
Die Drohne als preisgünstige Massenware
– Eine neue Herausforderung für die Polizei –
Von Regierungsrätin Katrin Lellmann, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
1. Phänomen
Digitale Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte werden nicht nur immer kleiner und immer günstiger, sondern sind in der Konsequenz auch immer einfacher zu beschaffen – für Jedermann. Insbesondere hochauflösende Kameratechnik erfreut sich durch alle Bevölkerungsschichten hinweg stetig wachsender Beliebtheit.
Dabei sind Handykameras mit einer Auflösung von mehr 5 Megapixel schon lange keine Besonderheit mehr. Inzwischen bieten Discounter sog. Wildkameras, die jedoch längst nicht nur unter Jägern ihre Abnehmer finden, für weniger als 100,– EUR zum Kauf an. Preislich vergleichbar liegen die sog. Dashcams1, die in Fahrzeugen auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden, um aus dem Fahrzeug heraus Bildaufzeichnungen anfertigen zu können. Aber auch sog. Drohnen mit eingebauter Kameratechnik werden im Internet in den günstigeren Preisklassen bereits für unter 100,– EUR zum Kauf angeboten.

(Kamera-)Technik, die vormals einem kleinen Kreis spezialisierter Nutzer – ob staatlich oder privat – vorbehalten war, steht damit heutzutage Jedermann zur Verfügung, wird gekauft und genutzt.
Wohl war es diese schnelle, massenhafte Verbreitung sog. Drohnen, die bereits zu einer Vielzahl an Veröffentlichungen in Fachzeitschriften geführt hat. Ein besonderes Augenmerk wird gerade in der juristischen Fachliteratur stets auf die Frage der luftverkehrsrechtlichen Einordnung der Drohne, den daran anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nutzung, aber ebenso auf die rechtliche Einordnung der mit der Drohnennutzung verbundenen technischen Möglichkeiten wie z.B. der Bildaufzeichnung gelegt.
Aufgrund der Verbreitung sog. Drohnen auch – und gerade – im privaten Bereich bei Modellfliegern oder dem bloß technikinteressierten Nutzer soll im Folgenden der Blick einmal nicht gerichtet sein auf die Nutzung sog. Drohnen durch öffentliche Stellen, sondern vielmehr einmal die Nutzung durch Privatpersonen zur individuellen Freizeitgestaltung in den Fokus gerückt werden.
Dabei kann es indes vorkommen, dass der Bürger durch die oder bei der Drohnennutzung gegen luftverkehrsrechtliche Regelungen verstößt, vielleicht sogar Straftatbestände erfüllt oder die konkrete Nutzung der Drohne unter Umständen auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründet. In diesen Fällen hat die Polizei strafverfolgende bzw. gefahrenabwehrende2 Maßnahmen zu treffen. Welche dies sind, hängt – wie stets – maßgeblich von der im Einzelfall zu treffenden rechtlichen Einordnung des Sachverhalts, hier insbesondere auch Art und Funktionsweise der im Einzelfall eingesetzten Drohne ab.
Ausgehend von dieser stets zunächst vorzunehmenden rechtlichen Einordnung einer Drohnennutzung ist Ziel dieser Ausarbeitung, repressive, wie auch präventivpolizeiliche Maßnahmen, die im Einzelfall von den Kolleginnen und Kollegen des operativen Polizeidienstes zu treffen sein könnten, aufzuzeigen.
Aufgrund der überwiegend „technikneutral“ ausgestalteten gesetzlichen Regelwerke sind die nachfolgend herauszustellenden Erkenntnisse – mit Ausnahme der luftverkehrsrechtlichen Betrachtung – entsprechend auf den privaten Einsatz anderer Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte wie z.B. Handykameras aber auch die sog. Dashcams übertragbar.
