Doping im Sport

Ein neues Tätigkeitsfeld für die Polizei?

Die jüngste Vergangenheit hat es in erschreckender Weise gezeigt! Die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe im Sport ist in einigen Bereichen des Spitzensportes längst kein Einzelfall mehr. Die professionellen Täterstrukturen haben sich meist netzwerkartig und grenzüberschreitend organisiert. Dabei scheinen die derzeitigen Erkenntnisse lediglich die Spitze des Eisbergs zu sein.

Doping im Sport – Realität - Dimensionen
Kontinuierlich und in immer kürzer werdenden Zeitsegmenten ist das Phänomen „Doping im Sport„ Gegenstand in Printmedien oder in Form von Nachrichtenmeldungen im Fernsehen präsent.

Dr. Martin Emmerich
Kriminaloberkommissar
Landeskriminalamt Saarland

Mit der Ankündigung des Enthüllungsbuches „Dickes Blut„ im Magazin „DER SPIEGEL„ brachte der ehemalige Telekom-Radsport-Masseur Jef d’hont die jüngste Dopinglawine in Deutschland ins Rollen1. In seinen Aufzeichnungen beschreibt der Belgier die Sitten und Gebräuche eines verseuchten Sports und erhebt schwere Vorwürfe gegen den damaligen Teamchef Walter Godefroot, Ärzte der Freiburger Uni-Klinik und das Team Telekom, das planmäßig gedopt haben soll.
„Der Radsport funktioniere wie die Mafia: Es gelte das Gesetz der Omertà und alle hielten sich an die Spielregeln„, so Buchautor d’hont.

Dabei initiierte bereits im Jahr 2003 die kalifornische BALCO-Chemie durch gravierende Vorwürfe einen weltweiten Dopingskandal, der in Folge das Unternehmen in den Fokus der US-Strafverfolgungsbehörden und internationalen Antidoping-Kontrolleuren rückte.
Hintergrund war die synthetische Herstellung des Designerdopingwirkstoffes Tetrahydrogestrinone (THG), der durch eine Veränderung der chemischen Struktur des bereits bekannten und auf der Dopingliste stehenden Wirkstoffes Gestrinone gewonnen wurde. Das THG war zu diesem Zeitpunkt für biochemische Untersuchungslaboratorien nicht nachweisbar.

Karsten Lang
Diplomand,
Fachhochschule für
Verwaltung des Saarlandes

Auf der Kundenliste von BALCO standen zahlreiche prominente Namen von Spitzensportlern, wie zum Beispiel Dwain Chambers, Kevin Todt, Marion Jones und Kelli White2.
Eine weitere Dimension der rechtswidrigen Manipulationen im Leistungssport offerierte in eindeutiger Art und Weise der Blutdopingfall „Fuentes„. Der spanische Frauenarzt Eufemiano Fuentes und sein Laborchef Jose Luis Merino-Batres versorgten im Jahr 2006 mehr als 200 Radsportler aus acht Nationen in großem Stil mit präparierten Blutkonserven. Auf Grundlage von beschlagnahmten Beweismitteln werden insbesondere die beiden deutsche Radidole Jan Ullrich und Jörg Jaksche mit den illegalen Machenschaften des spanischen Mediziners in Verbindung gebracht3.
Dies sind nur einige herausragende Einzelfälle. Die Anzahl der mehr oder weniger bekannt gewordenen Dopingfälle der letzten Jahre ist in ihrer Gesamtzahl erschreckend und im höchsten Maße alarmierend.


Ausdehnung des Phänomens auf den Breiten- und Freizeitsport
Aktuelle Studien belegen, Doping ist keineswegs auf den Spitzensport beschränkt. Gedopt wird zunehmend auch im Breiten- und Freizeitsport durch den Einsatz anaboler Steroide mit einem signifikanten „Peak„ in der Bodybuilding- und Fitnessszene.
So kommt die „Lübecker Studie„ von Dr. med. Carsten Boos aus dem Jahre 1998 zu dem Ergebnis, dass etwa jeder fünfte Freizeitsportler im Fitnessbereich regelmäßig Dopingpräparate konsumiert4.
Eine weitere wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahr 2006, die sogenannte „Tübinger Studie„, präsentiert ein vergleichbares Resultat. Die erhobenen Daten belegen, dass fast jeder siebte in Fitnesseinrichtungen aktive Freizeitsportler gelegentlich oder regelmäßig Anabolika zur Leistungssteigerung einnimmt. Zudem hat diese Untersuchung gezeigt, dass jeder dritte Anabolikakonsument seine Präparate über einen Arzt bezieht und auch im Rahmen der Anwendung unter dessen Kontrolle steht5.



