Recht und Justiz

Deal – Verständnis für Verständigung im Strafverfahren?!

Von Staatsanwalt (GL) Dr. Heiko Artkämper, Dortmund, zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik (DGfK)


Der Verfasser war lange Zeit ein überzeugter Befürworter von Absprachen im Strafverfahren; die grundlegende Entscheidung des BGH im 43.ten Band beruhte auf einem Verfahren, das er geführt und in dem er den Deal angeschoben hatte. Die in der Folgezeit selbst erlebte und von anderen berichtete Praxis hat zu einem radikalen Sinneswandel geführt.

1. Entscheidung des BVerfG



Das BVerfG hat im Jahr 20131 die gesetzlichen Regelungen der Verständigung für verfassungskonform erklärt, sieht aber Vollzugsdefizite und betont in diesem Zusammenhang die Verantwortung der Verfahrensbeteiligten (insbesondere der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaften):
Postulate des BVerfG:

  • Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Verständigungen normativ zuzulassen.
  • Der Vollzug des Verständigungsgesetzes ist in erheblichem Maße defizitär, was (jedenfalls derzeit noch) nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung und Praxis führt. Das Vollzugsdefizit beruht nicht auf Regelungslücken, sondern auf der mangelhaften Umsetzung und fehlenden vollständigen Verinnerlichung der Regelungen. Den Gesetzgeber trifft eine Pflicht zur Beobachtung und ggf. zur Nachbesserung.
  • Der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft kommt beim Deal eine herausgehobene Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich des möglichen Verfahrensergebnisses einer eingeschränkten Bindung unterwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat als „Wächter des Gesetzes“ die Gesetzmäßigkeit dieser Bindung zu sichern, gesetzwidrigen Vorgehensweisen ihre Zustimmung zu verweigern und gegen hiergegen verstoßende Urteile Rechtsmittel einlegen. Dabei ermöglichen es Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten, einheitliche Standards für die Erteilung der Zustimmung zu Absprachen sowie für die Ausübung der Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und durchzusetzen. 
  • Verfassungsrechtliche Grundsätze des Schuldprinzips, der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit, eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, Unschuldsvermutung, Selbstbelastungsfreiheit und Neutralitätspflicht des Gerichts gelten unbedingt. Wahrheitserforschung, rechtliche Subsumtion und Grundsätze der Strafzumessung stehen nicht zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten.
  • Das Verständigungsgesetz stellt eine abschließende Regelung dar und sichert die Einhaltung der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende (sogenannte „informelle“) Absprachen sind unzulässig.
  • Einen „Handel mit Gerechtigkeit“ darf es nicht geben. Bloße inhaltsleere Formalgeständnisse, insbesondere etwa bei der Weigerung der Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt, dem „Abnicken“ der Anklage oder in Form einer Erklärung, der Anklage nicht entgegentreten zu wollen, sind untaugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung. Gerade ein verständigungsbasiertes Geständnis ist zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn auch unter weniger strengen Anforderungen als im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme.
  • Zusagen der Staatsanwaltschaft, andere anhängige Ermittlungsverfahren – etwa nach § 154 Abs. 1 StPO – einzustellen, lösen weder eine Bindungswirkung noch schutzwürdiges Vertrauen aus. Verständigungen dürften sich ausschließlich auf das zugrunde liegende, aktuelle Erkenntnisverfahren beziehen.
  • Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen.

Diese Forderungen sollen anhand von Beispielen und Missbrauchsfällen aus der Praxis näher erläutert werden.2 

2. Rolle der Staatsanwaltschaft


Bei einer ordnungsgemäßen Absprache wird ein Plädoyer des Staatsanwaltes im eigentlichen Sinne des Versuchs einer Überzeugung des Gerichts von der eigenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage häufig zu einer begriffsjuristischen Farce: Sämtliche Aspekte im tatsächlichen und rechtlichen Bereich sind vorher ausdrücklich in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden, so dass eigentlich nichts bleibt, als eine bloße Wiederholung. 
Das Gericht muss die Absprache mit einer 2/3-Mehrheit beschließen. Zu einem Vorschlag erhalten sämtliche Verfahrensbeteiligten – auch Nebenkläger –3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmen Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu – auf die Nebenklage kommt es nicht an – ist das Gericht an die Absprache gebunden und kann von ihr nur unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 S. 1, 2 StPO abrücken. Die Absprache bindet Rechtsmittelgerichte ebenso wenig wie die Gerichte, an die das Verfahren nach § 354 StPO zurückverwiesen wird; allerdings greift das allgemeine Verschlechterungsverbot ein.

Der Staatsanwalt ist ein Gegner von Absprachen, da er der Überzeugung ist, dass ein kontradiktorisches Verfahren bessere Ergebnisse erzeugt.

§ 257c StPO räumt der Staatsanwaltschaft eine starke Stellung – ein Vetorecht – ein: „Das Gericht muss sich dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft beugen, wenn es eine Verständigung erreichen möchte.4 Bei Angeklagten, die dienstrechtliche, öffentlichkeitsbedingte, berufliche oder familiäre Folgen einer Fortsetzung des Strafverfahrens zu erwarten haben, wird die Staatsanwaltschaft besonders verantwortungsvoll vorzugehen haben. Gleiches gilt bei Absprachen mit unverteidigten Angeklagten und solchen mit geringer „Verhandlungsmasse“. Jenen ist jedoch ein gleicher Zugang zu konsensualer Verfahrenserledigung zu ermöglichen.5 Andererseits kann „eine hemdsärmlige und bisweilen wichtigtuerisch auftretende „Lebensnähe“ nicht mehr zählen […] als richterliche Gesetzesbindung und Pflichtbewusstsein“6. Die Staatsanwaltschaft muss sich deswegen manchen Ansinnen der Gerichte verschließen.

