Recht und Justiz

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§§ 176, 176a Abs. 1, 184?h Nr. 1 StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Erheblichkeit. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Gefährliche Körperverletzung; Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen; hier: Aufsprühen alkoholhaltiger Flüssigkeit auf Kleidung; Inbrandsetzen. § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Schwere Körperverletzung; dauerhaftes nicht mehr gebrauchen können; hier: nicht wahrgenommene Operationsnachsorge. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§§ 176, 176a Abs. 1, 184?h Nr. 1 StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Erheblichkeit. Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen (hier: Berühren des Geschlechtsteils eines neun Jahre alten Kindes über der Kleidung) zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die – wie § 176 Abs. 1 StGB – dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere des bekleideten Geschlechtsteils, dafür grundsätzlich nicht aus. (BGH, Beschl. v. 16.5.2017 ? 3 StR 122/17)

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Gefährliche Körperverletzung;Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen; hier: Aufsprühen alkoholhaltiger Flüssigkeit auf Kleidung; Inbrandsetzen. Der Angeklagte (A) besprühte das Kleidungsstück des Opfers mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und setzte es anschließend in Brand. Dies führte zu erheblichen Verletzungen. Bei einer weiteren Gelegenheit entzündete der A zweimal das Hemd eines weiteren Opfers im Brustbereich, das daraufhin längere Zeit brannte. Dieses Opfer erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und trug großflächige Narben davon.

Andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein, sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen eingeführten Stoff gleichkommt. Das auf den Körpern der Opfer aufliegende brennende Material, aus dem die Kleidungsstücke gefertigt waren, war in beiden Fällen geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen und damit ein gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne der Vorschrift. (BGH, Beschl. v. 28.3.2018 – 4 StR 81/18)

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Schwere Körperverletzung; dauerhaftes nicht mehr gebrauchen können; hier: nicht wahrgenommene Operationsnachsorge.

Der Angeklagte (A) und das Opfer bewohnten gemeinsam ein Zimmer in einem Asylbewerberheim. Das Verhältnis zwischen ihnen verschlechterte sich und final kam es durch Messerhiebe des A beim Opfer unter anderem zu Schnittverletzungen an seiner linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven und zu einer potenziell lebensgefährlichen Schlagaderverletzung. Das Opfer wurde notoperiert. Allerdings sind die Bewegungseinschränkungen der Finger zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass es auf die erforderliche Nachsorge seiner Verletzungen verzichtete.

Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. (BGH, Urt. v. 7.2.2017 – 5 StR 483/16)

§ 239 Abs. 1 StGB – Freiheitsberaubung; hier: Versperren der Wohnungstür. Der Angeklagte (A) schloss die Tür zu einer im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung ab und nahm der Geschädigten dadurch die Möglichkeit, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen.

Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird, beispielsweise beim Versperren einer Wohnungstür, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. (BGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 3 StR 10/18)

§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls; hier: Störsender. Der Angeklagte (A) entwendete Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem A gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde.

Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung eines Raumes (hier: Fahrzeug) bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Grundsätzlich kommt ein Störsender als ein solches Werkzeug in Betracht. Es handelte sich jedoch nicht um ein Eindringen, da der Schließmechanismus mittels des Störsenders nicht in Bewegung gesetzt wurde. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was den Feststellungen zufolge gleichermaßen möglich war. (BGH, Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR 349/17)

§§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; hier: Gasgemisch als Sprengstoff. Der Angeklagte (A) und die vier Mittäter hatten verabredet, Geldautomaten aufzusprengen, um sich in den Besitz des darin vorgehaltenen Bargelds zu bringen. Hierzu wollten sie ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff in die Automaten einleiten und dieses mittels eines eingeführten elektrischen Zünders zur Explosion bringen.

Der BGH hat sich zu der Frage, welche Eigenschaften einem Sprengstoff i.S.v. §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zukommen müssen, bislang nicht abschließend geäußert. Nunmehr: Sprengstoffe im Sinne dieser Vorschriften sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht. Bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch handelte es sich um Sprengstoff. (BGH, Beschl. v. 8.12.2015 – 3 StR 438/15)
 

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