Hohes individuelles Risikopotential für den Sportler durch die Applikation von Dopingwirkstoffen
In den meisten Fällen ignoriert der konsumierende Sportler beharrlich das hohe individuelle Risikopotential, das mit der kontinuierlichen Einnahme/Anwendung der Dopingwirkstoffe einhergeht. Dabei potenzieren sich die erheblichen Nebenwirkungen der einzelnen Dopingwirkstoffe in Kombination mit weiteren Präparaten. Dieser kausale Zusammenhang lässt sich zwischenzeitlich zweifelsfrei durch eine Vielzahl von Todesfällen, aber auch durch manifestierte körperliche Beeinträchtigungen oder Schäden beim Dopingsünder nachweisen, die im Zuge von ärztlichen Befunderhebungen diagnostiziert werden konnten.
So verstarb 1996 der österreichische Bodybuilder Andreas Münzer an einem Multiorganversagen, nachdem er noch wenige Tage zuvor einen Wettkampf bestritten hatte.
Durch den Tod der Leichtathletin Birgit Dressel im Jahre 1987 wurde die deutsche Öffentlichkeit aufgerüttelt. Die Leistungssportlerin verstarb nach der Einnahme von über 100 Medikamenten an einem allergischen Schock. Nach jahrelangem Dopingmissbrauch mit Oral-Turinabol und Testosteron starb 1993 der deutsche Hammerwerfer Detlef Gerstenberg im Alter von 35 Jahren in der Berliner Charité an einer Leberzirrhose.

Im gleichen Jahr verstarb nach permanenter Anwendung von Dopingwirkstoffen der deutsche Hammerwerfer und Olympiasieger Uwe Beyer im Alter von 48 Jahren an einem Herzinfarkt.
Die dreimalige Olympiasiegerin Florence Griffith-Joyner und der Deutsche Meister im Kugelstoßen Ralf Reichenbach verstarben ebenfalls an den Folgen ihres Dopingmissbrauchs.
Marco Pantani, das große italienische Sport-Idol, der zuletzt nur noch durch Doping-Prozesse Schlagzeilen machte, wurde im Februar 2004 in einem Appartement-Hotel tot aufgefunden. Vermutete Todesursache: Selbstmord. Der 34-jährige Radprofi, der 1998 die Tour de France vor Jan Ullrich gewann und im selben Jahr beim Giro d’Italia triumphierte, litt seit geraumer Zeit durch den fortgesetzten Dopingmissbrauch an Depressionen.
Zu den primären Pflichten eines Staates gehört es, die fundamentalen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger vor Gefahren zu schützen, beziehungsweise vor den rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Diese Maxime ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Insofern liegen die durch Doping im Sport drohenden Gesundheitsgefahren durchaus im Bereich einer grundgesetzlich begründeten Staatsverantwortung.

Derzeit wird nach § 6a Abs. 1 AMG bestraft, wer Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.

Strafrechtliche Aspekte des Dopings im Sport
Der Kampf gegen Doping sieht neben Sanktionen des tangierten Sportverbandes auch eine Bestrafung nach dem staatlichen Recht vor. Im Zuge der Ermittlungen können dabei neben dem Sportler auch andere Personen in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten.
In Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird den Sportverbänden im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips das Recht zugestanden, sich selbst zu verwalten. Daraus ergibt sich für die Verbände auch die primäre Zuständigkeit für den Erlass von Dopingregeln, die Entscheidung über Sanktionen und die Durchführung von Dopingkontrollen.6
Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt der Staat regulierend eingreifen muss. In der jüngsten Vergangenheit wurden immer wieder Dopingvorwürfe gegen Spitzensportler erhoben. Aufgrund der erschreckenden Häufigkeit dieser Fälle und die umfassenden Dopinggeständnisse der Sportler lassen sich die Dimensionen dieses Phänomens ansatzweise erkennen. Die Selbstregulierungskräfte des Sports scheinen den Anforderungen einer effektiven Dopingbekämpfung nicht gewachsen zu sein. Darüber hinaus wird Doping häufig in Netzwerken mit organisierten Strukturen betrieben, in deren Umfeld der Sportler bewusst und gewollt mitwirkt. Ein nicht zu unterschätzender Anteil ist zudem im Bereich des Freizeit- und Breitensports angesiedelt. Die beiden zuvor genannten Studien zeigen, dass insbesondere auf dem lukrativen Fitnessmarkt ein florierender Handel mit verbotenen Dopingwirkstoffen stattfindet. Gerade in diesem Bereich haben die Sportverbände keinerlei Sanktionsmöglichkeiten, da sich die Freizeit- oder Fitnesssportler nicht aktiv deren Regelwerk verpflichtet haben. Aus diesem Grund ist ein „Eingreifen„ des Staates mit dessen Möglichkeiten der Strafverfolgung mit einem effektiven strafprozessualen Ermittlungsinstrumentarium unerlässlich.
Grundlage für die strafrechtliche Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität ist primär das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, das Arzneimittelgesetz (AMG).
Zur Anwendung dieses Gesetzes muss zunächst zwingend der Arzneimittelbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG gegeben sein. Demnach sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.
Der § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG schließt ferner Medikamente ein, die die Körperfunktionen beeinflussen. Zu diesen Pharmaka gehören beispielsweise Stimulanzien, Dopingmittel, Rauschmittel, Appetitzügler oder Arzneimittel zur Empfängnisverhütung.
Zudem sind nach § 4 Abs. 2 AMG auch Blutzubereitungen Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG. Diese Matrix wird im Zuge von verbotenen Dopingmethoden angewendet und als Blutdoping bezeichnet.
Mit der Einstufung einer pharmazeutischen Zubereitung als Arzneimittel wird im AMG eine Reihe von Tathandlungen erfasst, die mit den nachgenannten Begriffsbestimmungen eng verbunden ist:
So wird unter dem Tatbestandsmerkmal Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder sonstiger Abgabe, das Feilbieten und die Abgabe an andere bezeichnet. Eine Legaldefinition findet sich in § 4 Abs. 17 AMG.
Das Verschreiben setzt das Ausstellen eines Rezeptes über das Arzneimittel voraus. Hier kommt in der Regel nur ein Arzt als tauglicher Täter in Betracht. Unter Anwendung des Arzneimittels wird die Verabreichung zur Einnahme oder zur Injektion sowie die äußerliche Anwendung durch das Auftragen auf den Körper beim Sportler verstanden.

