Bomben und Betrug – der schnelle Weg zum Glück?
Wettgeschäfte, Optionsscheine, Börsenkriminalität
2.4 Vorgaben des BVerfG
„Wenn und soweit in der wirtschaftlichen Praxis geeignete Methoden zur Bewertung von Vermögenspositionen entwickelt worden sind, müssen die Gerichte diese auch ihrer Beurteilung zugrunde legen.“ Damit verlangt das BVerfG nichts weniger als die Grundsätze der Bilanzierung bei der Schadensberechnung anzuwenden. Mit seiner Entscheidung aus 2012 folgte der BGH den verfassungsgerichtlichen Vorgaben; er vertritt seit dem den Standpunkt, dass der Vermögensschaden grundsätzlich bereits mit Abschluss des Wettvertrages zu bejahen ist. Zur Begründung eines Schadens des Wettanbieters müsse der Tatrichter ggf. mit sachverständiger Hilfe die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen Beeinflussung bewerten. Danach sei der „wirtschaftliche Wert (Zahlung des Wettgewinns) als auch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsatzes) des getäuschten Wettanbieters zu bestimmen“. Nach den Vorgaben des BVerfG zum Vermögensschaden wird weiter verlangt, dass der Schaden der Höhe nach zu beziffern und nachvollziehbar darzulegen ist; verbleiben Unsicherheiten, darf ein Mindestschaden geschätzt werden. Dem hat der BGH mit seiner Entscheidung aus 2012 entsprochen.10
2.5 Die neuen „Sporttatbestände“ des StGB
Das BVerfG hat mit seinen Leitlinien den Gesetzgeber gefordert: Analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründungen sind wegen des Erfordernisses der gesetzlichen Bestimmtheit verboten. Ausgeschlossen sei jede tatbestandsausweitende Rechtsanwendung. In der Befolgung der verfassungsgerichtlichen Gebote hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 19.4.2017 neue Straftatbestände geschaffen, um Zweifel auszuräumen und Lücken bei der Ahndung zu schließen:
- Beim „Sportwettbetrug“ nach § 265c StGB, werden vier Tatbestände unter Strafandrohung gestellt, wobei das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sein kann.
- § 265d StGB stellt die „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ unter Strafe, ebenfalls mit einem Strafmaß bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- § 265e StGB ergänzt die Vorschriften durch eine erhöhte Strafandrohung für „besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“. Das ist der Fall, bei einem Vorteil „großen Ausmaßes“, gewerbsmäßigen Handelns oder wenn die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird. Dann kann auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erkannt werden. Auf die Regelbeispiele und Auslegungsgrundsätze von § 300 StGB „besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ kann zurückgegriffen werden.
- Der Gesetzgeber begründet das Erfordernis der neuen Strafvorschriften damit, dass die Verfolgung des Sportwettbetrugs nach bis dahin geltendem Recht nur unzureichend möglich war. Der allein am Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand hatte den „Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend“ abgebildet. Zudem war die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschwerten. Außerdem hat der Gesetzgeber damit der herausragenden Rolle des Sports, seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung und der Integrität des Sports Rechnung getragen.11
3 Marktmanipulation
3.1 Kursbeeinflussung
Bei der Marktmanipulation geht es um unredliche, rechtswidrige Kursbeeinflussung im weitesten Sinne, i.d.R. um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einen Vermögensnachteil zuzufügen. Der Täter handelt in der Absicht, den Wert eines Finanzinstrumentes künstlich zu erhöhen oder den Kurs einbrechen zu lassen. Zentrale Bedeutung hat dabei die Verwendung von Informationen. Dabei ist der Begriff der Angaben, mit denen manipuliert werden kann, weit gefasst. Irreführende oder unrichtige Angaben oder Umstände können sich ergeben aus mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, E-Mail-Verkehr, „Twittern“, Angaben in Bilanzen, Lage- oder Geschäftsberichten, Emissionsprospekten, auch Informationen an einzelne, wenn evidente Investoren, Ad-hoc-Mitteilungen.12
Entscheidungen in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten können beispielsweise beeinflusst werden durch Angaben überhöhter Umsätze oder Gewinne, um Aktienkurse nach oben zu manipulieren, Streuen von Gerüchten, um Kursverluste zu initiieren, Empfehlungen zum Kauf- oder Verkaufsverhalten, Aktivitäten, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um den Eindruck lebhafter Umsätze eines Finanzinstruments vorzutäuschen („Painting the tape“), Absprachen mit dem Ziel den Kurs hochzutreiben, um anschließend eigene Finanzinstrumente in großen Mengen abzustoßen.
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