2. Begriff und technische Einsatzmöglichkeiten
Bei der umgangssprachlich so genannten Drohne handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtgerät, d.h. ein „Luftfahrzeug ohne Luftfahrzeugführer an Bord (…), dessen Bewegungssteuerung automatisch und/oder ferngeführt erfolgt“.3
Neben den in § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG aufgezählten Luftfahrzeugen gelten nach S. 3 auch „unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)“ als Luftfahrzeuge. Zu differenzieren ist folglich nach dem Zweck der Nutzung4: Ist Hauptzweck das Fliegen als solches5 und dient die Benutzung der Drohne damit dem Sport bzw. der Freizeitgestaltung, handelt es sich um ein Flugmodell i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG. Wird die Drohne dagegen zu einem anderen, insbesondere einem gewerblichen Zweck6 eingesetzt, so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS7) i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG.8
Diese Differenzierung besitzt – wie im Folgenden darzustellen sein wird –Bedeutung für die luftverkehrsrechtliche Betrachtung der Drohnen (z.B. hinsichtlich der Erlaubnispflicht).
Während die Flugmodelle i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG auch einfach als moderner Nachfolger ferngesteuerter Flugzeuge als Spiel- oder Sportgerät genutzt werden, sind die technischen Einsatzmöglichkeiten von UAS mannigfaltig. Jüngst in den Fokus der öffentlichen Betrachtung geraten sind die Drohnen in der militärischen Nutzung als sog. Kampfdrohnen9, aber auch polizeiliche Einsatzmöglichkeiten von Drohnen zur Luftaufklärung waren wiederholt Gegenstand der Medienberichterstattung.
Jedoch finden sich auch bei der Nutzung von Drohnen durch nicht-öffentliche Stellen umfassende Einsatzmöglichkeiten z.B. „im Bereich Deichschutz (Hochwasserbekämpfung) oder bei der Überwachung von Hochspannungsleitungen und der Kontrolle von Windenergieanlagen“10. Ebenso werden Drohnen eingesetzt in der Meteorologie zur Wetterbeobachtung, zur Messung von Schadstoffbelastungen der Luft, aber auch zur Schädlingsbekämpfung. Daneben werden Drohnen mit eingebauten hochauflösenden Kameras gezielt zur Fertigung von Luftbildaufnahmen genutzt.
3. Luftverkehrsrechtliche Betrachtung
Bei der Teilnahme sog. Drohnen am Luftverkehr findet infolge derer Einordnung als Luftfahrzeuge das LuftVG Anwendung, das die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge regelt:
Gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge „frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.“
a. Verbotstatbestände
Ein Verbot für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme besteht nach § 15a Abs. 3 S. 1 LuftVO grundsätzlich, „wenn
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt“.
Im Hinblick auf Nr. 1 stellt § 15a Abs. 3 S. 2 LuftVO klar: „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.“
Nutzt der Steuerer des unbemannten Luftfahrtsystems den Luftraum dagegen ohne Sichtkontakt zu dem unbemannten Luftfahrtsystem oder betreibt er ein unbemanntes Luftfahrtsystem von über 25 kg, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m. § 43 Nr. 19b LuftVO11, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden kann.
Zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 63 Nr. 4 LuftVG das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
POLIZEILICHE MAßNAHMEN:
Die Polizei kann jedoch nach § 46 OwiG i.V.m. § 163b Abs. 1 StPO die Identität des Steuerers der Drohne sowie nach § 46 OwiG i.V.m. § 163b Abs. 2 StPO auch die Identität von Zeugen feststellen und die entsprechenden Informationen nach § 46 OwiG i.V.m. § 479 StPO12 an das sachlich zuständigen BAF übermitteln.
Auch eine Beschlagnahme der Drohne nach §§ 94/98 StPO als potentielles Beweismittel kommt in Betracht.
Ist von einer Fortsetzung des Verstoßes gegen die luftverkehrsrechtlichen Regelungen auszugehen, wäre auch eine präventivpolizeiliche Sicherstellung der Drohne nach § 22 Nr. 1 POG RP zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zulässig.
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