Unter dem vorgenannten Dopingzweck im Sport wird insbesondere der Bestimmungs- oder Verwendungszweck des Arzneimittels verstanden. Dies setzt voraus, dass eine Leistungssteigerung bei der sportlichen Aktivität erzielt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob Doping vor oder während eines Wettkampfes beziehungsweise im Training angewendet wird. Selbst Aktivitäten im Bereich des Freizeitsports ohne jeglichen Wettkampfcharakter werden als Tathandlungen eingeschlossen, wie zum Beispiel das Bodybuilding im Fitnessstudio. Allerdings wird die Einnahme von Dopingwirkstoffen außerhalb des Sports nicht von der Rechtsnorm erfasst, so beispielsweise der Konsum derartiger Stoffe von Schülern und Studenten zur Leistungssteigerung bei Prüfungen in Schule und Universität7. Mit dieser Normierung zielt die Legislative auf das Umfeld des Sportlers ab. Trainer, Betreuer, Sportärzte, Apotheker, Manager und Funktionäre gelangen so in den Fokus der Ermittlungsbeamten, wenn sie die Arzneimittel zu Dopingzwecken an den Sportler abgeben. Der Sportler selbst wird zum Tatverdächtigen im Sinne dieser Vorschrift, indem er die Dopingpräparate für potentielle Konsumenten bereithält und abgibt, beziehungsweise Handel treibt.Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich die Verpflichtung der Aufnahme eines entsprechenden Warnhinweises in die Packungsbeilage in der jüngsten Novellierung des AMG vorgesehen, dass die Anwendung des Arzneimittels bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen kann (§ 6a Abs. 2 AMG).
Zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport hat die Legislative zudem mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2007 in Artikel 2 eine weitere Tathandlung unter Strafandrohung gestellt. Demnach ist es nun nach § 6a Abs. 2a AMG verboten, Arzneimittel, die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.
In Satz 2 wird die nicht geringe Menge für die Dopingstoffe bestimmt, die dem Besitzverbot unterworfen und im Anhang des Gesetzes aufgeführt sind.
Im konkreten Verdachtsfall kann somit das Vorliegen einer nicht geringen Menge von zugelassen Arzneimitteln leicht über die Angabe auf der äußeren Packung durch einfache Rechenoperation ermittelt werden.
Allerdings wird das Vorrätighalten dieser Präparate beim Endverbraucher nicht von der Strafandrohung erfasst, sofern der Besitz durch eine medizinische Indikation notwendig erscheint und die Abgabe der Arzneimittel zuvor durch eine ärztliche Verschreibung legitimiert wurde.
Die vorliegende Regelung des Besitzes einer nicht geringen Menge bestimmter Dopingstoffe zielt auf eine wirksamere Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung von bekanntermaßen gefährlichen und nicht nur im Spitzensport, sondern auch im Breitensport häufig verwendeten Dopingmitteln ab. Diese Rechtsnorm dient deshalb sowohl dem Gesundheitsschutz, als auch der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs. Die Legislative hegt mit dieser Sanktionierung die Absicht, bereits Vorstufen des Handels zu erfassen und damit die Weitergabe von Dopingmitteln wirksamer als bisher unterbinden zu können.

Verbotene Dopingwirkstoffe und -methoden aus dem Arzneimittelgesetz (AMG)
Gemäß § 6a Abs. 2 AMG findet das Verbot nach § 6a Abs. 1 AMG und die darauf bezugnehmende Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 02.03.1994 zu dem Übereinkommen vom 16.11.1989 gegen Doping, BGBl. II1994, S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten Methoden bestimmt sind, sofern das Doping beim Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
Jedoch hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine abschließende Aufzählung von Dopingwirkstoffen in das Gesetz aufzunehmen. Damit verhindert die Legislative, dass die Rechtsnorm häufig durch neue pharmakologische, medizinische oder technische Erkenntnisse novelliert werden muss. Damit allerdings den Umgehungsversuchen durch Ausweichen auf andere Dopingsubstanzen erfolgreich begegnet werden kann, wurde das zuständige Bundesministerium im § 6a Abs. 3 AMG ermächtigt, weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, die noch nicht vom Anhang des Übereinkommens erfasst werden, auf die jedoch der § 6a Abs. 1 AMG Anwendung finden soll.
Mit dieser Vorgehensweise kann die Behörde prüfen, inwieweit es im Einzelfall geboten ist, zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, die unter das Verbot des § 6a Abs. 1 AMG fallen sollen.

