Haftentlassung von Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar

Aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 12.2.2007 wurde Brigitte Mohnhaupt am 25.3.2007 auf Bewährung aus der Haft entlassen. Demgegenüber hat Bundespräsident Köhler am 07.05.2007 entschieden, dass Christian Klar nicht per Gnadenakt auf freien Fuß kommt. In der Bevölkerung bestehen ersichtlich Unklarheiten über die Abgrenzung zwischen gerichtlicher Bewährungsentlassung einerseits und Freilassung durch Gnadenerweis andererseits. Hierzu einige Anmerkungen:

Klaus Pflieger, Generalstaatsanwalt Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Das Urteil
Durch Urteil des OLG Stuttgart vom 2.4.1985 wurden Mohnhaupt und Klar jeweils zu „fünfmal lebenslanger Haft sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren„ verurteilt.

Beide wurden wegen

  • der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback sowie seiner Begleiter Wurster und Göbel am 7.4.1977,
  • der versuchten Entführung und Ermordung des Bankiers Ponto am 30.7.1977,
  • des versuchten Raketenwerferanschlagsauf die Bundesanwaltschaft am 25.8.1977,
  • der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Schleyer und der Ermordung seiner Begleiter Marcisz, Pieler, Brändle und Ulmer am 5.9.1977,
  • der Ermordung von Hanns-Martin Schleyer am 19.10.1977,
  • des Panzerfaustanschlags auf den amerikanischen General Kroesen am 15.9.1981 sowie
  • Mitgliedschaft (Mohnhaupt als Rädelsführerin) in der RAF

verurteilt.

Bei Klar kam die Verurteilung wegen versuchten Mordes an zwei schweizerischen Polizeibeamten – begangen am 5.1.1977 – hinzu.

Nach der bis 1986 geltenden Gesetzeslage hatte die lebenslange Freiheitsstrafe zur Konsequenz, dass der Verurteilte mindestens 15 Jahre in Haft bleiben musste. Das Urteil „fünfmal lebenslange Haft„ bei Mohnhaupt und Klar bedeuteten dementsprechend 5 Mal 15 Jahre, also 75 Jahre Mindestverbüßungszeit. Da bei zeitigen Freiheitsstrafen mindestens die Hälfte verbüßt werden muss1, ist die Hälfte der zusätzlich gegen die beiden verhängten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, also 7 ½ Jahre, zu addieren. Mohnhaupt und Klar hätten folglich nach der damaligen Rechtslage mindestens 82 ½ Jahre Haft absitzen müssen. Bedenkt man, dass Mohnhaupt und Klar zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierungen2 33 Jahre bzw. 30 Jahre alt waren, hätte das Urteil tatsächlich „lebenslänglich„ bedeutet und hätte nur durch Gnadenakt geändert werden können.

Das Bundesverfassungsgericht
Bereits durch Urteil vom 21.6.19773 hatte das Bundesverfassungsgericht diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt und entschieden, dass der Verurteilte auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine konkrete Chance haben muss, im gerichtlichen Verfahren (und nicht allein durch Gnadenakt) wieder in Freiheit zu gelangen. Die entscheidende Passage lautete:

„Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit allein der Begnadigung ist nicht ausreichend.“

Das neue Gesetz
Dieser Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.4.1986 Rechnung getragen. Dabei wurde vor allem die neue Vorschrift des
§ 57 a StGB in das Gesetz eingefügt. In den neuen Regelungen, die bis heute gelten, ist Folgendes festgelegt:

  • Es kann höchstens eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden (also kein mehrfaches „Lebenslänglich„ und auch keine zeitige Freiheitsstrafe neben einer lebenslangen Haft).
  • Bei allen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bleibt es bei einer Mindesthaftzeit von 15 Jahren.
  • Das verurteilende Gericht muss aber in jedem Einzelfall feststellen, ob unter Berücksichtigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit eine „besondere Schwere der Schuld„ gegeben ist. Ist dies der Fall, hat das Gericht entsprechend der jeweiligen Schuldschwere eine erhöhte Mindestverbüßungszeit auszusprechen, die nicht unter 17 Jahren liegen kann. Eine Obergrenze für diese Mindesthaftdauer wurde nicht festgelegt.4
  • Nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit kommt eine Haftentlassung aber nur dann in Betracht, „wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann„, beim Verurteilten also eine günstige Sozialprognose besteht.5

