Die Drohne als preisgünstige Massenware
– Eine neue Herausforderung für die Polizei –
b. Erlaubnispflicht
Im Übrigen bedürfen gemäß § 16 Abs. 1 LuftVO u.a. folgende Arten der Nutzung des Luftraums der Erlaubnis:
„Nr. 1 der Aufstieg von Flugmodellen
- mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
- mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
- mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
- aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
- (…)
Nr. 7 der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen“.
Von den i.R.d. Ausarbeitung näher betrachteten unbemannten Luftfahrtgeräten bedürfen lediglich die nicht der Nr. 1 unterfallenden Sport- bzw. Freizeitgeräte keiner Erlaubnis.
Für die übrigen unbemannten Fluggeräte erteilt gemäß § 16 Abs. 3 LuftVO die Luftfahrtbehörde der Länder13 die Erlaubnis, „wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten“. Zur möglichen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften s. unten (Ziff. 4, lit. b, bb).
Nimmt das unbemannte Luftfahrtgerät am Luftverkehr teil, obgleich die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde nicht eingeholt oder nicht erteilt wurde, so liegt bei vorsätzlichem oder auch fahrlässigem Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 43 Nr. 20 LuftVO vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,– EUR geahndet werden kann.
POLIZEILICHE MAßNAHMEN:
Auch in diesen Fällen kann die Polizei gemäß § 46 OwiG i.V.m. § 163b StPO die Identität des Steuerers der Drohne wie auch von Zeugen feststellen.
Zudem kommt auch hier wiederum eine Beschlagnahme der Drohne als Beweismittel nach §§ 94/98 StPO, wie auch bei anzunehmender Fortsetzung des Verstoßes eine präventivpolizeiliche Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 POG RP zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr in Betracht.
Auch eine Datenübermittlung an das zuständige BAF gemäß § 46 OwiG i.V.m. § 479 StPO14 wäre zulässig.
4. Rechtliche Einordnung von Überflug und Bildaufnahmen durch Drohnen
Unabhängig von dieser luftverkehrsrechtlichen Betrachtung stellt sich die Frage, ob das Überfliegen von Grundstücken mit unbemannten Fluggeräten und insbesondere auch das Aufzeichnen von Bildmaterial durch unbemannte Fluggeräte strafrechtliche Relevanz besitzt und sanktioniert wird bzw. zivilrechtliche Ansprüche z.B. auf Unterlassung, Löschung oder auch Schadensersatz begründen kann.
a. Überflug
Die Frage, ob ein Grundstückseigentümer über den „keilförmigen Raum“15 über seiner Grundstücksoberfläche nach Belieben verfügen, d.h. andere von der Mitbenutzung ausschließen kann, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 LuftVG. Danach ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei, soweit sie nicht den entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen zuwider läuft.
Insoweit schließt nach allgemeiner Auffassung § 1 Abs. 1 LuftVG die Geltendmachung zivilrechtlicher Abwehransprüche zugunsten des „Gemeingebrauchs am Luftraum“16 durch Luftfahrzeuge i.S.v. § 1 Abs. 2 LuftVG jedenfalls hinsichtlich des bloßen Überflugs aus.17 Unter Einhaltung der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften, zu denen auch Regelungen über Sicherheitsabstände sowie der Flughöhe gehören, muss der Grundstückseigentümer den bloßen Überflug daher dulden.

Foto: A. Lemberger
b. Bildaufnahmen
Es fragt sich jedoch, ob das Fertigen von Luftbildaufnahmen mittels in UAS verbauten Kameras vom betroffenen Grundstückseigentümer ebenfalls unter dem Aspekt des „Gemeingebrauchs am Luftraum“ hinzunehmen ist.
aa. Strafrechtliche Betrachtung
Gemäß § 27 Abs. 2 LuftVG a.F.18 war das Anfertigen von Luftbildaufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs generell untersagt; es sei denn, es lag eine behördliche Erlaubnis vor. Nach Aufhebung dieser Regelung sanktioniert heute § 109g StGB nur noch das Anfertigen von (Luft-) Bildaufnahmen, wenn dadurch wissentlich die Sicherheit der BRD oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet wird. Hierzu zählt vornehmlich das Fertigen von Lichtbildern militärischer Einrichtungen oder Anlagen.
Während § 201 StGB die Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe stellt, sanktioniert § 201a Abs. 1 StGB lediglich die unbefugte Bildaufnahme von Personen „in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum“. Ziel der Regelung ist es, einen höchstpersönlichen Lebensbereich19 als „letzten Rückzugsbereich“20 vor unbefugter Beobachtung zu sichern.
Für die Einordnung als einen „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ ist nicht erforderlich, dass es sich um einen allseitig „umschlossenen Raum“ i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB handelt; abzustellen ist vielmehr auf Art und Zweckbestimmung des Sichtschutzes.21 Demnach kann im Einzelfall auch eine Örtlichkeit im Freien (z.B. Garten22) unter den Schutzbereich des § 201a Abs. 1 StGB fallen, wenn diese die entsprechende Schutzeigenschaft aufweist, d.h. darauf angelegt ist, den privaten Rückzugsbereich vor Einsicht von außen zu schützen. Ein entsprechender Sichtschutz kann durch „eine hohe, undurchdringliche Hecke oder einen hohen Zaun bzw. eine Mauer“23 gewährleistet sein und so einen entsprechenden Rückzugs- und damit Schutzbereich i.S.d. § 201a Abs. 1 StGB begründen.
Allerdings sehen die vom Gesetzgeber „gegen Einblick von außen“ geschützten räumlichen Rückzugsbereiche regelmäßig nur einen Sichtschutz zur Seite hin vor. Ein Schutz vor Einblick von oben besteht „unter freiem Himmel“ begrifflich bereits nicht. Der Tatbestand des § 201a StGB trifft jedoch keine Unterscheidung hinsichtlich des Standortes des Aufzeichnenden, so dass auch eine Luftbildaufnahme ein strafbares Verhalten begründen kann24.
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