Besonders schwerer Fall nach dem AMG
Der § 95 Abs. 3 AMG stellt die möglichen Varianten eines „besonders schweren Falles„ im Sinne des § 6a Abs. 1 AMG vor. In diesem Absatz ist die Strafzumessung von einem Jahr bis zu zehn Jahren möglich und normiert somit einen Verbrechenstatbestand.
Ein besonders schwerer Fall liegt demnach in der Regel vor, wenn der Täter durch eine zuvor bezeichnete Tathandlung die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet (a), einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt (b) oder aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt (c) oder in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2a Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet (a) oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (b), oder in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den beiden zuletzt genannten Fällen ist der erweiterte Verfall gemäß § 73d StGB anzuwenden.


Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit werden von den Konsumenten oft eine Vielzahl von pharmazeutischen Zubereitungen zu einem gefährlichen Doping-Cocktail zusammen gemischt

Aufgabenzuweisung für die Polizei
Ein staatliches Ermittlungsverfahren kommt nach den §§ 152 Abs. 2, 160 StPO erst in Gang, wenn die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Umstände den Verdacht einer Straftat haben. Der gesetzliche Auftrag für die Polizei als Ermittlungsbehörde ergibt sich aus § 163 (1) StPO, dem so genannten Legalitätsprinzip. Demnach sind Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestatteten Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
Nach geltendem Recht rechtfertigt eine positive Dopingprobe alleine kein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden, da isoliert bewertet, die eigene Anwendung von Dopingwirkstoffen im Sport im Sinne des § 6a Abs. 1 AMG nicht sanktioniert ist. Jedoch kann der Sportler nun nach der letzten Novellierung des AMG aufgrund des Besitzes einer nicht geringen Menge strafrechtlich verfolgt werden. Damit haben sich neue „Dimensionen„ im Kampf gegen Doping eröffnet.
Auf Grundlage der zuvor geschilderten strafrechtlichen Aspekte und der bestehenden Aufgabenzuweisung für die Polizei wird es deshalb zukünftig zwangsläufig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren in der nachhaltigen Bekämpfung des Dopings im Sport kommen.
In diesem Zusammenhang stellen sich unweigerlich eine Reihe von Fragen:
Ist die Polizei als Teil der Strafverfolgungsbehörde für die Herausforderungen in der Bekämpfung der organisierten Dopingkriminalität im Sport hinreichend gewappnet?
Ist die Polizei derzeit in der Lage, alle die zur Erforschung und Verfolgung dieser Straftaten erforderlichen Beweismittel in einer justiziabel verwertbaren Form zu sichern und in das Strafverfahren einzubringen?
Welche strafprozessualen Ermächtigungsgrundlagen sind für die Beweiserhebung von wesentlicher Bedeutung?
Welches „Equipment„ sollte bei der Probenahme verwendet werden?

Strafprozessuales Ermittlungsinstrumentarium
Der Sportler, hier beispielhaft als Tatverdächtiger eines Besitzstraftatbestandes eingestuft, ist nicht verpflichtet, durch aktives Handeln zu seiner Strafverfolgung beizutragen. Er genießt den Schutz vor staatlich veranlasster irrtumsbedingter Selbstbelastung. Durch die Belehrung soll gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht sich zu den erhobenen Tatvorwürfen zu äußern, wenn er durch einen Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamten in amtlicher Eigenschaft befragt wird (§136 Abs.1 Satz 2).

Körperliche Untersuchung gemäß § 81a StPO
Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, angeordnet werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Der Anfangsverdacht einer Straftat reicht bereits für die körperliche Untersuchung aus. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Anordnung durch einen Richter erforderlich. Die Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungspersonen verfügen nur bei Gefahr im Verzuge über eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Bei einer vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung der Untersuchung oder des Eingriffs ist eine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich.
Oberstaatsanwalt Colling – Staatsanwaltschaft Saarbrücken: Die Anordnung der körperlichen Untersuchung eines Beschuldigten bei der Bekämpfung von Dopingdelikten im Sport sollte stets nach Vorlage der Ermittlungsakte auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Richter erfolgen.
Es bedarf keiner Anordnung, wenn der Beschuldigte in die Maßnahme der körperlichen Untersuchung einwilligt. Hierzu ist erforderlich, dass der Beschuldigte ausdrücklich, eindeutig und aus freiem Entschluss die Einwilligung erklärt. Die bloße Hinnahme des Eingriffs reicht nicht aus.