Die Konsequenzen für Mohnhaupt und Klar
Im Revisionsverfahren änderte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 16.7.1986 das ursprüngliche Urteil des OLG Stuttgart ab und verhängte – entsprechend der neuen Gesetzeslage – gegen Klar und Mohnhaupt jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.
Als aufgrund der Aussagen von RAF-Kronzeugen Anfang der 90er-Jahre mehrere RAF-Taten aufgeklärt werden konnten, wurde Christian Klar nochmals wegen eines Banküberfalls6 verurteilt, und zwar durch Urteil des OLG Stuttgart vom 3.11.1992 (unter Einbeziehung des Urteils vom 2.4.1985) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.7

Bei allen RAF-Tätern, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden8, haben die Gerichte eine besondere Schuldschwere bejaht. Dementsprechend hat das OLG Stuttgart bei Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar eine erhöhte Mindestverbüßungszeit festgesetzt, und zwar

  • bei Mohnhaupt in Höhe von 24 Jahren und
  • bei Klar in Höhe von 26 Jahren.

Für den justizförmigen Weg bedeutete/bedeutet dies: Da das OLG bei Brigitte Mohnhaupt eine günstige Sozialprognose annahm, war sie nach der Mindestverbüßungszeit, die sich durch Ordnungsstrafen auf ca. 24 Jahre und 4 Monate erhöht hatte, zu entlassen. Christian Klar muss am 3.1.2009 entlassen werden, falls er für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellen sollte.9

Gnade
Neben der zuvor beschriebenen Haftentlassung von zu lebenslanger Haft Verurteilten auf gerichtlichem Weg kommt – wie von Klar beantragt – eine Freilassung auf dem Gnadenweg in Betracht. Dafür gilt Folgendes:

  • Das Gnadenrecht ist grundsätzlich Ländersache und nur bei Fällen, die – wie bei Terroristen – in die Zuständigkeit des Bundes fallen, Sache des Bundespräsidenten.10
  • Der Gnadenerweis ist keine justizförmige, sondern eine politische Entscheidung („Gnade vor Recht„), die allein vom Bundespräsidenten zu verantworten ist.
  • Die Begnadigung „soll .. auf das Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden„ Rücksicht nehmen, ebenso auf Gnadenwürdigkeit sowie Gnadenbedürftigkeit.
  • Schließlich sollte der Gnadenakt das verhängte Urteil nicht aushöhlen.


Fußnoten:

1 vgl. § 57 Abs. 2 StGB
2 Mohnhaupt wurde am 11.11.1982 verhaftet und Klar am 16.11.1982.
3 BVerfGE 45, 187
4 Das Bundesverfassungsgericht – NJW 1995, 3244 – hat zum Beispiel eine Mindesthaftzeit von 38 Jahren nicht beanstandet.
5 Vgl. §§ 57 a und 57 StGB. Dies kann letztendlich bedeuten, dass der zu lebenslanger Haft Verurteilte bis zu seinem Lebensende im Gefängnis bleiben muss, wenn er für die Allgemeinheit gefährlich bleibt. So befindet sich der Frauenmörder Heinrich Pommerenke, der am 19.6.1959 verhaftet und zu 6 Mal „Lebenslänglich„ verurteilt wurde, inzwischen etwa 48 Jahre in Haft. Erhebungen haben ergeben, dass ca. 7 % aller zu lebenslanger Haft Verurteilten in der Haft verstorben sind (BVerfGE 45, 187, 193 ff.).
6 Bei dem Banküberfall am 19.11.1979 in Zürich kam eine Passantin bei einer Schießerei auf der Flucht der Täter durch einen Querschläger zu Tode.
7 Vgl. § 57 b StGB
8 Insgesamt wurden 26 RAF-Angehörige zu „lebenslänglich„ verurteilt. 3 von ihnen haben am 18.10.1977 Selbstmord begangen. Drei von ihnen – Klar, Haule und Hogefeld – befinden sich noch in Haft. Die übrigen 20 wurden durch Gerichtsentscheidung oder durch Gnadenakt auf Bewährung entlassen. Deren durchschnittliche Haftzeit betrug etwa 18 ½ Jahre.
9 Zur Beurteilung dieser Frage holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen - üblicherweise eines Psychiaters, Kriminologen oder Soziologen - ein (§ 454 Abs. 2 StPO).
10 vgl. § 452 StPO