  • Der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft kommt beim Deal eine herausgehobene Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich des möglichen Verfahrensergebnisses einer eingeschränkten Bindung unterwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat als „Wächter des Gesetzes“ die Gesetzmäßigkeit dieser Bindung zu sichern, gesetzwidrigen Vorgehensweisen ihre Zustimmung zu verweigern und gegen hiergegen verstoßende Urteile Rechtsmittel einlegen.
  • Dabei ermöglichen es Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten, einheitliche Standards für die Erteilung der Zustimmung zu Absprachen sowie für die Ausübung der Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und durchzusetzen. Auch kann es angezeigt sein, dass sich die Generalstaatsanwaltschaften als Mittelbehörden dem annehmen.

3. Kurze historische Reminiszens 


Die Motivationen für einen Deal sind unterschiedlich: „Auf seiten der Justiz wird eher das Bestreben im Vordergrund stehen, die knappen Ressourcen durch ein „abgesprochenes“ und damit möglichst rasches Verfahren zu schonen. Angeklagter und Verteidigung werden sich durch ihre Mitwirkung an einer Verständigung, deren bedeutendster Teil ein Geständnis ist, ein für den Angeklagten möglichst günstiges Ergebnis des Strafverfahrens erhoffen.“7 Damit korrespondiert aus der Sicht der Verteidigung, dass Absprachen signifikant häufig zu milderen Urteilen mit einem Rabatt zwischen einem Viertel und einem Drittel der (sonst) schuldangemessenen Strafe führen sollen.8 
Der Gesetzgeber hat den Deal im Strafverfahren Bindungen unterworfen; ob diese Regelungen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, hatte das BVerfG zunächst nicht entschieden,9 nunmehr aber bejaht. Zuvor hatte der BGH10 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Die Verständigung musste von allen Verfahrensbeteiligten gewünscht werden und alle Verfahrensbeteiligte einbeziehen,
  • unbeschadet von Vorgesprächen in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung getroffen und protokolliert werden,
  • sie durfte sich – auch bei Geständnissen – nicht auf den Schuldspruch beziehen,
  • und nicht die Zusage einer genau bestimmten Strafe, sondern allenfalls einer Strafobergrenze beinhalten, die das Gericht grundsätzlich nicht überschreiten durfte,
  • wobei Abweichungen hiervon nur in Ausnahmefällen, d.h. im übertragenen Sinne bei „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ in Betracht kamen,
  • und eine Abweichung einen rechtlichen Hinweis entsprechend § 265 StPO erforderte,
  • die bis zur zugesagten Obergrenze verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sein musste, wobei einem Geständnis, auch wenn es taktisch veranlasst war, eine strafmildernde Wirkung zukam,
  • die Strafmilderung nicht von einem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten abhängig gemacht werden durfte.

Dieses Anforderungsprofil wird durch das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung dahingehend ergänzt, dass ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam sei, wenn nicht darüber belehrt worden war, dass ungeachtet der Absprache Rechtsmittel eingelegt werden kann.11

  • Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Verständigungen normativ zuzulassen.
  • Den Gesetzgeber trifft eine Pflicht zur Beobachtung und ggf. zur Nachbesserung.

Im Rahmen der Hauptverhandlung sagt bei einer unsicheren Beweislage der Verteidiger ein Geständnis des Angeklagten zu, sofern eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt wird. Hintergrund dieses Vorgehens sind weitere Verfahren gegen den Angeklagten, die durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das anhängige Verfahren vorläufig eingestellt worden sind und deren Wiederaufnahme der Verteidiger befürchtet. 

Ein derart evident taktisches Geständnis ist mit Vorsicht zu genießen. Zulässige Absprachen dürfen sich nicht auf den Schuldspruch beziehen, sondern Gericht und Staatsanwaltschaft sind aufgefordert, auch ein Geständnis umfassend auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Umgekehrt:

Der Richter ist in einem Verfahren wegen Exhibitionismus darüber erzürnt, dass der Angeklagte die Tatbegehung bestreitet; auch das Angebot eines gegen die Sanktionsschere verstoßenden Verfahrensausgangs führt nicht zu dem erhofften Geständnis. Der Richter lässt daraufhin mit den Worten, „Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie ihre Zukunft aussehen kann,“ den Angeklagten für etwa 20 Sekunden in einer Gewahrsamszelle im Keller des Gerichts bei geschlossener Tür verweilen. Sodann beenden Geständnis, Therapiezusage und Rechtsmittelverzicht das Strafverfahren.12

Aus der Regelung von Absprachen in der StPO ist herzuleiten, dass die übliche Praxis, Absprachen neben dem Gesetz bzw. ohne gesetzliche Grundlage zu treffen, rechtswidrig ist. Werden Absprachen getroffen, müssen sich diese an die hierfür eigens geschaffenen Regelungen halten13 – mag der „heimliche Deal“ mit Vereinbarung einer bestimmten Strafe und Rechtsmittelverzicht“ für manche Prozessbeteiligte auch „viel verlockender14 sein. Erfahrungsberichte – auch auf Seiten der Verteidigung –, sind ernüchternd, wenn nicht gar erschreckend.

Die Voraussetzungen einer Maßregel (in concreto der Sicherungsverwahrung) liegen vor, was sowohl der Anklageverfasser als auch der Eröffnungsbeschluss übersehen haben. Der Staatsanwalt als Sitzungsvertreter erkennt dies und weist im Rahmen eines „Verständigungsgespräches“ darauf hin. Der Vorsitzende interveniert mit den Worten, dass dies doch niemanden interessiere, wenn die Sache hier – wovon man ausgehe – rechtskräftig werde. Der Mantel der Rechtskraft deckte das entsprechende Fehlurteil später zu!15

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