Durchsuchung der Wohnung gemäß § 102 StPO
Liegen die Voraussetzungen einer Täterschaft oder Teilnahme einer Straftat nach § 6a in Verbindung mit § 95 AMG, eine Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei oder andere Straftatbestände vor, so kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschluss zur Durchsuchung nach den §§ 102, 105 StPO umfasst die Wohnung, aber auch andere Räume sowie Sachen, die dem Tatverdächtigen gehören, beziehungsweise ihm zuzuordnen sind. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG zum Zwecke der Ergreifung des Tatverdächtigen zulässig, oder wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
Im Bereich des Dopings könnte bereits der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge an Dopingwirkstoffen gemäß § 6a Abs. 2a AMG oder beispielsweise das Auffinden von schriftlichen Aufzeichnungen mit Sportlernamen, die verbotene Dopingmittel konsumieren, zu derartigen Durchsuchungsmaßnahmen führen. Oftmals sind es jedoch belastende Aussagen einer zuverlässigen Quelle aus dem unmittelbaren Umfeld des tatverdächtigen Sportlers oder Mitglieder eines Konkurrenzteams, die eine entsprechende Verdachts-lage begründen lassen.
Die Anordnung nach § 102, 105 StPO beinhaltet neben der Durchsuchung der Wohnung, ebenfalls die Durchsuchung der Person des Tatverdächtigen. Dabei besteht die Möglichkeit nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung zu suchen, wobei verbotene Dopingwirkstoffe aufgefunden werden können. Auch die Körperoberfläche des beschuldigten Sportlers kann vielfältige Hinweise für die illegale Applikation von Dopingmitteln geben. Frische, deutlich zu erkennende punktuelle Einstichstellen können beispielsweise ein Indiz für eine kürzliche Injektion sein. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Manipulationsmethoden zum Umgehen oder Verfälschen der Urinprobe beim Sportler entdeckt werden.

Sicherstellung und Beschlagnahme
Die Strafprozessordnung (StPO) ist ein zweiteiliges Sicherstellungsverfahren, das zum einen der Verfahrenssicherung nach den §§ 94 bis 98 StPO und zum anderen der Vollstreckungssicherung nach den §§ 111b ff. StPO dient.
Während die verfahrenssichernde Sicherstellung darauf abzielt, die Authentizität des jeweiligen Beweismittels zu erhalten, dient die vollstreckungssichernde Sicherstellung der Gewinnabschöpfung.
In diesem Kontext können nun ebenfalls aufgrund der bedeutsamen Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten, Verfallsgegenstände im Rahmen des erweiterten Verfalls gemäß § 73d StGB durch die Regelung in § 98a AMG verwertet werden.
Mit dieser Novellierung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, eine effektive Gewinnabschöpfung im Kampf gegen die organisierte Dopingkriminalität sicher zu stellen, damit den Banden die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile aus der Tat entzogen werden können.

Verdeckte Ermittler gemäß § 110a StPO
Der Begriff des „Verdeckten Ermittlers„ ist in § 110a Abs. 2 StPO gesetzlich definiert. Demnach sind verdeckte Ermittler Beamte des Polizeidienstes, die unter einer auf Dauer angelegten, veränderten Identität (sog. Legende) ermitteln.
Zweck der Maßnahme ist das Aufklären von bedeutsamen Straftaten, bei welchen der einfache Tatverdacht genügt, unter den in § 110a Abs. 1 StPO genannten Fallgruppen.
Darüber hinaus spricht die in § 110a Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO beinhaltete Generalklausel auch dann für einen Einsatz, wenn das materielle Recht keine entsprechende Strafverschärfung vorsieht. Der Passus „in anderer Weise organisiert„ erfordert Anhaltspunkte für das Bestehen einer Organisationsstruktur.
Demnach wären für den Bereich der Dopingkriminalität die Regelungen aus § 110a Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO von Bedeutung. Sie können auf den Verbrechenstatbestand aus § 95 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b abzielen, da es in dieser Norm insbesondere auf die Gewerbsmäßigkeit oder das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten aus § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG verbunden hat, ankommt.

Längerfristige Observation gemäß § 163f StPO
Gerade bei der Ermittlung von Täterstrukturen eines organisierten Dopingnetzwerkes scheint die längerfristige Observation ein wirksames Ermittlungsinstrument zu sein. Dies gilt insbesondere für den im § 95 Abs. 3 AMG definierten besonders schweren Falles mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Voraussetzung für die Maßnahme ist, dass zumindest ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 (2) StPO für eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Für diese Norm gibt es jedoch keinen einschränkenden Deliktskatalog. Der § 100a StPO, kann allerdings als Anhaltspunkt für die Einstufung gelten.
Die Anordnungskompetenz steht grundsätzlich dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu.
Kurzfristige Überwachungen des Beschuldigten werden auf Grund der geringen Eingriffsintensität bereits von der Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161 Abs.1, 163 Abs.1 StPO gedeckt.

Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a StPO
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie der 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S.3198) in der Fassung vom 01.01.2008 soll die Verfolgung der gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Dopingkriminalität sowie der Schutz der Volksgesundheit verbessert werden. Insbesondere durch die Einführung der besonders schweren Fälle einer Dopingstraftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG unter den Voraussetzungen des gewerbs- oder bandenmäßigen Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens von Dopingwirkstoffen nach § 95 Abs. 3 Satz 2. Nr. 2 AMG im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO wird auf ein effektiveres Vorgehen gegen organisierte Dopingnetzwerke und den hohen Abschottungsgrad der Täter abgezielt.
Mit der Auswahl der Katalogtaten im § 100a StPO legt der Gesetzgeber fest, in welchen Fällen die Anordnung der Überwachung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar erscheint.
Die Anordnungskompetenz unterliegt gem. § 100b StPO grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft nur dem Gericht, bei Gefahr im Verzug aber der Staatsanwaltschaft, jedoch keinesfalls bei deren Ermittlungspersonen.

