod und Teufel fürchtend, sind sie selbst in größter Not nicht bereit, wahrheitsgemäß auszusagen. Auch die in § 7 ProstSchG vorgeschriebenen Informations- und Beratungsgespräche prallen an diesen Mädchen und Frauen – sofern sie überhaupt jemals an einem solchen Gespräch teilnehmen – aufgrund des abgelegten Eides und der Angst vor den in Aussicht gestellten Repressalien ab und sind ein untaugliches Instrument, um ihre sexuelle Ausbeutung zu verhindern.
Wie realitätsfremd und unwirksam die deutsche Prostitutionsgesetzgebung ist, um das zu regeln, was es in diesem Bereich zu regeln gilt, wird unter anderem auch in § 26 ProstSchG deutlich, wo Bordellbetreiber verpflichtet werden, den Prostituierten auf Verlangen ihr Betriebskonzept vorzulegen. Weder die nigerianischen „Prostituierten“ noch die „Madames“ oder die Ausbeuter von der „Black Axe“ haben jemals etwas von einem Betriebskonzept gehört und sie interessieren sich auch nicht im Entferntesten dafür.
Die Handelswege und Handelspraktiken der „Black Axe“ mit der „Ware Frau und Kind“ von Benin City bis hinein in die Bordellbetriebe von Frankfurt, Hamburg und Hannover und bis auf den Straßenstrich in Berlin sind inzwischen seit Jahren bekannt und liegen den Verantwortlichen wie ein offenes Buch vor. Es ist deshalb so unverständlich wie beschämend, dass diese gnadenlose Ausbeutung und Zerstörung unzähliger junger Menschen noch immer hingenommen wird, ohne dass geeignete und wirksame (politische und gesetzgeberische) Maßnahmen ergriffen werden, diese Verbrechen zu verhindern.
7 Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität
Es ist so ungerecht wie falsch, die betroffenen Nigerianerinnen als Prostituierte zu bezeichnen und zu behandeln, obwohl man weiß, dass nicht eine von ihnen freiwillig und selbstbestimmt der Prostitution nachgehen dürfte, sondern dass sie alle Opfer der „Nigerianischen Mafia“, der „Black Axe“ und Opfer eines verbrecherischen Menschenhandels und der Sexsklaverei sind. Es ist so ungerecht wie falsch, ihr Tätigwerden als „sexuellen Dienstleistung“ zu sehen, denn es ist keine Dienstleistung, sondern fortgesetzte sexuelle Gewalt. Und diese schmutzigen Geschäfte sind auch nicht Teil eines (Prostitutions-)Gewerbes sondern eines lukrativen und boomenden Geschäftsfeldes der Organisierten Kriminalität. Am Beispiel der „Nigerianischen Mafia“ und der Ausbeutung unzähliger junger, unbedarfter und unschuldiger Mädchen aus Nigeria inmitten des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland wird besonders deutlich, wie realitätsfremd und untauglich die deutsche Prostitutionsgesetzgebung ist und wie sehr das tatsächliche Geschehen bis heute ignoriert, verkannt und beschönigt wird.
8 Paradigmenwechsel erforderlich
Es ist deshalb auch nicht erfreulich, dass das ProstSchG – wie nach § 36 vorgesehen – wieder einmal evaluiert wird, dass an der Normierung wieder einmal herumgeflickt wird, ohne etwas Grundlegendes zu ändern. Allein ein Paradigmenwechsel kann bewirken, dass die anhaltenden, menschenverachtenden und als „Prostitution“ bezeichneten und behandelten Ausbeutungspraktiken inmitten des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland gestoppt werden und ein Fortschreiten der viel beschriebenen und zurecht gefürchteten Organisierten Kriminalität verhindert wird. Die „Black Axe“ und die vielen anderen Akteure auf dem Feld des Menschenhandels einem (Prostitutions-)Gewerbe zuzuordnen und Verbrechensopfer als Prostituierte zu bezeichnen und zu behandeln, sie zu Informations- und Beratungsgesprächen zu verpflichten oder mit dem Betriebskonzept eines Puffbetreibers vertraut zu machen, sind wahrlich keine wirksamen Maßnahmen und Mittel, um diese gefährlichen und hoch-kriminellen Netzwerke zu stören oder zu zerschlagen, die sich über Deutschland ausgebreitet haben und auf dem Geschäftsfeld Menschenhandel und Sexsklaverei aktiv sind. Man müsse aber doch zwischen der Prostitution und dem Menschenhandel unterscheiden, entgegnen kluge Menschen und „Experten“ in diesem Zusammenhang immer wieder. Das aber geht nicht, wie schon die deutsch-österreichische Frauenrechtlerin Bertha Pappenheim, die im Jahr 1902 den ersten in Deutschland stattfindenden Kongress gegen Menschenhandel in Frankfurt am Main organisierte und durchführte, erkannt hat. Denn Menschenhandel und Prostitution waren schon damals und sie sind bis heute untrennbar miteinander verbunden.
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