Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist


Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden

 

1 Materielles Strafrecht


§ 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier jetzt ganz aktuell: K.O.-Tropfen sind KEIN gefährliches Werkzeug. Sollten Sie jetzt denken, darüber habe ich doch erst in der letzten Ausgabe (Die Kriminalpolizei 4/2024, S. 33) etwas gelesen, sagen wir: Glückwunsch, genauso war es. Jedoch hat sich nach Drucklegung der letzten Ausgabe der BGH höchstrichterlich zu den K.O.-Tropfen geäußert und konträr zu den bisherigen LG-Entscheidungen positioniert:

Sog. K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen, noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hineingetropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar. Bei einem „Werkzeug“ handele es sich um einen Gegenstand, der nur ein „fester Körper“ sein könne, Flüssigkeiten (hier Gamma-Butyrolacton (GBL)-Tropfen) und Gase haben keine feste Form und sind daher keine Gegenstände; ihnen könne damit auch keine Werkzeugqualität zukommen. (BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24)


§§ 273 Abs. 1 Nr. 1, 303 StPO – Verändern von amtlichen Ausweisen; Sachbeschädigung; hier: Übermalen des Fotos. Der Angeklagte (A) und seine Freunde tranken in wechselnder Besetzung lange in einer der Wohnungen erhebliche, nicht näher zu ermittelnde Mengen Alkohol. Der A betrachtet Ausweisdokumente als Bestandteil eines Systems, das täglich Menschen kontrolliert, diskriminiert und tötet. Er ließ es als Teil des gemeinsamen Herumalberns in der Gruppe zu, dass er oder einer der anderen Anwesenden auf seinem Personalausweis mit einem schwarzen alkohollöslichen Stift das Lichtbild bis auf die Augenpartie unkenntlich machte; sofern dies durch eine andere Person geschah, billigte er dies. Er wusste, dass der Ausweis in diesem Zustand seine Funktion, seine optische Identifizierung zu ermöglichen, verloren hatte. Er steckte den Ausweis in seinem betrunkenen Zustand lediglich wieder in seine Hosentasche. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des A nicht ausschließbar erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Als er am nächsten Tag an einer Demonstration teilnahm und die Polizei seine mündlich angegebenen Personalien überprüfen wollte, fand PM O bei einer Durchsuchung den unverändert beschmierten Personalausweis in der Hosentasche des A.

Das besondere subjektive Merkmal der Täuschungsabsicht im Sinne des § 273 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person zu einem irrtumsbedingten rechtserheblichen Verhalten veranlassen will. Daran fehlt es, wenn die Übermalung des Fotos eines Personalausweises derart offensichtlich ist, dass angesichts dieser niemand eine entsprechende Fehlvorstellung hätte entwickeln können. Für eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung durch Unterlassen durch das Zulassen des Bemalens des Ausweises fehlt es an einer Rechtspflicht des Ausweisinhabers zur Tatbestandsverhinderung. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 27 PAuswG, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt. (KG Berlin, Beschl. v. 11.7.2023 – 2 ORs 23/23 – 121 Ss 100/23)

 

2 Prozessuales Strafrecht


§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten zur Entsperrung seines Mobiltelefons. § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO ermächtigt schon dem Wortlaut nach zur Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten. Die Maßnahme hat der Beschuldigte als Passivmaßnahme zu dulden. Im Fall des Widerstands berechtigt die Norm die Anwendung von unmittelbarem Zwang, etwa durch Auflegen der Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor. Deshalb verletzt die Maßnahme weder die in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Selbstbelastungsfreiheit, noch den Kernbereich des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK. Auch ist die Nutzung der festgestellten Fingerabdrücke für Zwecke des Entsperrens des Mobiltelefons des Beschuldigten als „ähnliche Maßnahme“ von § 81b Abs. 1 StPO umfasst.

§ 81b Abs. 1 StPO deckt lediglich die Verwendung der festgestellten Fingerabdrücke zur Entsperrung des Mobiltelefons. Davon unterschieden werden muss unweigerlich der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten selbst, welcher auf § 110 StPO zu stützen ist. (LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 – 2 Qs 9/23 jug; OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025 - 1 ORs 26/24)


§§ 94, 98, 110 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken; Verfahren, Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht in einem Steuerstrafverfahren; Verhältnismäßigkeit. Werden im Rahmen einer Durchsuchung Unterlagen nach §§ 94, 98 StPO zur Durchsicht nach § 110 StPO „mitgenommen“, ist grundsätzlich eine richterliche Beschlagnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO) oder jedenfalls eine richterliche Bestätigung der Sicherstellung (§ 98 Abs. 2 StPO) erforderlich, bevor die Unterlagen ausgewertet werden dürfen.

Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung der asservierten Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht ist § 110 StPO. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind sie nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

Daher hat sich die Ermittlungsbehörde zügig an die Durchsicht der vorgefundenen, mitgenommenen Unterlagen mit dem Ziel zu machen, in angemessener Zeit potenziell Beweiserhebliches zu identifizieren und die Beschlagnahme herbeizuführen. Die übrigen Unterlagen sind wieder an den Betroffenen herauszugeben. Welche Dauer hierzu angemessen ist, hängt wesentlich von der Menge des zu überprüfenden Materials und der Schwierigkeit der Auswertung ab. Wegen außerordentlich umfangreicher Unterlagen sowie internationaler Bezüge des in diesem Fall streitigen Verfahrensgegenstandes mag eine Durchsicht innerhalb von 15 Monaten noch als hinnehmbar erscheinen; eine fast fünf Jahre währende Durchsicht, ohne dass der Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung erwirkt wurde, ist jedenfalls zu lang und damit unverhältnismäßig. (LG Stralsund, Beschl. v. 26.7.2022 – 26 Qs 45/21)

 

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