Probenahme – Dopinganalytik
Der Nachweis der Anwendung/ Einnahme verbotener Dopingwirkstoffe und –methoden erfolgt grundsätzlich über eine validierte biochemische Analyse einer geeigneten Untersuchungsmatrix in einem hierfür akkreditierten Laboratorium. Nur ein solches Institut ist aufgrund der nachgewiesenen und laufend erneut zu belegenden hohen Leistungsfähigkeit berechtigt, uneingeschränkt Analysen von Dopingproben durchzuführen. Die Unangreifbarkeit der analytischen Ergebnisse muss belegbar abgesichert sein. In Deutschland existieren derzeit zwei solcher anerkannter Laboratorien, die für die Dopinganalytik die notwendige Akkreditierung besitzen10.
Der gerichtsverwertbaren Durchführung der Probenahme und der anschließenden Dopinganalytik kommt eine zentrale Bedeutung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu. Daher erscheint es sinnvoll, die Sicherung und spätere Analyse der Probe in Strafverfahren analog der Verfahrensweise der nationalen und internationalen Sportverbände in Anlehnung an die geltenden Richtlinien der „National Anti Doping Agentur„ (NADA) zu gewährleisten. Denn sowohl der strukturierte Ablauf der Probenahme, der Einsatz der bereitgestellten Utensilien für die Probenahme, als auch die Auswahl der akkreditierten Laboratorien zur Dopinganalytik haben sich in der Vergangenheit in den Verbänden bereits in einer Vielzahl von Sportgerichtsverfahren bewährt. Sie können daher auch für strafrechtliche Ermittlungsverfahren als „verfahrenssicher„ angesehen werden.

Geeignete Biomatrix
Als geeignetes Untersuchungsmaterial für den Nachweis der Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe im Sport dient grundsätzlich Urin.
Darüber hinaus können Haare wertvolle Hinweise auf die Langzeitanwendung von Dopingmitteln geben, insbesondere auf die Applikation von Anabolika8.
Eine Blutentnahme beim Athleten ist zum Nachweis der verbotswidrigen Anwendung von Dopingwirkstoffen nur eingeschränkt aussagekräftig und besitzt deshalb lediglich einen Hinweischarakter.
Nach Einschätzung von Professor Dr. Wilhelm SCHÄNZER, Leiter des Institutes für Biochemie, Carl-Diem-Weg 6, 50933 Köln ist der objektive Nachweis eines Dopingvergehens über die Entnahme einer Urinprobe zu führen. Nur mit dieser biologischen Matrix mit einem Volumen von mindestens 75 ml ist derzeit eine umfangreiche und gesicherte Dopinganalytik durch die Isolierung der verbotenen Substanzen beziehungsweise deren Metaboliten möglich.

Mail Nr. 46 Date: Thu, 31 May 2007 00:23:07 +0200
Subject: Steroide To: “Frank Zimmer”
From: “RASER”
Ohne (nennenswerte) NW sind: a. Wirkstoff: Oxandrolon; Medikament: Anavar, oder Lonavar, oder Vasoprome oder Oxandrolone/ in Kombination mit Andriol (Medikamentenname) b. Wirkstoff: Ephedrin; Medikament: Efedrina Level c. Wirkstoff: Clenbuterolhydrochlorid; Medikament: Spiropent (Tabletten zu 0,02 mg) zu den erstgenannten kannst Du unter www.xxl-szene.de ja mal ne suche aufgeben. Sehr aussagekräftig! Das müsste es auch in Italien geben. Ruhig in mehreren Apotheken fragen, da gibt es so manche Apothekerpenner, die das mit der Medikamentenmoral ein bisschen zu ernst nehmen. Gegebenfalls nicht alles bei einer Apo holen: soviel du schleppen und bezahlen kannst!!! Oxandrolon gibt’s auf jeden Fall vom Tierarzt (das lohnt sich wirklich, einfach fragen): Qualität ist 100 % die gleiche wie bei Humanmedikamenten.
Sincerely/Freundliche Grüße Holger Schwarz


Mail Nr. 362

Date: Sun, 16 Sep 2007 17:19:22 +0200
To: “Frank Zimmer” From: “RASER” Jede Droge verursacht eine Veränderung der Nervenzellen im Körper. Drogen werden in der Medizin in zwei Gruppen geteilt:
1) Depressiv wirkende (Hasch, Nikotin, ...)
2) „Aufputschende“ wirkende (XTC, Speed, ...)
Während dem Kiffen wird die Übertragung von Nervenzelle zu Nervenzelle verlangsamt. Deswegen das „relaxte“ Feeling.

Steht ja im Med. Forum. Du solltest Dich also bei einem Medikamentenkonsum, der eine Stimmungsänderung bewirken soll, eher an die aus Gruppe 2) halten.
Hier nochmals das Wohlfühl Cocktail:
1.. ein Tag vorher mit Andriol anfangen 200 mg/Tag
2.. an dem Partytag: 250-330 ml Red Bull, 300 mg Coffein, 50 mg Ephedrin, 750 mg Paracetamol, 1 Aspirin
3.. eine Stunde nach der Einnahme aus 2:2 Tab-letten Terbutalin (Antiasthmatikum, dass auch die Betarezeptoren anregt, darüber hinaus aber stark den Insulinspiegel erhöht => nehme ich immer Creatin)
=> Ergebnis: Testosteron ist erhöht => besseres Allgemeinbefinden, Insulin ist erhöht => Du bist spürbar aktiver (aber noch nicht euphorisiert), Betarezeptoren werden angeregt => Du bist euphorisiert.
Dieser Cocktail bringt wirklich eine deutlich spürbare euphorisierte Stimmungslage ohne Risiken.

Sincerely/Freundliche Grüße
Holger Schwarz

Beschlagnahmte E-Mail-Nachrichten in einem Dopingverfahren nach dem AMG – Der Absender der elektronischen Nachricht verstarb im Alter von 26 Jahren nach andauerndem Konsum von Dopingwirkstoffen an einem multiplen Organversagen (Verbindungsdaten wurden anonymisiert)


Erforderliches Equipment
Für die Probenahme in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird die identisch nummerierte und versiegelte Styroporbox BEREG-KIT Urin der Firma Berlinger Special AG9 als
geeignetes Behältnis favorisiert. Die Styroporbox beinhaltet eine A-Flasche mit orange-farbigem Etikett sowie patentiertem Sicherheitsdeckel und eine B-Flasche mit blauem Etikett und gleichem Sicherheitsdeckel.
Des Weiteren befinden sich in dem Kit zwei „Absorbent-pads„, sowie zwei kleine Plastikbeutel für den sicheren Transport der Proben zu einem in Deutschland akkreditierten Biochemischen Labor10.
Der Urin des Sportlers wird zunächst in einem Urinbecher mit entsprechender Messskala gesammelt. Mittels Teststreifen wird ein Schnellnachweis von pH-Wert und Dichte im frischen Urin für die Untersuchungsstelle geführt. Zur Desinfektion von Haut, Gegenständen und Oberflächen kann ein handelsübliches Desinfektionsmittel benutzt werden.
Ferner sind bei der Probenahme Einweghandschuhe zu tragen. Darüber hinaus dient ein Formularsatz der Dokumentation der Probenahme und in seiner anonymisierten Form gleichzeitig als Begleitpapier für den Transport zum Analyselabor.
Auf diesem Vordruck können nach Rechtsmittelbelehrung zudem Angaben des Sportlers über applizierte beziehungsweise eingenommene Pharmaka aufgenommen werden.

Durchführung einer Urinprobe
Für die Durchführung der Dopinganalytik ist eine Urinmenge von 75 ml (100 ml bei Epo-Kontrollen) erforderlich.
Der Sportler ist bereits vor der Urinabgabe exakt über das notwendige Procedere zu informieren und auf relevante Verhaltensweisen hinzuweisen.
Demnach darf der Proband vor oder im Verlauf der Probenahme nicht mehr als einen Liter Flüssigkeit trinken, um einerseits die geforderte Dichte des Urins nicht zu unterschreiten, und damit andererseits eine zweite Probe zu vermeiden. Um etwaigen Manipulationen durch den Sportler vorzubeugen, sollte bei der Abgabe des Urins, dessen Körperoberfläche von der Brust bis zu Knien, sowie die Unterarme unbedeckt sein. Dieser Prozess ist deshalb unter ständiger Aufsicht eines/einer Polizeibeamten/in durchzuführen.
Zur Durchführung der Dopinganalytik ist die Urinmenge von mindestens 75 ml (100 ml bei Analyse nach EPO) auf die beiden Flaschen der versiegelten Styroporbox BEREG-KIT Urin der Firma Berlinger Special AG aufzuteilen. Dabei wird die Mindestmenge Urin von 30 ml in die B-Probenflasche und der verbleibende Urin in die A-Probenflasche gefüllt. Darüber hinaus wird eine geringe Menge des Resturins im Sammelbehälter zur Bestimmung des pH-Wertes und der spezifischen Dichte mit einem in-vitro-Diagnostikum11 (Teststreifen) benötigt. Im Ergebnis müssen der pH-Wert innerhalb des Bereiches von 5,0 bis 8,0 und die spezifische Dichte den Wert 1,010 überschreiten.
Die beiden Probenflaschen werden nun mit dem Sicherheitsdeckel verschlossen bis die Verzahnung des Deckels hörbar am Glaskörper einrastet. Anschließend werden die beiden Gefäße auf Dichtigkeit überprüft und zusätzlich in einem Plastikbeutel gesichert, um ein Auslaufen der Untersuchungsflüssigkeit in die Styroporbox ausschließen zu können. Bis zum Beginn der Transportkette zum Laboratorium sollen die Proben in einem Kühlschrank gelagert werden. Für den Transport zum Labor ist allerdings die Einhaltung der Kühlkette nicht vorgeschrieben.

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die erforderlichen Beweismittel in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind mit dem zur Verfügung stehenden strafprozessualen Ermittlungsinstrumentarium unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu führen. Diese Maxime gilt insbesondere für die Sicherung einer geeigneten Untersuchungsmatrix zur Dopinganalytik.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung in den einschlägigen Kommentaren zur Strafprozessordnung ist die zwangsweise Entnahme einer Urinprobe mittels Katheter nicht zulässig12.
Unter Beachtung dieser Vorgabe kommt bei der Verweigerung einer freiwilligen Urinabgabe, der Entnahme einer Blut- und/oder Haarprobe beim Sportler, trotz der eingeschränkten Aussagefähigkeit dieses Untersuchungsmaterials bei der biochemischen Analyse, eine höhere Bedeutung zu. Denn der Nachweis der verbotenen Anwendung von Erythropoetin (EPO) kann ebenfalls über die Biomatrix Blut geführt werden.

Visionen
Die Strafandrohung im § 95 Abs. 3 AMG mit einer Strafzumessung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für den besonders schweren Fall belegt die Intension des Gesetzgebers, hart gegen diese rechtswidrigen Tathandlungen vorzugehen.
Sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft verfügen jedoch derzeit lediglich über einzelne Personen, die sich in der Bekämpfung der Dopingkriminalität auskennen. Es handelt sich in den meisten Fällen um keine spezialisierten Dopingfahnder13.
Darüber hinaus gibt es bislang kaum Erfahrungswerte bei der Bearbeitung von Dopingdelikten und der Umsetzung der strafprozessualen Maßnahmen in diesem sehr speziellen Tätigkeitsfeld.
Zudem existieren weder spezielle Richtlinien noch Verfügungen, die für dieses Deliktsfeld erarbeitet worden sind, um eine sichere Verfahrensweise bei der Ermittlungstätigkeit in derartig gelagerten Straftaten zu gewährleisten.
In diesem Kontext erscheint es erforderlich, dass in die derzeitige Organisationsstruktur bei Staatsanwaltschaft und Polizei „Kompetenz-Zentren„ für die Bekämpfung der organisierten Dopingkriminalität eingerichtet werden.
Mit einer deliktsspezifischen Ausbildung und der Anschaffung des notwendigen „Equipments„ sollte in den spezialisierten Organisationseinheiten ein hohes Maß an Fachwissen und Motivation geschaffen werden, um den geltenden justiziablen Anforderungen entsprechen zu können.
Zudem würde eine enge Zusammenarbeit der Kompetenz-Zentren von Staatsanwaltschaft und Polizei unter Einbeziehung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und in Kooperation mit den Sportverbänden einen hohen Grad an Effektivität und auch Effizienz im Kampf gegen die netzwerkartig organisierte Dopingkriminalität bringen.
Nur mit dieser Vorgehensweise wird eine massive Aufhellung in einem bislang noch weitestgehend unerforschten Kriminalitätsbereich mit einem hohem Abschottungsgrad der vernetzten Täterstrukturen in einem lukrativen Marktumfeld erreicht werden können.

Fußnoten

1 Wochenzeitschrift „DER SPIEGEL„, Ausgabe Nr.: 18/2007
2 Körner, H. H., 2007, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 6. Auflage, Kommentar zum BtmG und AMG, Anhang D II AMG, Seite 2215f., Rdnr. 112-114
3 Körner, H. H., 2007, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 6. Auflage Kommentar zum BtmG und AMG, Anhang D II AMG, Seite 2218f., Rdnr. 123
4 Müller-Platz, Boos & Müller, 2006, Doping beim Freizeit- und Breitensport, Heft 34, Seite 15ff
5 Ärzte Zeitung online, 04.08.2005
6 Zypries, B., Bundesministerin der Justiz, 26.11.2001, Zum Verhältnis zwischen Staat und Sport
7 Kloesel & Cyran, Fortsetzungswerk, Loseblatt Ausgabe, § 6a AMG, Blatt 25ef.
8 Müller, R. K. (2007), Das Anti-Doping-Handbuch, Grundlagen (Bd. 1), Seite 135f
9 BERLINGER SPECIAL AG, Mitteldorfstrasse 2, CH-9608 Ganterschwil, Tel. (0041) 71 982 88 11
10 Deutsche Sporthochschule in Köln, Institut für Biochemie, Carl-Diem-Weg 6, 50933 Köln, Internet: www.dopinginfo.de; Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie, Dresdner Straße 12, 01731 Kreischa bei Dresden, Internet: www.idas-kreischa.de
11 Teststreifen zum Schnellnachweis von pH-Wert und Dichte im Urin, Hersteller SCHWARZ PHARMA Deutschland GmbH, 40789 Monheim, Internet: www.schwarzpharma.de
12 Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 2007, 50. Auflage, Rdnr. 21, Seite 26413 Körner, H. H., 2007, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 6. Auflage, Kommentar zum BtmG und AMG, Anhang D II AMG, Seite 2231., Rdnr. 160